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Amtsgericht Siegburg·103 C 140/07·14.01.2008

Kostenentscheidung nach Erledigung: Rückgabe Bürgschaft und Nebenkostenrückforderung

ZivilrechtMietrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger forderten Freigabe einer Bankbürgschaft und Rückzahlung gezahlter Nebenkostenvorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses. Nach vorprozessualer Aufforderung und Vorlage von Abrechnungen erklärten die Parteien den Rechtsstreit erledigt. Das Gericht hielt die Klage bis zum erledigenden Ereignis für zulässig und begründet und verurteilte die Beklagten zur Tragung der Kosten (§ 91a ZPO). Begründend verwies das Gericht auf die Nichtabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB und den Wegfall des Sicherungszwecks der Bürgschaft.

Ausgang: Antrag der Kläger auf Kostentragung der Beklagten nach Erledigung des Hauptantrags gemäß § 91a ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen; ist die Klage bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet, sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 91a ZPO).

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Besteht nach Beendigung des Mietverhältnisses und Ablauf der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 BGB eine Abrechnungsverpflichtung des Vermieters, begründet das Ausbleiben der Abrechnung trotz Aufforderung einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen.

3

Hat der Mieter die Mietkaution in Form einer Bankbürgschaft geleistet, kann nach Wegfall des Sicherungszwecks der Kautionsschuldner die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde auch an sich selbst verlangen und nicht nur an die bürgende Bank.

4

Vorprozessuale Aufforderungen zur Abrechnung und die Fristüberschreitung können die Veranlassung zur Klagebegründung begründen; liegt dies vor, scheidet die Ausnahme des § 93 ZPO, die Kostenauferlegung ausschließen könnte, regelmäßig aus.

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 93 ZPO§ 556 Abs. 3 BGB

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 91a ZPO).

Der Streitwert beträgt bis zum 13.07.: 5.140,00 €; danach bis 2.000,00 €.

Rubrum

1

Vom 01.11.03 bis zum 30.08.05 waren die Kläger Mieter einer Wohnung der Beklagten in T. Mit Schreiben des Mietervereins vom 07.02. und 09.03.06 (vgl. Blatt 14, 15 d.A.) haben die Kläger die Beklagten vergeblich unter Fristsetzung aufgefordert, die als Mietkaution gestellte Bankbürgschaft (vgl. Bl. 13 d.A.) zurück zu geben sowie die noch ausstehenden Nebenkostenabrechnungen für die gesamte Mietzeit zu erstellen.

2

Mit der am 26.04.07 eingereichten und am 23.05.07 zugestellten Klage haben die Kläger schließlich Freigabe der vorerwähnten Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde sowie Rückzahlung sämtlicher im Laufe der Mietzeit gezahlten Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 3.520,00 € (22 x 160,00 €) verlangt. Die Beklagten haben daraufhin unter dem 06.06.07 die jeweils mit einer Nachzahlungsverpflichtung der Kläger abschließenden Nebenkostenabrechnungen für die Zeiträume vom 01.11.03 bis 15.10.04 und 16.10.04 bis 31.08.05 erstellt und nebst Einzelbelegen vorgelegt sowie mit Schreiben vom 13.06.07 die Bürgschaftsurkunde an die Bürgin, die X eG in E übersandt. Daraufhin haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenantrag gestellt.

3

Die Beklagten berufen sich darauf, dass zum einen eine Rückgabe der Bürgschaftsurkunde nur an die Bank als Bürgin, nicht aber an die Kläger geschuldet gewesen sei und zum anderen von den Klägern vorprozessual nur die Abrechnung der Nebenkosten, nicht aber eine Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen angemahnt worden sei; daher habe insoweit keine Veranlassung zur Klage bestanden.

4

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

5

Nach Auffassung des Gerichts war die Klage nämlich bis zum jeweils durch die Beklagten herbei geführten erledigenden Ereignis in allen Punkten zulässig und begründet.

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Bezüglich der Nebenkostenvorauszahlungen bestand nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 05, 1499) der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung sämtlicher Nebenkostenvorauszahlungen, nachdem das Mietverhältnis zum 30.08.05 geendet hatte und die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderungen der Kläger und Ablauf der Jahresfristen des § 556 Abs. 3 BGB die Nebenkostenabrechnungen noch nicht erstellt hatten. Damit bestand jedenfalls im April 07 auch Veranlassung zur Klage, so dass es schon insoweit an den Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO fehlt.

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Bezüglich der Kautionsbürgschaft war jedenfalls der auf Freigabe gerichtete Klageantrag begründet. Nach Auffassung des Gerichts konnten die Kläger als die nach dem Mietvertrag die Kaution schuldenden und zu diesem Zweck die Bankbürgschaft stellenden Schuldner darüber hinaus nach Wegfall des Sicherungszwecks auch die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an sich selbst und nicht nur an die bürgende Bank verlangen (so auch OLG Hamm, ZIP 1991, 1572, KG, Baurecht 2006, 381, OLG München, Urteil vom 26.06.07, 13 U 5389/06, zitiert in NJW-Spezial 2007, 446; a.A. OLG Celle, ZMR 2002, 813, OLG Düsseldorf, NJW RR 2003, 668; BGH, NJW 2004, 3553 a.E.; schließlich vermittelnd OLG Koblenz, NZ Bau 2007, 102). Auch insoweit hatten die Beklagten durch die fehlende Reaktion auf das Herausgabeverlangen der Kläger vom 07.02.06 Veranlassung zur Klage geben.