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Amtsgericht Schwelm·82 XVII 31/16 M·14.08.2016

Betreuerwechsel: Bestellung eines neuen Berufsbetreuers mit sofortiger Wirkung

VerfahrensrechtBetreuungsrechtFamFG-VerfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet den Wechsel des Berufsbetreuers an und bestellt Herrn I anstelle von Herrn H als Betreuer des Betroffenen. Hintergrund sind erhebliche Bedenken, dass der bisherige Betreuer nicht in dessen Sinne gehandelt hat, gestützt auf die Stellungnahme der Betreuungsstelle und die Anhörung des Betroffenen. Ein Verfahrenspfleger wurde nach § 276 FamFG nicht benötigt; die Entscheidung ist gemäß § 287 Abs. 2 FamFG sofort wirksam.

Ausgang: Gericht ordnet Betreuerwechsel an und bestellt neuen Berufsbetreuer; Entscheidung mit sofortiger Wirkung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betreuerwechsel ist anzuordnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der bisherige Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen nicht in dessen Interesse erledigt.

2

Stellungnahmen der Betreuungsstelle und die Anhörung des Betroffenen können ausreichende Feststellungen für die Erforderlichkeit eines Betreuerwechsels liefern.

3

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 276 FamFG ist entbehrlich, wenn dessen Mitwirkung zur Wahrung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.

4

Die sofortige Wirksamkeit einer betreuergerichtlichen Entscheidung kann gemäß § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden, wenn dies zur effektiven Sicherung der Interessen des Betroffenen geboten ist.

Relevante Normen
§ 276 FamFG§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, XII ZB 168/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird anstelle von Herrn Rechtsanwalt H nunmehr Herr I, XXX, XXX als Berufsbetreuer zum Betreuer des Betroffenen bestellt.

Die Aufgabenkreise bleiben unverändert und umfassen:

              Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rahmen der Gesundheitsfürsorge

              Gesundheitsfürsorge

              Postangelegenheiten

              Vermögensangelegenheiten

              Vertretung gegenüber Behörden und sonstigen Institutionen

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Der Betreuerwechsel war vorzunehmen, weil erhebliche Bedenken bestehen, ob der bisherige Betreuer die Angelegenheiten des Betroffenen in dessen Sinne erledigt hat. Dies ergibt sich für das Gericht sowohl aus der Stellungnahme der Betreuungsstelle als auch aus der Anhörung des Betroffenen.

3

Herr N hat dem Betreuerwechsel zugestimmt.

4

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen nicht erforderlich ist.

5

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

6

Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

8

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

9

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

10

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

11

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

12

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schwelm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

13

Schwelm, 15.08.2016Amtsgericht