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Amtsgericht Siegburg·104 C 481/07·28.04.2008

Klage auf Ersatz von Materialkosten aus Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrecht (Vertragsrecht)AGB-RechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Ersatz von Materialkosten aus einer Wahlleistungsvereinbarung. Streit war, ob der Begriff "ärztliche Leistungen" die Materialkosten umfasst. Das Gericht verneint dies und legt unklare Klauseln nach §305c Abs.2 BGB zulasten der vorformulierten Vereinbarung aus. Weitere Anspruchsgrundlagen wurden nicht vorgetragen.

Ausgang: Klage auf Ersatz von Materialkosten aus Wahlleistungsvereinbarung abgewiesen; unklare Klausel zulasten des Verwenders ausgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei vorformulierten Vertragsbedingungen sind unklare Klauseln gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders auszulegen.

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Für einen Anspruch auf Ersatz von Materialkosten aus einer Wahlleistungsvereinbarung ist die gesonderte Vereinbarung der Vergütung der Materialien erforderlich.

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Bezüge auf die GOÄ klären den Umfang privatrechtlicher Vereinbarungen nicht, wenn die dort verwendeten Begriffe uneinheitlich sind.

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Ein Zinsanspruch setzt einen durchsetzbaren Hauptanspruch voraus; fehlt dieser, besteht kein Zinsanspruch.

Relevante Normen
§ 313 a I ZPO§ 305 c II BGB§ 305 ff BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Tatbestand ist entbehrlich gem. § 313 a I ZPO.

Entscheidungsgründe

4

Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Materialkosten gem. der Wahlleistungsvereinbarung zu.

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Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Materialien um Wahlleistungen handelte. Jedenfalls hätte ihre Vergütung gesondert vereinbart werden müssen. Dies war nach der vorgelegten Wahlleistungsvereinbarung nicht der Fall. Nach dieser Vereinbarung sind "ärztliche Leistungen" aller an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte als Wahlleistung vereinbart. Ob unter diesen Begriff auch Materialkosten fallen, war durch Auslegung nicht zweifelsfrei zu ermitteln und daher im Rahmen einer gem. § 305 c II BGB zulasten der Klägerin vorzunehmenden Auslegung zu verneinen. Es handelt sich bei der vorgelegten Wahlleistungsvereinbarung um einen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertrag, den die Klägerin der Beklagten vorlegte, so dass die §§ 305 ff BGB anzuwenden sind. Das Gericht hat bereits im Termin vom 27.03.2007 darauf hingewiesen, dass zweifelhaft sein dürfte, ob unter den Begriff "ärztliche Leistungen" auch Materialkosten fallen. Ein umgangssprachliches Verständnis des Begriffs "ärztliche Leistung" stellt dem Wortlaut nach auf die Behandlungstätigkeit ab, nicht auf die im Rahmen dieser Tätigkeit angefallenen Auslagen. Dagegen ist es nach Sinn und Zweck naheliegend, auch Materialkosten mit einzubeziehen. Die GOÄ, auf die in der Wahlleistungsvereinbarung Bezug genommen wird, hilft bei der Auslegung nicht. Sie benutzt den Begriff nicht eindeutig und einheitlich. So wird der Begriff in § 4 als Umschreibung der im Gebührenverzeichnis genannten Tätigkeiten und Vorgehensweisen benutzt, für die Gebühren anfallen. In § 10 GOÄ wird ausgeführt, dass bestimmte Kosten als Auslagen noch neben den für die ärztlichen Leistungen anfallenden Gebühren berechnet werden können. Auslagen, die im Rahmen der ärztlichen Leistungen getätigt werden müssen, sind begrifflich danach gerade nicht die Leistung selbst, sondern eine Voraussetzung zur Erbringung derselben. Sie stehen den "ärztlichen Leistung" im engeren Sinne gegenüber, anstatt mit ihnen identisch zu sein. Dagegen spricht § 1 GOÄ von "beruflichen Leistungen" der Ärzte und meint damit alle nach der GOÄ vergütungsfähigen Posten, so dass hier unter den Begriff der Leistung also auch die gesondert berechenbaren Materialkosten fallen sollen. Da eine Auslegung also letztlich Zweifel offen ließ, fand § 305 c II BGB Anwendung, nach dem Zweifel zu Lasten des Verwenders, also der den Vertragstext stellenden Klägerin, gehen.

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Weitere Anspruchsgrundlagen, nach denen die Klägerin gesonderten Ersatz für die Materialien verlangen könnte, sind nicht ersichtlich. Auch die Klägerin selbst hat keine weitere Anspruchsgrundlage vorgetragen.

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II. Mangels Hauptanspruch bestand auch kein Zinsanspruch.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 III, 704, 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.

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Streitwert: 412,82 Euro.