Zahlungsklage: Verurteilung zur Zahlung von 560,71 EUR nebst Zinsen und Anwaltskosten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Zahlung von 560,71 Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung. Das Amtsgericht Siegburg verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung, Zinsen seit dem 3.9.2005 und 40,72 Euro vorgerichtlicher Anwaltsgebühren; die Beklagte trägt die Prozesskosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Tatbestand wurde gemäß §313a Abs.1 ZPO nicht aufgenommen und die Entscheidungsgründe sind in der mündlichen Verhandlung gemäß §495a ZPO ausgeführt.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung von 560,71 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten vollumfänglich stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Tatbestand im schriftlichen Urteil gemäß §313a Abs.1 ZPO entfallen lassen.
Zur Begründung des Urteils kann das Gericht gemäß §495a ZPO auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung Bezug nehmen.
Bei durchgesetzten Geldforderungen können neben der Hauptforderung Verzugszinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen werden; die Kosten des Rechtsstreits trägt regelmäßig die unterlegene Partei.
Ein Urteil kann zur Sicherung der Durchsetzbarkeit vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 560,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2005 sowie 40,72 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Wegen der Entscheidungsgründe wird auf die Hinweise des Gerichts in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen (§ 495 a ZPO).