Klage auf Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall abgewiesen (Schätzung nach §287 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin fordert Ersatz von Mietwagenkosten für 22 Tage nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht schätzt die angemessenen Kosten nach §287 ZPO auf 22 x 65 € netto und hält kommerzielle Mietpreislisten für ungeeignet. Die Beklagte hat insoweit bereits ausreichend gezahlt, daher wird die Klage abgewiesen; vorgerichtliche Anwaltskosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Klage auf Ersatz weitergehender Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall als unbegründet abgewiesen; Beklagte hat bereits ausreichend gezahlt
Abstrakte Rechtssätze
Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall sind kein Anspruch auf Naturalrestitution (§249 Abs.1 BGB), sondern Geldersatz im Sinne des §249 Abs.2 BGB und als solcher in Höhe des erforderlichen und angemessenen Geldbetrags zu bemessen.
Das Gericht kann nach §287 ZPO schätzen; privatwirtschaftlich motivierte, mit Gewinnerzielungsabsicht erstellte Mietwagenlisten sind als Schätzgrundlage grundsätzlich ungeeignet.
Bei Vorsteuerabzugsberechtigung der Geschädigten kann diese die Vorsteuer nicht zusätzlich geltend machen; die Geschädigte kann nicht mehr verlangen, als der Schädiger tatsächlich auf die Mietwagenkosten gezahlt hat.
Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nur, soweit die zugrundeliegende Schadensposition in dem geltend gemachten Umfang besteht; ist der materielle Anspruch ausgeschlossen oder bereits ausreichend erfüllt, entfällt der Erstattungsanspruch.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Rubrum
| 2 C 29/19 | ![]() | Verkündet am 17.07.2019X, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
Amtsgericht XIM NAMEN DES VOLKESUrteil
In dem Rechtsstreit
X
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X
gegen
X
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X
hat das Amtsgericht Schwerteim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28. Juni 2019durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Prozeßkosten hat die Klägerin zu tragen.
IV.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, sofern nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Tatbestand gem. § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO
Bei unstreitiger Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach streiten die Parteien noch um die Angemessenheit von im Nachgang zu einem Verkehrsunfall vom 22. September 2017 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichtes angefallenen Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 29. September bis zum 20. Oktober 2017.
Für diesen Zeitraum von 22 Tagen mietete die Klägerin ein Fahrzeug "der Gruppe 6" (?), in concreto wohl einen Land Rover. Auch wenn die Parameter des verunfallten Fahrzeuges unbekannt sind, hat sie hierdurch unstreitig nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Für den Mietzeitraum wandte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.542,03€ brutto, mithin einen solchen in Höhe von 2.976,50€ netto, auf. Außergerichtlich regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.525,78€.
Klageweise macht die Klägerin nicht die Differenz in Höhe eines Betrages von (3.542,03€ /. 1.525,78€ =) 2.016,25€, sondern einen reduzierten Betrag in Höhe von 1.153,01€ geltend, wobei die Klägerin einen Gesamtbetrag hinsichtlich der Mietwagenkosten in Höhe von 2.678,79€ für "erforderlich" hält. Außergerichtliche Nettorechtsanwaltskosten macht die Klägerin nach einem Streitwert in Höhe eines Betrages von bis zu 3.000€ (außergerichtlich angemahnt: 2.016,25€) geltend, wobei die Klägerin den reduzierten Streitwert in Höhe von bis zu 1.500€ im Hinblick auf den reduzierten Betrag aus nicht bekannten, indes auch nicht relevanten Gründen nicht berücksichtigt.
Unter umfangreicher Darlegung der jeweiligen Rechtsansichten zur An- und Unangemessenheit der jeweils für erforderlich erachteten Beträge beantragt die Klägerin,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.153,01€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.08.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 281,30€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO
Die zulässige Klage ist unbegründet. Durch die seitens der Beklagten vorgenommene Zahlung ist die Klägerin im Hinblick auf die Mietwagenkosten hinreichend kompensiert. Ein darüber hinausgehender Betrag könnte für sich nicht mehr in Anspruch nehmen, den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abzubilden.
Im Einzelnen, wobei der kurzen Erörterung lediglich das folgende bedarf:
I.
Hinsichtlich der erforderlichen Mietwagenkosten gilt unter Berücksichtigung des § 287 Abs. 1 ZPO, das das folgende jedenfalls auch vertretbar geschätzt ist.
1.
Dass privatwirtschaftlich motivierte, mit Gewinnerzielungsabsicht erstellte Listen keine geeigneten Schätzgrundlagen sein können, wurde bereits ausgeführt. Diesbezüglich und wegen der im Übrigen offensichtlichen Verwechselung der Begriffe "erforderlich" und "ortsüblich" wird auf den Hinweis vom 14. März 2019 Bezug genommen.
2.
Hinreichende Schätzgrundlage ist hingegen, dass die Klägerin unstreitig berechtigt war, für einen Zeitraum von 22 Tagen ein Fahrzeug "der Gruppe 6 (?)" anzumieten. Hier wird davon ausgegangen, dass die Parteien mit diesem Begriff die Klasse 6 der entsprechenden Mietwagenlisten meinen, mithin ein Fahrzeug, das hinsichtlich Nutzungsausfalls großzügig betrachtet in die Gruppe H (Tagessatz 65€) eingruppiert werden könnte.
a)
Hiernach bedarf es zunächst keiner weiteren Erörterung, dass ein seitens der Klägerin ausgerechneter Angemessenheitswert in Höhe eines Betrages von insgesamt 2.678,79€ brutto, mithin einen solchen in Höhe von ca. 2.300€ netto für einen 22tägigen Anmietzeitraum immer noch überhöht ist. Denn dies würde einen Nettotagessatz für die Anmietung des Fahrzeuges in Höhe eines Betrages von über 100€ bedeuten.
b)
Da indes weder sachliche noch rechtliche - entgegen der klägerischen Ansicht- handelt es sich bei der Schadensposition "Mietwagenkosten" nicht um eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, sondern um einen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB - Gründe dafür sprechen, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten unterschiedlich zu behandeln, erschließt sich durch einen entsprechenden Vergleich, dass für einen 22tägigen Zeitraum die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe H einen Tagessatz in Höhe eines Betrages von 65€ netto nicht - jedenfalls nicht wesentlich - überschreiten darf.
Hiernach kann die Klägerin als erforderlichen und angemessene Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von (22 Tage x 65€ =) 1.430€ netto beanspruchen. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann die Klägerin keinesfalls mehr verlangen, als seitens der Beklagten auf die Mietwagenkosten bezahlt.
3.
Da die Angemessenheitsschätzung des erkennenden Gerichtes jedenfalls auch vertretbar ist, folgt aus dem Vorstehenden zwanglos, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch gegenüber der Beklagten auf Ersatz von Mietwagenkosten zusteht.
II.
Aus dem Vorstehenden folgt im Übrigen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat; auf die vermutlich aus einem falschen Gebührenwert berechneten Gebühren kommt es bei dieser Sachlage indes nicht an.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 308 Abs. 2, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
IV.
Der Streitwert des Rechtsstreites wird abschließend auf einen Betrag in Höhe von bis zu 1.500€ festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A)
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B)
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
X
