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Amtsgericht Siegburg·104 C 293/05·23.11.2005

Klage auf Rückzahlung wegen sittenwidrigen Schenkkreises (Pyramidenspiel)

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Rückzahlung von 200 EUR, die sie im Rahmen einer Schenkkreis-Veranstaltung gezahlt hatte. Streitpunkt war, ob das Schenkkreis-System sittenwidrig und damit nichtig ist und ob ein Bereicherungsanspruch besteht. Das Amtsgericht hat die Klage vollumfänglich stattgegeben, weil die Vereinbarung nach §138 Abs.1 BGB nichtig ist und ein Anspruch nach §812 BGB besteht. Zins- und Kostenentscheidung erfolgten entsprechend.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 200 EUR wegen sittenwidrigen Schenkkreises vollumfänglich stattgegeben; Zinsen und Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin

Abstrakte Rechtssätze

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Zahlungen, die im Rahmen eines als Schenkkreis/Pyramidenspiel aufgebauten Systems geleistet werden, erfolgen ohne rechtlichen Grund und begründen einen Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB.

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Die Vereinbarung eines Schenkkreises ist wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs.1 BGB nichtig, weil das System nach dem Schneeballprinzip gestaltet ist und Gewinnern auf Kosten der übrigen Teilnehmer Gewinne verschafft.

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§ 817 Satz 2 BGB steht der bereicherungsrechtlichen Rückforderung aus solchen sittenwidrigen Vereinbarungen dann nicht entgegen, wenn die Anwendung des § 817 Satz 2 den Schutzzweck der §§ 138 BGB unterlaufen würde.

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§ 762 Abs.1 S.2 BGB (Unrückforderbarkeit des auf einem Spiel Geleisteten) ist nur dann einschlägig, wenn es um den Spielcharakter geht; ist die zugrunde liegende Vereinbarung nach § 138 BGB nichtig, schließt § 762 die Bereicherungsforderung nicht aus.

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Zinsansprüche wegen Zahlungsverzuges können aus §§ 280 Abs.1, 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB folgen, wenn der Schuldner nach Mahnung in Verzug gerät.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB§ 138 Abs. 1 BGB§ 817 Satz 2 BGB§ 762 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 200,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit

dem 04.08.2004 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

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Entscheidunqsqründe:

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Die zulässige Klage ist auch begründet.

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I. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr im Rahmen einer sogenannten Schenkkreis-Veranstaltung an die Beklagte gezahlten 200,- Euro nach § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt.1 BGB zu, da die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte.

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Nach der zutreffenden und ständigen Rechtsprechung ist die Vereinbarung eines solchen Schenkkreises sittenwidrig und damit gemäß § 138 Absatz 1 BGB nichtig, da es sich um ein nach dem Schneeballprinzip aufgebautes Pyramidenspiel handelt, bei welchem es lediglich den an den oberen Stellen platzierten Mitspielern möglich ist, Gewinne zu erzielen, während die anderen Teilnehmer zwangsläufig verlieren (statt vieler: vgl. LG Bonn, Urteil vom 14.07.2004, Az.: 2 0 30/04).

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Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und entgegen der in vielen instanzgerichtlichen Entscheidungen vertretenen Auffassung scheitert der Bereicherungsanspruch der Klägerin auch nicht an § 817 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 10.11.2005, Az.: III ZR 72/05 und 73/05), worauf die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde. Gemäß § 817 Satz 2 BGB wäre eine Rückforderung des geleisteten dann ausgeschlossen, wenn dem Leistenden selber auch ein Gesetz- oder Sittenverstoß zur Last fällt. In diesem Zusammenhang kann nach den weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin stehen, ob der Leistende, d. h. hier die Klägerin, das System des "Spieles,, kannte oder sich einer solchen Kenntnis leichtfertig verschlossen hat, da der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung in

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§ 138 Absatz 1 BGB hier ausnahmsweise gegen eine Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB spricht. Die aus § 138 Absatz 1 BGB folgende Nichtigkeit des Spiels würde im Ergebnis unterlaufen und die Initiatoren solcher Schenkkreise geradezu zum Weitermachen einladen, wenn diese die im Rahmen dieses "Spieles,, erlangten Gelder ungeachtet der Nichtigkeit der Vereinbarung und ungeachtet des Umstandes, dass die Gelder durch sittenwidrige Methoden erlangt wurden, behalten dürften.

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Diesem Ergebnis steht auch die gesetzliche Regelung in § 762 Absatz 1 Satz 2 BGB, nach welcher das auf Grund eines Spieles Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, nach den oben zitierten Entscheidungen nicht entgegen. § 762 Absatz 1 Satz 2 BGB ist anwendbar, soweit die Rückforderung auf den Spielcharakter gestützt wird, nicht jedoch, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung bereits nach §138 Absatz 1 BGB nichtig ist (vgl. BGH, a. a. 0.).

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II. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Absatz 1 und Absatz 2, 286

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Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB. Die Klägerin hat die Beklagte mit Schreiben vom

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03.08.2004 zur Rückzahlung der 200,- Euro aufgefordert.

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III.

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Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.11.2005 rechtfertigen eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 17.11.2005 wurde der Beklagten der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.11.2005, dem die Pressemitteilung beigefügt war, überreicht. Die Entscheidungen wurden in der Sitzung auch ausführlich erörtert.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11 Alt.2, 711, 713 ZPO.

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V. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 200,- Euro festgesetzt.

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VI.

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Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche

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Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

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einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511

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Absatz 4 ZPO.