Anerkenntnisurteil: 21 km/h zu schnell – erhöhter Toleranzabzug wegen fehlender Lebensakte
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h verurteilt. Zentrales Rechtsproblem war die Beurteilung der Messung, insbesondere der Toleranzabzug wegen fehlender Lebensakte des Messgeräts. Das Gericht erhöhte den Toleranzabzug und hielt die Regelbuße von 70 EUR für schuldangemessen; die Kosten des Verfahrens wurden dem Betroffenen auferlegt.
Ausgang: Betroffener wegen fahrlässiger Überschreitung um 21 km/h zu 70 EUR Geldbuße verurteilt; Kosten- und Auslagentragung
Abstrakte Rechtssätze
Bleibt die Lebensakte eines Messgeräts trotz berechtigter Anforderung unzugänglich und können dadurch mögliche Eingriffe zwischen Eichung und Messung nicht ausgeschlossen werden, kann dies eine Erhöhung des Toleranzabzugs rechtfertigen.
Zur Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung können Messprotokoll, Eichschein, Zeugnisaussage und Beschilderungsplan zusammen eine ausreichende Grundlage bilden, sofern sie in sich schlüssig sind.
Die Ahndung einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit richtet sich nach dem Bußgeldkatalog; das Gericht bewertet die Regelbuße unter Berücksichtigung der Schuld als angemessen.
Die Kostenentscheidung in einem Bußgeldverfahren richtet sich nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO; eine Herabsetzung des Bußgelds begründet nicht automatisch eine Kostenteilung.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; 24 StVG; 11.3.4 BKat; §§ 17, 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
Rubrum
| 10 OWi-872 Js 366/12-58/12 | ![]() | Rechtskräftig seit 01.08.2012 Schwerte, 02.08.2012 B, Justizbeschäftigte (mD) Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |||||
| Amtsgericht Schwerte IM NAMEN DES VOLKES Urteil | |||||||
In dem Bußgeldverfahren
gegen X
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Schwerte, Abt. 10
aufgrund der Hauptverhandlung vom 19.07.2012,
an der teilgenommen haben:
Richter K
als Richter
Rechtsanwalt Rals Verteidiger des Betroffenen X
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; 24 StVG; 11.3.4 BKat; §§ 17, 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.
Gründe
I.
Der Betroffene wurde am 17.06.1968 inI geboren. Über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nichts weiter bekannt.
Ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister sind dort für den Betroffenen keine Eintragungen verzeichnet.
II.
Der Betroffene befuhr am 29.10.2011 gegen 22.46 Uhr in Schwerte die R-Straße in Fahrtrichtung I. Aufgrund einer Gefahrenstelle (Hof mit Reitplatz auf der gegenüberliegenden Straßenseite) ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften befindet, auf 70 km/h durch entsprechendes Verkehrszeichen begrenzt. Das Verkehrszeichen, das die Geschwindigkeit in Fahrtrichtung Iserlohn regelt, befindet sich ca. 355 Meter vor der etwa rechtwinkligen Einmündung zum Reitplatz. Die Einmündung zum Hof liegt der Einmündung zum Reitplatz auf dieser Höhe genau gegenüber. Jenen Bereich der R-Straße befuhr der Betroffene zum vorgenannten Zeitpunkt mit dem Fahrzeug der Marke Y, amtliches Kennzeichen XX-XX xxx, mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h.
Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Messsystem TRAFFIPAX SpeedoPhot (Radarwagen) von dem Zeugen H vorgenommen und zwar ca. 355 Meter hinter dem Verkehrsschild "70", in Höhe der Einmündung zum Reitplatz.
III.
Der vorstehender Sachverhalt steht für das Gericht aufgrund des in Augenschein genommenen Messprotokolls, des Eichscheins, des Schuldungsnachweises des Zeugen H , des Beschilderungsplans sowie der Einlassung des Betroffenen vom 10.07.2012 und des Verteidigers im Hauptverhandlungstermin am 19.07.2012 fest.
Der Toleranzabzug war jedoch um 10 % zu erhöhen, da ausweislich der Bußgeldakte seitens des Verteidigers mit Schriftsatz vom 31.01.2012 die Lebensakte für das Messgerät angefordert worden war und sogar wegen dieses Antrags ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt wurde. Dem ist die Verwaltungsbehörde nicht nachgekommen und hat die Lebensakte nicht übermittelt. Dementsprechend hat auch das erkennende Gericht keine genauen Erkenntnisse darüber gewinnen können, ob an dem betreffenden Messgerät zwischen Eichung (am 31.03.2011) und Messung (am 29.10.2011) Reparaturen oder sonstige Eingriffe vorgenommen worden sind. Die schriftliche Äußerung vom 15.12.2011 diesbezüglich vermag letzte Zweifel gegenüber einer Einsichtnahme in die Lebensakte nicht vollständig ausschließen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigt dieser Umstand eine Erhöhung des Toleranzabzugs und somit zu einer Geschwindigkeit von 91 km/h.
IV.
Der Betroffene hat somit gegen das sich aus dem Verkehrsschild ("70") i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO ergebende Verbot, in dem dem Schild nachfolgenden Straßenbereich nicht mehr als 70 km/h zu fahren, verstoßen. Da er dabei mindestens fahrlässig gehandelt hat, hat er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG erfüllt.
V.
Gegen den Betroffenen war eine Geldbuße festzusetzen. Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 21 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelbuße von 70,00 EUR vor (11.3.4 BKat). Das Gericht hält diese Regelbuße vorliegend für schuldangemessen und ausreichend und hat entsprechend darauf erkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO. Trotz der erfolgten Herabsetzung des Bußgelds gegenüber dem angefochtenen Bußgeldbescheid war eine Kostenteilung nicht möglich (vgl. Seitz in Göhler, Komm. zum OWiG, 15. Aufl. 2009, Rn. 42 zu § 67).
Richter K
