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Amtsgericht Schwelm·82 XVII 31/16 M·01.09.2016

Berichtigung des Betreuungsbeschlusses: Hinzufügung Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt

Öffentliches RechtBetreuungsrechtFamilienrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Schwelm berichtigte einen Beschluss vom 16.08.2016 und bestätigte den Aufgabenkreis des Betreuers; ergänzt wurde die Vermögenssorge einschließlich Einwilligungsvorbehalt. Die Ergänzung erfolgte wegen einer EDV-bedingten Auslassung und aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das erhebliche Schadensgefahren bei der Betroffenen feststellte. Die Anordnung ist nach §287 Abs.2 FamFG sofort wirksam; es besteht Beschwerdemöglichkeit.

Ausgang: Beschluss zur Berichtigung und Ergänzung des Betreuungsauftrags (Einfügung Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt) ergangen und sofort wirksam; Beschwerdebelehrung erteilt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss des Betreuungsgerichts kann berichtigt und ergänzt werden, wenn eine versehentliche Auslassung (z. B. durch fehlerhafte EDV‑Einstellung) vorliegt und dadurch wesentliche Aufgabenkreise fehlen.

2

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Vermögensangelegenheiten setzt voraus, dass ärztlich/sachverständig begründete Gefahren bestehen, wonach der Betroffene sich krankheitsbedingt erhebliche Schäden zufügen kann.

3

Nach § 287 Abs. 2 FamFG kann die sofortige Wirksamkeit einer Betreuungsergänzung angeordnet werden, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für den Betreuten erforderlich ist.

4

Gegen Entscheidungen des Betreuungsgerichts sind insbesondere der Betroffene selbst, sein Verfahrenspfleger, die zuständige Betreuungsbehörde und im Interesse des Betroffenen beteiligte Vertrauenspersonen beschwerdeberechtigt; die Beschwerde muss innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Relevante Normen
§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, XII ZB 168/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Aufgabenkreis des Betreuers Herr I nicht verändert. Die Bestellung umfasst weiterhin folgende Aufgabenkreise:

Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der GesundheitsfürsorgeGesundheitsfürsorgePostangelegenheitenVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen

Der/Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Die angeordnete Frist zur Überprüfung der Betreuung bleibt bestehen.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Zur Begründung wird auf den Beschluss des AG Schwelm vom 16.08.2016 verwiesen.

3

Dieser war aufgrund einer versehentlichen Auslassung zu berichtigen. Infolge einer fehlerhaften EDV-Einstellung ist der Aufgabenkreis der Vermögenssorgen, für den der Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden sollte, nicht in dem Beschluss aufgeführt worden. Diesbezüglich ist der vorbenannte Beschluss zu ergänzen.

4

Es besteht die Gefahr, dass der/die Betroffene sich krankheitsbedingt erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach der Stellungnahme des Sachverständigen/der Sachverständigen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich.

5

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

8

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

9

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

10

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schwelm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Schwelm, 02.09.2016Amtsgericht