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Amtsgericht Siegburg·102 C 41/11·17.07.2011

Leistungsklage auf Aktionsbonus: kundenfreundliche Auslegung der AGB zugunsten des Kunden

ZivilrechtVertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt per Leistungsklage Zahlung eines Aktionsbonus von 110 € aus einem Stromliefervertrag. Streitgegenstand war die Auslegung der AGB-Klausel (Ziff. 7.3), ob der Bonus bereits bei insgesamt 12-monatiger Belieferung oder erst als Treuebonus anfällt. Das Gericht gab der Klage statt und wertete die Klausel nach §305c Abs.2 BGB kundenfreundlich; ein gesondertes Feststellungsinteresse nach §256 Abs.1 ZPO bestand nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 110 € stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Kunden günstigste Auslegung zugrunde zu legen.

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Eine Klausel, die den Bonus nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig stellt und zugleich dessen Entfall bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres regelt, ist so auszulegen, dass bei insgesamt 12-monatiger Belieferung der Bonus geschuldet ist; ein Entfallen tritt nur bei vorzeitigem Vertragsende ein.

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Ein Leistungsklageanspruch auf Zahlung kann eine ergänzende Feststellungsklage überflüssig machen, wenn kein gesondertes Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO vorliegt.

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Zur Annahme einer kundennachteiligen, weitergehenden Wirkung einer AGB-Klausel bedarf es einer eindeutigen, für den Durchschnittskunden verständlichen Formulierung; unklare Regelungen gehen zulasten des Verwenders.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 256 Abs. 1 ZPO§ 305 c Abs. 2 BGB§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 EUR (in Worten: einhundertzehn Euro ) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

3

Der Antrag des Klägers ist dahingehend auszulegen, dass er im Wege der Leistungsklage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des tenorierten Betrages begehrt. Für eine darüber hinausgehende Feststellung der Zahlungsverpflichtung bestünde bereits kein gesondertes Rechtsschutzinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO.

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Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung eines Aktionsbonus in Höhe von 110,- € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromlieferungsvertrag. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht Ziff. 7.3 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Dort heisst es: "Falls Ihnen P einmalig einen Bonus als Neukunde gewährt, wird dieser nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres wirksam." Nach dem in § 305 c Abs. 2 BGB postulierten Gebot der kundenfreundlichsten Auslegung (vgl. Palandt-Grüneberg, 70. Aufl. 2011, § 305 c Rn. 15 ff.) ist diese Klausel so zu verstehen, dass bei einer Strombelieferung von insgesamt 12 Monaten der Bonus zu zahlen ist und nur dann nicht anfällt, wenn, etwa wegen fristloser Kündigung aus wichtigem Grund, der Vertrag vorzeitig endet. Die von der Beklagten ausweislich ihrer Ausführungen im Verfahren gewollte Regelung, wonach der Bonus als eine Art Treuebonus nur dann anfallen sollte, wenn der Kunde länger als ein Jahr bei ihr verbleibt, wird aus der aus der vorgenannten Formulierung nicht ausreichend deutlich. Denn "nach Ablauf des 1. Belieferungsjahres" kann, insbesondere mit dem vorhergehenden Satz, vom Durchschnittskunden so verstanden werden, dass lediglich eine einjährige Vertragsdauer erforderlich ist. Sind aber mehrere, in sich wirksame Auslegungsmöglichkeiten vorhanden, ist stets die kundenfreundlichere als vereinbart anzusehen (BGH NJW 2008, 2172; NJW 2007, 504).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 110,- €.