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Amtsgericht Schwerte·3 F 148/14·05.01.2015

Einstweilige Anordnung: Teilentzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Ergänzungspflegschaft

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrecht/SorgerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Familiengericht ordnet per einstweiliger Anordnung den vorläufigen Entzug einzelner Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Recht zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung) an und bestellt das Jugendamt als Ergänzungspflegerin. Anlass sind wiederholte Äußerungen des Kindes über körperliche Gewalt und die Weigerung der Eltern, eine Pflegeunterbringung zuzustimmen. Zur endgültigen Klärung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen; die Maßnahme ist verhältnismäßig und vorläufig.

Ausgang: Einstweilige Anordnung, teilweiser Entzug elterlicher Sorge (Aufenthaltsbestimmung, Hilfen zur Erziehung) und Bestellung des Jugendamts als Ergänzungspflegerin, dem Antrag stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Familiengericht trifft nach § 1666 Abs. 1 BGB die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

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Eine einstweilige Anordnung nach §§ 1666, 1666a BGB dient der vorläufigen Gefahrenabwehr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens und ist nicht endgültig.

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Bei Zweifeln an der Tatsachengrundlage oder an der freien, belastbaren Willensbildung des Kindes ist die Einholung eines sachverständigen Gutachtens zur Klärung erforderlich.

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Eingriffe in die elterliche Sorge müssen verhältnismäßig sein; der Entzug von Sorgerechten kann auf notwendige Teilbereiche (z. B. Aufenthaltsbestimmung, Beantragung von Hilfe zur Erziehung) beschränkt werden.

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Das Kindeswohl, insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit, kann im Einzelfall den elterlichen Rechten (Art. 6 GG) Vorrang vor der Rückführung des Kindes in den elterlichen Haushalt haben.

Relevante Normen
§ 1666 BGB§ 1666 a BGB§ 1666 Abs. 1 BGB§ 157 Abs. 3 FamFG§ Art 2 Abs. 2 GG§ Art 6 GG

Tenor

Den Kindeseltern werden die Teilbereiche der elterlichen Sorge in Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechtes zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Rubrum

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3 F 148/14Erlassen am 06.01.2015durch Übergabe an die GeschäftsstelleJustizbeschäftigte m.D.als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Amtsgericht Schwerte Familiengericht Beschluss
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In der Familiensache

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betreffend das minderjährige Kind Carina S, geboren am 01.05.2001,

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an der beteiligt sind

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1.              Frau S2, N-Weg, 58239 Schwerte,

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Kindesmutter,

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              vertreten durch:

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              Rechtsanwälte N & Partner, L-Straße, 58239 Schwerte

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2.              Herr S, N-Weg, 58239 Schwerte,

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Kindesvater,

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              vertreten durch:

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              Rechtsanwälte N & Partner, L-Straße, 58239 Schwerte

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3.              Jugendamt Schwerte, S-Straße, 58239 Schwerte, zum Aktenzeichen 4/5000M-1.52/R/#####/####,

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verfahrensbeteiligte Behörde,

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4.              Frau I, Großer Kamp 5, 58093 Hagen,

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Verfahrensbeiständin,

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hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schwerte

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durch den Richter am Amtsgericht

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im Wege der einstweiligen Anordnung

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am 05.01.2015 beschlossen:

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Den Kindeseltern werden die Teilbereiche der elterlichen Sorge in Form des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechtes zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet.

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Zum Ergänzungspfleger wird bestellt: Jugendamt Schwerte

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsachebeschluss vorbehalten.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1666 und 1666 a BGB.

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Gem. § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung einer Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes erforderlich sind, wenn die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die betroffene Minderjährige wurde auf ihren eigenen Wunsch hin am 17.06.2014 durch das Jugendamt in Obhut genommen. Sowohl gegenüber dem Jugendamt als auch in der richterlichen Anhörung vom 07.07.2014 schilderte die betroffene Minderjährige, dass sie von ihrem Vater mehrfach geschlagen worden sei. Das Kind hat wiederholt, auch gegenüber dem bestellten Verfahrensbeistand zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ablehne.

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Ob die Schilderung der Minderjährigen hinsichtlich Gewalt in der Familie auf einer Tatsachengrundlage beruhen und ob eine freie belastbare Willensbildung des Kindes vorliegt, ist durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären.

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Da sich die Kindeseltern weigern, der Unterbringung ihrer Tochter in einer Pflegefamilie zuzustimmen, war gem. § 157 Abs. 3 FamFG die vorliegende einstweilige Anordnung zu erlassen, um den Zustand zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu regeln.

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Grundlage für den Erlass dieser vorläufigen Entscheidung sind der Umstand, dass die betroffene Minderjährige sich wiederholt und expliziert gegen eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt ausgesprochen hat sowie die Tatsache, dass die Kindeseltern im Schriftsatz vom 17.07.2014 selbst einräumten, dass ihre Tochter einmal geschlagen worden sei. Zum einen stellt die körperliche Misshandlung des Kindes durch einen Schlag eine Kindeswohlgefährdung da. Zum anderen muss das Gericht derzeit davon ausgehen, dass es nicht dem Wohl des Kindes entspricht, diese entgegen ihrem eindeutigen Willen vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens in den elterlichen Haushalt zurückzuführen. Im Rahmen dieser vorläufigen Entscheidung ist das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art 2 Abs. 2 GG höher einzustufen als das durch Art 6 GG geschützte Elternrecht.

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Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Elternrechts ein Eingriff nur insofern im Rahmen der einstweiligen Anordnung zulässig ist, als dieser erforderlich ist. Insofern war eine Ergänzungspflegschaft nur hinsichtlich der Teilbereiche der elterlichen Sorge des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfe zur Erziehung anzuordnen. Dieser Eingriff ist notwendig, da die Kindeseltern sich ausdrücklich gegen eine Unterbringung der Minderjährigen in der Pflegefamilie ausgesprochen haben. Ein weitergehender Eingriff war vorliegend nicht erforderlich, da auch nach Vortrag des Jugendamtes kein akuter Regelungsbedarf hinsichtlich weitergehender Teilbereiche der elterlichen Sorge gegeben ist.

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Dieser Beschluss ist nicht vorgreiflich einer endgültigen Entscheidung. Eine solche kann erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ergehen.

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte, Hagener T-Str., 58239 Schwerte schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwerte eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Richter am Amtsgericht

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Beglaubigt

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Justizbeschäftigte m.D.