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Amtsgericht Siegburg·10 C 922/02·12.10.2003

WEG-Streit: Gerichtskosten dem ehemaligen Eigentümer auferlegt nach Klärung von Wohngeldbuchungen

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der ehemalige Wohnungseigentümer wurde wegen Nachzahlung von Wohngeld in Anspruch genommen; strittig war, ob Zahlungen als Hausgeld oder Sonderumlage verbucht waren. Nachdem sich herausstellte, dass die Forderung als normales Hausgeld bestand und der Beklagte zahlte, war die Hauptsache erledigt. Das Gericht verteilte die Kosten nach §91 ZPO: die Gerichtskosten trägt der Beklagte, die außergerichtlichen Auslagen werden gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung verwies das Gericht auf Billigkeitserwägungen und die Pflicht des Eigentümers zur Eigenkontrolle (§47 WEG).

Ausgang: Gerichtskosten dem Beklagten auferlegt; außergerichtliche Auslagen der Parteien gegeneinander aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erledigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht über die Kosten nach §91 ZPO; Billigkeitsgesichtspunkte können die Aufhebung oder die einseitige Auferlegung der Gerichtskosten rechtfertigen.

2

Bei Streitigkeiten über Wohngeld oder Sonderumlagen ist bei der Kostenverteilung das gemein­schaftsfreundliche Verhalten der Wohnungseigentümer (vgl. §47 WEG) zu berücksichtigen; Eigentümer, die Einsicht und Nachprüfungsmöglichkeiten hatten, können mit den Gerichtskosten belastet werden.

3

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann versagt werden, wenn die klagenden Beteiligten bzw. die Verwalterin vorprozessual durch einfache Nachprüfung hätten klären können, ob eine fehlerhafte Verbuchung zu noch offenen Forderungen führte.

4

Eine irrtümliche Verbuchung einer Zahlung auf ein anderes Konto entbindet den Zahlungspflichtigen nicht generell von der Verpflichtung, sich als Wohnungseigentümer über offenstehende Forderungen zu informieren; dies kann für die Kostenentscheidung maßgeblich sein.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 47 WEG

Tenor

werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreites wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; die außergerichtlichen Auslagen der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 783,10 € bis zum 01 .07.2003, danach bis zu 300,00 € (Kosteninteresse).

Gründe

2

Der Beklagte wurde als ehemaliger Eigentümer eine Sondereigentumseinheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft T in U auf die Nachzahlung von Wohngeld in Anspruch genommen. Hierbei war ursprünglich durch die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft eine von dem Beklagten geschuldete Zahlung auf eine Sonderumlage dem allgemeinen Hausgeldkonto gut geschrieben worden. Die Buchungsvorgänge klärten sich im Laufe des Rechtsstreites und es wurde offenbar, dass ein Betrag in der ursprünglich geforderten Höhe von dem Beklagten als normales Hausgeld geschuldet war. Dies zahlte der Beklagte.

3

Damit war der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so dass eine Kostenentscheidung nach § 91 ZPO erfolgt. Es entspricht nach Ansicht des Gerichts der Billigkeit, den Rechtsgedanken des § 47 WEG aufzugreifen und lediglich die Gerichtskosten dem Beklagten in vollem Umfang aufzuerlegen. Unabhängig von der Frage der Verbuchung einzelner Zahlungen des Beklagten und der hierauf beruhenden schriftlichen Antworten der Verwalterin musste dem Beklagten auch ohne den Erhalt einer Gesamtabrechnung klar sein, dass er entweder Hausgeldzahlungen in der in diesem Verfahren streitgegenständlichen Höhe oder die Zahlung einer Sonderumlage schuldete. Bis zum Verkauf der Wohnung hatte der Beklagte hinreichend Einblick in die monatlich zu erbringenden Wohngeldzahlungen bzw. die gesondert angeforderte Sonderumlage, um in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer die zuzahlenden Beträge auch selbständig nachzuhalten, und sich - unabhängig hiervon der Verwalterin der WEG - selbst eine Übersicht über die zum Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentum fälligen bzw. offenstehenden Beträge zu verschaffen. Hierzu war er als Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft - denn der besaß die Wohnung nicht lediglich als Mieter, der sich auf die Berechnung seines Vermieters berufen darf - aufgrund des zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden Verpflichtung zum gemeinschaftsfreundlichen Verhalten verpflichtet.

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Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen war - entsprechend dem Regelfall der Kostenentscheidung in WEG-Verfahren - dagegen nicht anzuordnen, denn auch die Kläger hätten - vertreten durch die WEG-Verwalterin - bereits im vorprozessualen Raum deutlich machen können, inwieweit durch eine fehlerhafte Buchung eine Zahlung des Beklagten auf das Konto "Allgemeines Wohngeld" statt auf eine Sonderumlage zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsel noch offene Forderungen gegen den Beklagten bestand. Dies ist noch nicht einmal durch die Begründung des Mahnbescheides vom 26.08.2002 klargelegt worden.