Klage auf Erstattung von Abmahnkosten nach unverlangter Werbe‑E‑Mail abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger forderte Erstattung von 338,50 € Anwaltskosten wegen einer Abmahnung nach Erhalt einer unverlangten Werbe‑E‑Mail. Streitfraglich war, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich und damit erstattungsfähig war. Das AG Siegburg wies die Klage ab: Der Beklagte hatte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und in einfachen Fällen ist die Anwaltsbeauftragung regelmäßig nicht erforderlich. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige BGH‑Rechtsprechung zur Erforderlichkeit von Anwaltskosten.
Ausgang: Klage auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 338,50 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Unverlangt zugesandte Werbe‑E‑Mails können eine unzumutbare Belästigung darstellen und einen Unterlassungsanspruch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründen.
Gibt der Adressat die begehrte strafbewehrte Unterlassungserklärung wirksam ab, ist der Unterlassungsanspruch erfüllt und weitergehender Unterlassungsanspruch entbehrlich.
Die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung setzt voraus, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Wahrung eigener Rechte erforderlich war; in einfach gelagerten Fällen ist die Erforderlichkeit regelmäßig zu verneinen.
Ein Kostenerstattungsanspruch für Abmahnungen dient dem Schutz eigener Rechtspositionen und rechtfertigt sich nicht zur Durchsetzung von Ansprüchen der Allgemeinheit; hypothetische Erwägungen gegen eine Kostenerstattung sind unbeachtlich.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen
Gesichtspunkt zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus
§§ 823ff. BGB oder aus § 683 BGB.
Nach den zutreffenden Ausführungen des Klägers war der Beklagte nicht berechtigt, ihm unaufgefordert und ohne eine ausdrückliche oder konkludente Einverständniserklärung unter dem 08.11.2004 eine Werbe-Email zuzusenden. Vielmehr handelt es sich hierbei nach der zutreffenden Rechtsprechung um eine unzumutbare Belästigung, aus der ein Unteriassungsanspruch des Klägers nach § 823 Absatz 1,1004 Absatz 1 Satz 2 BGB folgt. Diesem Unterlassungsanspruch ist der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er gegenüber dem Kläger auf dessen Abmahnschreiben vom 10.11.2004 unter dem 16.11.2004 die seitens des Klägers geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
Der Kläger hat aus den oben genannten Vorschriften hingegen gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Begleichung seiner Kostenrechnung vom 10.11.2004 in Höhe von 338,50 Euro für das Abmahnschreiben, welches er dem Beklagten mit einer 13/10 Geschäftsgebühr nach § 13 Absatz 1 RVG, Nr.2400 VV aus einem Gegenstandswert von 4.000,- Euro zuzüglich einer Auslagenpauschale nach Nr.7002 VV in Rechnung gestellt hat.
Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes war für die seitens des Klägers mit Schreiben vom 10.11.2004 erfolgte Abmahnung nicht erforderlich. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Erforderlichkeit der Heranziehung eines Rechtsanwaltes in einfach gelagerten Fällen regelmäßig zu verneinen (vgl. BGH Z 127, 348, 352). Bei der hier streitgegenständlichen unverlangten Zusendung einer Werbe-Email handelt es sich um einen solchen einfach gelagerten Sachverhalt. Dass Werbe-Emails nicht unverlangt zugesandt werden dürfen ist nahezu allgemein bekannt. Dies gilt umso mehr, als ein Rechtsanwalt im Falle der eigenen Betroffenheit seine Sachkunde bei einer Abmahnung einsetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 06.05.2004, Az.: I ZR 2/03, Seite 6).
Die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der zuletzt zitierten Entscheidung gelten allgemein und nicht nur für Verstöße im Bereich des Wettbewerbs, insbesondere nicht nur für den Wettbewerb unter Rechtsanwälten. Eine solche beschränkte Geltung lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Auf die rein hypothetische Erwägung des Klägers, auf diese Weise würde
Spammern allgemein die Belästigung von Mitbürgern erleichtert, kann es nicht
ankommen. Ein Kostenerstattungsanspruch für Abmahnungen wird unter dem
Gesichtspunkt gewährt, dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zur
Verteidigung eigener Rechte - nicht jedoch zur Verteidigung der Rechte der
Allgemeinheit - erforderlich ist.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
III. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 338,50 Euro festgesetzt.