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Amtsgericht Siegburg·101 C 351/09·22.10.2009

Klage auf Schadensersatz wegen Nichtabnahme einer Küche; kein Widerruf des Darlehens

ZivilrechtKaufrechtVerbraucherkreditrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte kündigte zunächst einen Küchenkauf, bestätigte den Vertrag nachträglich und beantragte eine Teilfinanzierung, die sie später widerrief und auch den Kaufvertrag für erloschen hielt. Das Gericht verneint ein Widerrufsrecht, da das beantragte Darlehen nicht entgeltlich war und die Aufwandserstattung für eine optionale Restschuldversicherung kein Darlehensentgelt darstellt. Deshalb blieb der Kaufvertrag bestehen; die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtzahlung.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Schadensersatz wegen Nichtzahlung zugesprochen, übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB setzt Entgeltlichkeit des Darlehens voraus; Entgelt sind regelmäßig Zinsen oder einmalige Vergütungen, nicht formale oder getrennt ausgewiesene Aufwandserstattungen.

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Eine vom Verbraucher freiwillig übernommene Aufwandserstattung für die Aufnahme in einen Restschuldversicherungsschutz ist kein Entgelt der Kreditgewährung, wenn die Versicherung optional ist und deren Aufnahme nicht Voraussetzung der Kreditgewährung bildet.

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Besteht für den Darlehensvertrag kein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB, entfällt damit auch nicht kraft § 358 BGB die Bindung an einen vermeintlich damit verbundenen Kaufvertrag.

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Verweigert der Käufer die Zahlung ernsthaft und endgültig, begründet dies einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB; eine Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn die Weigerung endgültig ist.

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Verzugszinsen werden erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem der Schuldner durch Mahnung mit gesetzter Frist in Verzug gerät, sofern nicht bereits objektiver Verzug vorliegt.

Relevante Normen
§ 433 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 3 BGB§ 281 Abs. 1 S. 1 BGB§ 281 Abs. 2 BGB§ 495 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.162,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 sowie weitere 374, 90 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Die Klägerin betreibt ein Möbelhandelsunternehmen. Am 17.03.2009 schlossen die Parteien in einer Niederlassung der Klägerin einen Kaufvertrag über den Erwerb einer Küche zu einem Preis von 9.500,00 €.

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Mit einer E-Mail vom 23.03.2009 sowie mit Schreiben vom 24.03.2009 erklärte die Beklagte die "fristgerechte Kündigung" des Kaufvertrages. Diese wies die Klägerin mit Schreiben vom 01.04.2009 zurück.

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Daraufhin bestätigte die Beklagte schriftlich den Kaufvertrag und bat "nachträglich" um eine Kreditmöglichkeit für den Kauf der Küche. Ferner wollte die Beklagte "auf Grundlage der bestehenden Planung einige Änderungen zum Design der Küche vornehmen".

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Am 24.04.2009 wurden einzelne Elemente der bestellten Küche ausgetauscht, wodurch sich ein Gesamtpreis von nunmehr 10.000,00 € ergab. Hierbei wurde auf dem ursprünglichen Kaufvertrag der Zusatz "geändert 24.04.2009 10.000,- " vermerkt.

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Auf Wunsch der Beklagten stellte der Verkäufer der Klägerin eine Finanzierungsanfrage an die C AG. Die Anfrage bezog sich auf einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 4.000,- €. Hierbei wurden keine zu entrichtenden Zinsen und kein Bearbeitungsentgelt vereinbart. Gleichzeitig wählte die Beklagte in einem hierfür vorgesehenen Abschnitt der Urkunde einen Restschuldversicherungsschutz, welchen die C AG für die Beklagte bei einem Versicherer beantragen sollte. Hierbei konnte die Beklagte den Umfang des Versicherungsschutzes durch entsprechendes Ankreuzen bestimmen. Darunter befand sich der Hinweis "Eine Aufnahme in den Versicherungsschutz ist nicht Voraussetzung für die Kreditgewährung". Hierfür war eine Aufwandserstattung in Höhe von 141,90 € vorgesehen. Das Antragsformular schloss mit einer Widerrufbelehrung.

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Mit Schreiben vom 08.05.2009 widerrief die Beklagte den Kreditantrag gegenüber der C AG und erklärte, dass der Kaufvertrag ebenfalls erlöschen sollte.

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Mit Anwaltsschreiben vom 26.06.2009 unter Fristsetzung zum 10.07.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 4.162,32 € auf. Der Betrag errechnet sich aus dem vereinbarten Nettokaufpreis von 8.403,36 € abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 4.241,04 €.

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Die Klägerin vertritt die Ansicht, der Beklagten stünde kein Widerrufrecht nach den Grundsätzen über das verbundene Geschäft zu, da der Kaufvertrag zunächst ohne Finanzierung und hiernach lediglich geändert worden sei.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.162,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 sowie 374,90 EUR nicht anrechenbare Gebühr Nr. 2300 VV RVG zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, ihr stünde ein Widerrufrecht wegen der verbundenen Verträge zu. Der Kreditvertrag sei durch die Bearbeitungsgebühren für die Restschuldversicherung entgeltlich gewesen. Auch sei der zunächst geschlossene Kaufvertrag aufgehoben und hiernach ein andersartiger Vertrag geschlossen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll vom 01.10.2009, Bl. 47 d.A. sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 4.162,32 € aus den §§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB zu. Hiernach ist der Schuldner zum Ersatz des durch die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstandenen Schaden verpflichtet.

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Zwischen den Parteien wurde durch Abschluss des Kaufvertrages ein Schuldverhältnis begründet.

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Dieses wurde durch die Beklagte nicht wirksam widerrufen, da ihr kein Widerrufrecht zustand. Insbesondere stand ihr kein Widerrufrecht bezüglich des Darlehensvertrages aus den §§ 495, 355 BGB zu, welches gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch die Bindung an einen hiermit verbundenen Kaufvertrag hätte entfallen lassen.

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Voraussetzung eines Widerrufrechts aus den §§ 495, 355 BGB ist das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrages, welcher gemäß § 491 Abs. 1 BGB einen entgeltlichen Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer erfordert.

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Daran fehlt es hier. Die Kreditanfrage bei der C AG bezog sich nicht auf den Abschluss eines entgeltlichen Darlehensvertrages. Unter "Entgelt" im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB ist jede Art von Gegenleistung des Verbrauchers für die Kreditgewährung zu verstehen (Münchener Kommentar – Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 491 Rn. 53). Dies umfasst vor allem für das Darlehen zu entrichtende Zinsen, daneben aber auch eine zu leistende Einmalvergütung (Münchener Kommentar – Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 491 Rn. 53). Der von der Beklagten beabsichtigte Darlehensvertragsabschluss beinhaltete keine Gegenleistung in diesem Sinne. Ausweislich der Vertragsurkunde, Bl. 32 d.A., waren weder Zinsen noch ein Bearbeitungsentgelt für die Gewährung des Kredites vorgesehen, sondern die entsprechenden Felder der Vertragsurkunde mit "0,00 %" bzw. mit "0,00 EUR" ausgefüllt.

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Auch die für die Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz vorgesehene Aufwandserstattung in Höhe von 141,90 € ist kein "Entgelt" im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB. Hierbei handelt es sich nicht um eine Gegenleistung für die Kreditgewährung als solche, sondern eine Gegenleistung für die Aufnahme in einen Versicherungsschutz, wobei der Kreditnehmer sowohl auswählen kann, ob er den Versicherungsschutz wünscht als auch in welchem Umfang. Dabei hat die Wahl des Verbrauchers auf den Abschluss des Darlehensvertrages keinen Einfluss, was ausdrücklich in einem entsprechenden Hinweis in der Vertragsurkunde klargestellt wird. Mithin handelt es sich bei dem zu leistenden Betrag in Höhe von 141,90 € um eine von der Beklagten freiwillig übernommene Verpflichtung, die ohne Einfluss auf den Darlehensvertrag als Gegenleistung für eine von der Kreditgewährung verschiedene Leistung erbracht werden sollte.

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Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit dem Normzweck des Verbraucherkreditrechts. Das Verbraucherkreditrecht bezweckt die Stärkung der Rechte des Verbrauchers auf dem Kreditmarkt und will ihn vor bestimmten typischen Gefahren bei der Kreditaufnahme schützen (Münchener Kommentar – Schürnbrand, 5. Auflage 2008, § 491 Rn. 3). Eines solches Schutzes bedarf der Verbraucher jedoch nicht, wenn er freiwillig eine Zahlungsverpflichtung übernimmt, für die er eine von der Kreditgewährung verschiedene, auch ihm zu Gute kommende Gegenleistung – hier der Restschuldversicherungsschutz – erhält. In diesem Fall befindet sich der Verbraucher nicht in einer dem Kreditmarkt typischen Gefährdungslage, da es ihm ebenso freistand, den Darlehensvertrag ohne jegliche über die Rückzahlung der Darlehenssumme hinausgehende Zahlungsverpflichtung abzuschließen.

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Die Entgeltlichkeit des Verbrauchervertrages kann ferner nicht mit einer verdeckten Einkalkulierung einer Gegenleistung in den Kaufpreis begründet werden, insoweit fehlen jegliche Anhaltspunkte.

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Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob – im unterstellten Falle des Bestehens eines Widerrufrechts – die Regeln über das verbundene Geschäft gemäß § 358 BGB auf eine bloße Vertragsänderung – denn um eine solche handelt es sich hier – Anwendungen finden, wenn der ursprüngliche Vertrag als Barzahlungsgeschäft geschlossen wurde.

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Die für einen Schadenersatzanspruch statt der Leistung aus den §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Pflichtverletzung liegt in der Nichtleistung des Kaufpreises durch die Beklagte. Hierbei war eine Nachfristsetzung gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, da die Beklagte durch ihren "Widerruf" die Leistung ernsthaft und endgültig verweigerte. Der Umfang des Nichterfüllungsschadens ist der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig. Hierbei wird als Schadensposition gemäß den §§ 249 ff. BGB auch die für eine Rechtsverfolgung entstandenen Kosten in Höhe von 374,90 € umfasst.

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Hingegen besteht gemäß den §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen erst ab dem 11.07.2009. Erst ab diesem Datum befand sich die Beklagte mit der Schadensersatzforderung in Verzug. Diese wurde erstmals durch Anwaltsschreiben vom 26.06.2009 angemahnt und hierin eine Frist zur Erfüllung bis zum 10.07.2009 gesetzt. In diesem Fall kommt die Beklagte nicht mit Nichtleistung auf die Mahnung, sondern erst durch Verstreichen lassen der von Klägerseite eingeräumten Zahlungsfrist in Verzug.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den § 709 S. 1 und 2 ZPO.