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Amtsgericht Siegburg·103 C 64/12·12.11.2012

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss – Teilweise stattgegeben wegen Reisekostenerstattung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtete eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt waren die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Prozessbevollmächtigten sowie einer begleitenden Tochter. Das Gericht ließ die Erinnerung zu und stattgab ihr insoweit, dass Reisekosten des Prozessbevollmächtigten vom Kanzleisitz (1,20 € zzgl. USt) erstattungsfähig sind; die Reisekosten der Tochter wurden als nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig zurückgewiesen.

Ausgang: Erinnerung der Klägerin teilweise stattgegeben: Erstattung der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten (1,20 € zzgl. USt) bewilligt, sonstige Einwendungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG ist zulässig, wenn der Beschwerdewert die nach §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO geltende Grenze für ein Beschwerdeverfahren nicht erreicht.

2

Bei der Erstattung von Reisekosten nach § 91 Abs. 2 ZPO sind die tatsächlichen Fahrtstrecken des Prozessbevollmächtigten vom Kanzleisitz zugrunde zu legen, sofern dieser im Bezirk des Prozessgerichts sitzt.

3

Reisekosten und Zeitaufwand Dritter (z. B. einer Begleitperson) sind nur erstattungsfähig, wenn deren Anwesenheit zur Sachaufklärung erforderlich oder vom Gericht angeordnet ist; bloße Teilnahme auf Antrag der Partei genügt nicht.

4

Kostenentscheidungen im Erinnerungverfahren können sich in entsprechender Anwendung an den Vorschriften der §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO orientieren.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz§ 104 Abs. 3 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 495a Abs. 2 ZPO

Tenor

Auf die Er­in­ne­rung der Klä­ge­rin vom 26.09.2012 wird der Kos­ten­fest­set­zungs­be­schluss vom 18.09.2012 dahin ab­ge­än­dert, dass auf Grund des Urteils des Amts­ge­richts b vom 26.07.2012 von der Be­klag­ten 203,09 € (statt nur 201,66 €) nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 30.07.2012 an die Klä­ge­rin zu er­stat­ten sind.

Im Üb­ri­gen wird die Er­in­ne­rung zu­rück­ge­wie­sen.

Rubrum

1

 Die Er­in­ne­rung ist zu­läs­sig gem. § 11 Abs. 2 Rechts­pfle­ger­ge­setz, da der Be­schwer­de­wert gem. §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 2 ZPO nicht er­reicht ist.

2

Die Er­in­ne­rung hat aber nur in Höhe von 1,20 € zu­züg­lich Mehr­wert­steuer auch in der Sache Er­folg. Auf Grund des Wort­lau­tes des § 91 Abs. 2 ZPO sind näm­lich die Rei­se­kos­ten des Klä­ger-Ver­tre­ters auch von sei­nem Kanz­lei­sitz in k aus und nicht nur fik­tiv vom Wohn­sitz der Klä­ge­rin aus zu er­stat­ten, da der Kanz­lei­sitz k im Be­zirk des Pro­zess­ge­richts liegt.

3

Wie im an­ge­foch­te­nen Be­schluss zu­tref­fend aus­ge­führt, sind da­gegen die für die Toch­ter der Klä­ge­rin an­ge­mel­de­ten Kos­ten für An­rei­se und Zeit­auf­wand zwecks Wahr­neh­mung des Ver­hand­lungs­ter­mins am 26.07.2012 nicht er­stat­tungs­fä­hig. Deren Ter­min­teil­nah­me war näm­lich nicht not­wen­dig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Zu die­sem Ter­min, der al­lein auf An­trag der Klä­ge­rin selbst gem. § 495a Abs. 2 ZPO an­be­raumt wor­den war, war näm­lich deren per­sön­li­ches Er­schei­nen nicht an­ge­ord­net und auch ihre An­we­sen­heit zur Sach­auf­klä­rung nicht er­for­der­lich. In­so­weit aber kann offen blei­ben, ob die Klä­ge­rin eine Er­stat­tung even­tu­el­ler eige­ner Rei­se­kos­ten sowie Zeit­ver­säum­nis er­stat­tet ver­lan­gen könn­te (vgl. dazu etwa Zöl­ler, §91 ZPO, Randnr. 13, Stich­wort "Rei­se­kos­ten" m.w.N.). Kei­nes­falls aber er­scheint unter die­sen Um­stän­den neben der Ver­tre­tung durch ihren Pro­zess­be­voll­mäch­tig­ten eine wei­te­re Ver­tre­tung der Klä­ge­rin durch ihre Toch­ter in die­sem Ter­min not­wen­dig.

4

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 ZPO ana­log.

5

Gegen­stands­wert des Er­in­ne­rungs­ver­fah­rens:

6

15,43 €