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Amtsgericht Siegburg·10 C 190/2002·10.04.2002

Unterlassungsklage gegen werbliche Faxsendungen an Anwaltskanzlei

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)UnterlassungsanspruchStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Anwaltskanzlei klagte gegen die Beklagte wegen wiederholter, unaufgeforderter Werbefaxe an den Kanzleifax. Streitpunkt war der Unterlassungsanspruch bei Faxwerbung und die Bemessung des Streitwerts. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung mit Ordnungsgeldandrohung, da Faxgerät, Arbeitszeit und wiederholte Verstöße vorlagen. Die Kosten trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Unterlassungsanspruch des Klägers gegen Zusendung werblicher Telefone/Faxe der Beklagten als stattgegeben; Beklagte zur Unterlassung mit Ordnungsgeldandrohung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Unaufgeforderte werbliche Telefaxsendungen an einen Empfänger ohne vorherige Aufforderung oder bestehende Geschäftsverbindung begründen einen Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht.

2

Bei der Streitwertfestsetzung in Unterlassungssachen wegen Faxwerbung sind neben der Inanspruchnahme der Faxeinrichtung auch die durch Sichtung entstehende Arbeitszeit sowie wiederholte Verstöße und die Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu berücksichtigen.

3

Das Gericht kann zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen und dies in der Unterlassungsverfügung festsetzen.

4

Bei stattgebender Entscheidung über den Unterlassungsantrag sind die Kosten des Rechtsstreits der unterliegenden Partei aufzuerlegen und das Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

Telefaxe an den Faxanschluss der Anwaltskanzlei des Klägers zu

versenden und/oder durch beauftragte Dritte versenden zu lassen, solange

der Kläger dazu nicht aufgefordert hat und solange zu diesem keine

Geschäftsverbindung besteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Streitwert: 4.000,00 EUR.

2

Bei der Streitwertfestsetzung war zu berücksichtigen, dass durch die Werbung der Beklagten nicht nur die Telefaxeinrichtung des Klägers in Anspruch genommen wurde, sondern auch dessen Arbeitszeit und -kraft, da alle Faxeingänge von ihm selbst überprüft werden. Außerdem hat die Beklagte wiederholt und trotz Abmahnung in die Rechte des Klägers eingegriffen; die Ablehnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ließ weitere Verstöße befürchten.

3

Insgesamt liegt eine erhebliche Rechtsverletzung vor, für die ein Streitwert im Klageverfahren von 4.000,00 EUR angemessen ist.