Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung: 320 € Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot
KI-Zusammenfassung
Das AG Schwelm verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der BAB 1 um 44 km/h. Grundlage war eine Messung mit PoliScan Speed; Fahrereigenschaft und Messzuordnung wurden anhand Tatfoto und Messunterlagen festgestellt. Beweisanträge auf Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten sowie Einwände wegen fehlender Rohmessdaten blieben ohne Erfolg. Es verhängte die Regelgeldbuße (bei Vorsatz verdoppelt) und das Regelfahrverbot; ein Absehen wegen Zeitablaufs wurde mangels Überschreitung von zwei Jahren und wegen dem Betroffenen zurechenbarer Verzögerungen abgelehnt.
Ausgang: Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu 320 € Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot; Einwendungen/Beweisanträge erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Die vorsätzliche Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann aus einer auffälligen, wiederholten und gut sichtbaren Beschilderung (Geschwindigkeitstrichter) sowie der erheblichen Überschreitung indiziell hergeleitet werden.
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem anerkannten standardisierten Messverfahren bedarf es weiterer Beweiserhebungen (Zeugenvernehmung/Sachverständigengutachten) nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung im Einzelfall.
Der Umstand, dass bei einem Messgerät in einer bestimmten Softwareversion keine Rohmessdaten gespeichert werden, begründet für sich genommen nicht die Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
Beweisanträge, die lediglich pauschal eine fehlerhafte Messung behaupten, ohne konkrete tatsächliche Anknüpfungstatsachen aufzuzeigen, können als unbegründet abgelehnt werden.
Vom Regelfahrverbot kann trotz Zeitablaufs seit der Tat regelmäßig nur abgesehen werden, wenn die Verzögerung nicht dem Betroffenen zuzurechnen ist und der Erziehungs- und Besinnungszweck nicht mehr erreicht werden kann.
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO; 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 StVG; 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV .
Rubrum
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 EUR verurteilt.
Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO; 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 StVG; 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV .
Gründe
I.
Der am 20.06.1944 geborene Betroffene war ausweislich der im Hauptverhandlungstermin verlesenen Auskunft aus dem Verkehrszentralregister zu diesem Zeitpunkt verkehrsrechtlich nicht mehr vorbelastet.
II.
Am 02.06.2014 gegen 11:53 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EN- AC 1000 die BAB 1 in Höhe Schwelm in Fahrtrichtung Köln. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war dort wie folgt geregelt:
| km 362,800 | ––– | Zulauf von der A 43 und A 46 kommend(AK Wuppertal Nord) |
| km 363,502 | ––– | VZ 274 StVO, 120 km/h, beidseitig |
| km 363,997 | ––– | VZ 274 StVO, 120 km/h, beidseitig |
| km 364,302 | ––– | VZ 276 mit Zusatz 3,5 t & Zusatz 1 km |
| km 364,581 | ––– | VZ 274 StVO, 100 km/h, beidseitig |
| km 364,734 | ––– | VZ 274 StVO, 100 km/h, beidseitig |
| km 364,998 | ––– | VZ 274 StVO, 80 km/h, beidseitig |
In Höhe Kilometer 365,375 wurde der Betroffene durch den Zeugen PK Friedrich mittels eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes des Herstellers Vitronic Bildverarbeitungssysteme GmbH des Typs Poliscan Speed mit der Gerätenummer 623729 und der Softwareversion 1.5.5 mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gemessen. Abzüglich eines Toleranzwertes von 6 km/h ergibt sich eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 124 km/h, mithin eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h. Die Messung ist auf Film Nr. 1406021102 Bild-Nr. 94 dokumentiert.
Der Betroffene nahm die vorbezeichnete Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit jedenfalls billigend in Kauf.
III.
1.
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 25.03.2015 einräumen lassen, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Er konnte im Übrigen durch persönliche Inaugenscheinnahme als die auf dem Tatfoto Bl. 1 d. A. rechts oben ersichtliche, am Steuer des Fahrzeuges sitzende männliche Person eindeutig identifiziert werden. Wegen der Einzelheiten des vorbezeichneten Lichtbildes wird auf dieses Bezug genommen.
Der Standort der Verkehrszeichen folgt aus der Dienstanweisung, Blatt 5 f. der Akte. Ausweislich des Messprotokolls wurden der Standort wie auch die Sichtbarkeit der Verkehrszeichen vor und nach der Messung durch den Messbeamten kontrolliert.
Auch die Geschwindigkeitsüberschreitung steht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest. Die gemessene Geschwindigkeit von 130 km/h folgt aus der im Hauptverhandlungstermin auszugsweise verlesenen Bildoberzeile auf dem Beweisfoto mit Fallprotokoll. Auf dem Beweisfoto, welches im Hauptverhandlungstermin in Augenschein genommen wurde und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, lässt sich die Zuordnung des Fahrzeuges erkennen. Voraussetzung für eine korrekte Zuordnung des abgebildeten Fahrzeuges ist, dass sich der rechteckige Messrahmen auf dem Fahrzeug befindet, zumindest ein Teil des Kennzeichens oder ein Teil eines der Vorderräder im Messrahmen enthalten sind, die Unterkante des Messrahmens erkennbar unter der Radaufstandsfläche liegt und sich in gleicher Fahrtrichtung kein weiteres Fahrzeug innerhalb des Auswerterahmens befindet. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Schließlich weist die horizontale Prüflinie eine Breite auf, welche in etwa der Breite des Kennzeichens entspricht.
Die Messung ist vorliegend auch ordnungsgemäß durchgeführt worden. Dies folgt aus dem im Hauptverhandlungstermin als Ersetzung der Aussage des Zeugen Friedrich gemäß § 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG verlesenen Messprotokoll. Der Zeuge führte demnach eine Linksmessung des ankommenden Verkehrs durch. Das Messgerät wurde nach den Vorgaben der Bedienungsanleitung aufgebaut und bedient, ein fehlerfreier Selbsttest wurde durchgeführt.
Schließlich steht auch die vorsätzliche Begehungsweise zur Überzeugung des Gerichts fest. Das Gericht hält es vorliegend für ausgeschlossen, dass der Betroffene die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Im Hinblick darauf, dass im Vorfeld ein Geschwindigkeitstrichter dergestalt eingerichtet war, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit über nahezu zwei Kilometer zunächst durch zwei jeweils beidseitig aufgestellte Verkehrszeichenpaare auf 120 km/h, dann durch zwei , jeweils beidseitig aufgestellte Verkehrszeichenpaare auf 100 km/h, und schließlich durch ein beidseitig aufgestelltes Verkehrszeichenpaar auf 80 km/h reduziert wurde, der Betroffene bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von zumindest 124 km/h also jedes dieser fünf hintereinander beidseitig aufgestellten Verkehrszeichenpaare hätte übersehen haben müssen, erscheint es schlechterdings unmöglich, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkungen in Gänze nicht wahrgenommen hat, sofern er diese nicht ganz bewusst, mithin absichtlich übersehen, die Überschreitung also billigend in Kauf genommen hätte. Dem Gericht sind die örtlichen Verhältnisse aus eigener Anschauung bekannt, die Verkehrszeichen waren tatsächlich von weitem gut sichtbar aufgestellt und kaum zu übersehen. Zusätzlich war der Bereich insgesamt durch aufgestellte Warnbaken als Baustellenbereich bzw. Gefahrenbereich gekennzeichnet, weshalb sich einem Autofahrer die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufdrängen muss.
Ebenfalls ausgeschlossen ist, dass der Betroffene sich seiner gefahrenen Geschwindigkeit nicht bewusst war. Dies folgt daraus, dass bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit im Vergleich zu gefahrenen 80 km/h zum einen auch bei dem durch den Betroffenen geführten PKW der Marke BMW erheblich höhere Fahrgeräusche, insbesondere ausgelöst durch den auftretenden Luftwiderstand auftreten, zum anderen sich die Landschaft mit erheblich höherer Geschwindigkeit verändert. Dies gilt insbesondere auch für die Geschwindigkeit der am Fahrzeug in großer Zahl vorbeiziehenden Warnbaken und Verkehrszeichen.
2.
Die durch den Betroffenen erhobenen umfassenden Einwendungen, insbesondere gegen die Art und Weise der Beweisaufnahme greifen nicht durch. Auch ergänzende Beweiserhebungen waren nicht anzuordnen.
Der Betroffene hat zunächst im Hauptverhandlungstermin durch seinen Verteidiger der Verlesung des Messprotokolls widersprochen und die Vernehmung des Messbeamten beantragt. Das Gericht hat daraufhin die Verlesung der Bildober- und Unterzeile gemäß der §§ 256 StPO, 46 Abs. 1 OWiG sowie die Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des Messprotokolls, des Eichscheins, der Dienstanweisung sowie der Schulungsnachweise gemäß der §§ 256 StPO, 46 Abs. 1, 78 Abs. 1 OWiG beschlossen und den Beschluss sodann auch ausgeführt. Die Möglichkeit der Verlesung der vorgenannten Unterlagen folgt, insoweit als Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz, gerade aus den vorbezeichneten Vorschriften.
Soweit der Betroffene im Hauptverhandlungstermin durch seinen Verteidiger die Vernehmung des Messbeamten „zum Beweis der Tatsache […], dass die Eichkennzeichen und Sicherungsmarken nicht ordnungsgemäß überprüft worden sind und zum Zeitpunkt der Messung defekt waren“, beantragt hat (vgl. Einlegebogen 1), war diesem Antrag nicht nachzugehen. Die Vernehmung des Messbeamten als Zeugen hätte vorliegend keine weiteren Erkenntnisse ergeben, da der ordnungsgemäße Aufbau des Messgerätes, der fehlerfreie Ablauf der Messung wie auch die Prüfung der Eichsiegel / Sicherungsmarken durch den Zeugen bereits im Messprotokoll durch seine Unterschrift bestätigt wurden. Insbesondere wurde der vorgedruckte Satz „Eichsiegel / Sicherungsmarken überprüft und in Ordnung“ angekreuzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge bei einer mündlichen Vernehmung den Inhalt des Messprotokolls widerlegen oder in Zweifel ziehen würde, wurden weder vorgebracht, noch sind sie sonst ersichtlich, zumal davon auszugehen ist, dass der Zeuge aufgrund der Vielzahl von in der Zwischenzeit durchgeführten Messungen und der fehlenden Besonderheiten dieses Falls keine eigene Erinnerung mehr an die gegenständliche Messung haben wird. Insoweit geht auch der mit Anlage 1 zum Protokoll erhobene Einwand der Aktenunvollständigkeit, der mit der (unkorrekten) Behauptung begründet wird, es ergäbe sich aus der Aktenlage kein Hinweis darauf, ob vor Messbeginn der Zustand der vorgeschriebenen Eichkennzeichen und Sicherungszeichen überprüft worden sei, ins Leere.
Auch, soweit der Verteidiger mit den aus den Anlagen 2 und 3 ersichtlichen Anträgen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt hat, war diesen Anträgen nicht nachzugehen.
Mit Anlage 3 stellt der Betroffene unter Beweis des Sachverständigengutachtens, dass in der ihm übermittelten digitalen Falldatei sogenannte „Rohmessdaten“ nicht enthalten waren, obgleich bei der Messung zwischen 2.800 und 13.100 Einzelmesswerte angefallen seien, die Daten jedoch entweder gesondert verschlüsselt oder aber überhaupt nicht abgespeichert worden seien. Das Gericht hat insoweit bereits vor Stellung des Beweisantrages darauf hingewiesen, dass aus einem anderen Verfahren, in welchem der Dezernent den Geschäftsführer der Herstellerfirma Vitronic im Hauptverhandlungstermin (in welchem der hiesige Verteidiger auf Hinweis des Dezernenten seinerzeit als Zuschauer zugegen war) eingehend vernommen hat, gerichtsbekannt ist, dass Rohmessdaten durch das Gerät in der verwendeten Softwareversion nicht gespeichert werden. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es insoweit also nicht, der Vortrag konnte als wahr unterstellt werden. Das Gericht teilt jedoch die Rechtsauffassung der Verteidigung, daraus folge die gerichtliche Unverwertbarkeit sämtlicher mit dem Messgerät gewonnenen Messwerte, nicht. Es ist nicht erkennbar, weshalb an das hier verwendete Messgerät höhere Anforderungen hinsichtlich der Speicherung von Daten zu stellen sein sollten, als an andere Messverfahren wie beispielsweise in dem ebenfalls als standardisiert anerkannten Messverfahren „Riegl FG21-P“, in welchem keinerlei Speicherung wie auch immer gearteter Werte erfolgt, sondern vielmehr lediglich der ermittelte Endwert im Display angezeigt wird.
Soweit der Betroffene mit der Anlage K5 unter Bezugnahme auf im Termin vom 07.08.2015 eingereichte, zu den im Termin vom 04.04.2016 gestellten Anträgen nahezu identische Anträge die Aussetzung des Verfahrens wegen Verletzung rechtlichen Gehörs beantragt, weil ihm Rohmessdaten nicht zur Verfügung gestellt worden seien, gilt gleiches. Das Gericht hatte der Verwaltungsbehörde auf Antrag des Betroffenen mit Beschluss vom 06.11.2014 aufgegeben, sämtliche Messdaten an den Verteidiger herauszugeben. Dies ist jedoch auch nach Mitteilung des Verteidigers, der auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hat, die Messdaten der Messreihe erhalten zu haben, geschehen. Soweit dem Verteidiger keine Rohmessdaten herausgegeben wurden, konnten diese mangels Zugriffsmöglichkeit der Verwaltungsbehörde von dem Beschluss vom 06.11.2014 überhaupt nicht umfasst sein.
Mit Anlage 2 beantragt der Betroffene ferner die Einholung eines Sachverständigengutachtens
„zum Beweis der Tatsache“,
1. dass das gemessene Geschwindigkeitsergebnis zum Nachteil des Betroffenen abweicht und fehlerhaft ist;
2. die vorgeworfene Geschwindigkeit nicht mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit übereinstimmt;
3. dass der Messfehler aufgrund einer Schrägfahrt des Fahrzeuges des Betroffenen auf das Messgerät zu bedingt wurde;
4. dass aufgrund der Schrägfahr auch der im Messbild (hoch und rechteckig) eingeblendete Auswerterahmen überdimensional und deutlich von der üblichen Größe des Auswerterahmens (Horizontal und Rechteckig) abweicht.;
Weiterhin beantragt er
zum Beweis der Tatsache,
5. dass der auf dem Beweisbild eingeblendete Auswerterahmen von Größe, Ausrichtung und Positionierung deutlich von dem Vergleichsbild Anlage K1 abweicht [auf welchem der Betroffene am Steuer seines Fahrzeuges zu sehen ist und ausweislich der Bildober- und Unterzeile durch dasselbe Messgerät am 12.03.2014 um 12:51 Uhr in einer 100-er Zone mit einer (vor Toleranzabzug) gefahrenen Geschwindigkeit von 173 km/h gemessen wurde]
6. dass diese Abweichung durch einen Messfehler bedingt ist;
7. dass das Tatbild Bin dieser Akte nicht den Ort der Geschwindigkeitsmessung wiedergibt, sondern 20-55 m nach der Messung gefertigt wurde;
8. das Messergebnis aufgrund der in der Falldatei gespeicherten Rohmessdaten nicht verwendet werden kann;
9. dass durch das Auseinanderfallen des Messorts und Fertigung des Messfotos die Möglichkeit besteht, dass ein anderes als das gemessene Fahrzeug auf dem Tatfoto abgebildet ist, oder dass die Messung auslösende Fahrzeug nicht auf dem Tatfoto abgebildet ist,
die Inaugenscheinnahme der Tatbilder sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Mit der diesen Anträgen nachgehenden Begründung hat der Betroffene jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung im Einzelfall vorgebracht, weshalb die Anträge, soweit es sich um Beweisanträge handelte, durch Beschluss abgelehnt werden konnten und wurden Dass die Messung ca. 20 m vor der Fotoposition abgeschlossen ist, ist gerichtsbekannt, worauf der Dezernent bereit vor Stellung des gleichwohl gestellten Antrages hingewiesen hat. Das Gericht hat die Tatbilder in Augenschein genommen. Da, wie unter Ziff. III. Nr. 1 erläutert, die Auswertekriterien erfüllt waren, ist unerheblich, ob der Auswerterahmen eher hoch und schmal oder eher flach und breit dimensioniert ist. Gerichtsbekannt ist der Auswerterahmen an eine besondere Form nicht gebunden. Auch kann entgegen des nicht näher erläuterten Vortrages bei Einhaltung der Auswertekriterien nach den öffentlich zugänglichen Stellungnahmen der physikalisch-technischen Bundesanstalt (PTB), insbesondere der Bauartzulassung des Messgerätes, gerade ausgeschlossen werden, dass ein anderes Fahrzeug als das im Auswerterahmen abgebildete gemessen wurde. Soweit mit dem Antrag eine Beeinflussung durch eine Schrägfahrt auf das Messgerät zu behauptet wird, erschließt sich dem Gericht gerade bei dem konkret verwendeten Messgerät, welches gerichtsbekannt nicht nur eine einzelne, sondern eine Vielzahl von Einzelmessungen durchführt und mithin ein Bewegungsprofil des Fahrzeuges erstellt, nicht, in wie weit eine solche geeignet sein soll, die Messung zu Lasten des Betroffenen zu beeinflussen. Eine solche Schrägfahrt kann jedoch bereits durch die Inaugenscheinnahme der Tatfotos ausgeschlossen werden, auf welchen das Fahrzeug des Betroffenen auf der linken von drei Richtungsfahrspuren unmittelbar neben der Mittelleitplanke zu erkennen ist.
IV.
Mit der unter Ziffer II. genannten Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit gemäß den §§ 41 Zeichen 274, 49 StVO, 24 StVG verwirklicht. Gemäß der Tatbestandsnummer 141 724 des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs ist diese Ordnungswidrigkeit mit einer Regelbuße von 160,00 EUR zu ahnden, die im Falle einer vorsätzlichen Begehungsweise regelmäßig auf 320,00 EUR zu verdoppeln ist.
Vorliegend sind keine Umstände erkennbar geworden, die ein Abweichen von dieser Regelbuße in die eine oder andere Richtung erforderlich gemacht hätten. Insbesondere stehen die Vermögensverhältnisse der Betroffenen der Verhängung einer Geldbuße in der vorgenannten Höhe nicht erkennbar entgegen.
Neben der Geldbuße ist die verwirklichte Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig mit einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden. Insoweit hat das Gericht jedoch zu prüfen, ob der durch das Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch anders, etwa durch Erhöhung der Geldbuße, erreicht werden kann. Ein Absehen vom Fahrverbot käme insbesondere auch dann in Betracht, wenn entweder sich die Tat als derart von dem gesetzlichen Regelfall abweichend darstellte, dass sie sich letztlich nicht mehr als grobe Pflichtverletzung erweist, oder aber, wenn wesentliche Besonderheiten sachlicher oder persönlicher Art, erhebliche Härten oder eine Vielzahl an sich gewöhnlicher, durchschnittlicher Milderungsgründe zugunsten des Betroffenen vorliegen, die – einzeln oder in ihrer Gesamtheit – trotz tatbestandlichen Vorliegens eines Regelfalles zu der Beurteilung führen, dass das Fahrverbot eine unangemessene, unverhältnismäßige Reaktion auf die Tat darstellt, was insbesondere dann der Fall wäre, wenn das Fahrverbot den Betroffenen unverhältnismäßig härter als den Durchschnitt treffen würde (vgl. BHJJ/Burmann StVG § 25 Rn. 20).
Das Gericht hat jedoch vorliegend keine Umstände erkennen können, die ein Abweichen vom Regelfahrverbot erforderlich oder geboten erscheinen ließen. Zum einen stellt die Tat an sich nicht eine derart vom Regelfall abweichende Tat dar, dass das Gericht ausnahmsweise von der Festsetzung des Regelfahrverbotes abzusehen hätte. Auch sind Umstände, die den vorliegenden Fall als vom Regelfall abweichend darstellten, weder vorgetragen, noch ersichtlich. Zum anderen stellen sich auch die mit dem Fahrverbot einhergehenden Folgen nicht als unangemessen dar. Dies gilt umso mehr, als der Betroffene vorsätzlich gehandelt hat.
Soweit der Betroffene vortragen lässt, ein Fahrverbot sei zum Erreichen eines Erziehungseffekts nicht (mehr) erforderlich, da seit der Tat nahezu zwei Jahre vergangen seien, trägt dieser Einwand nicht. Das Gericht geht zwar mit der Verteidigung davon aus, dass das Fahrverbot regelmäßig dann nicht mehr geboten ist, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung mehr als zwei Jahre seit Tatbegehung verstrichen sind, dem Betroffenen die Verfahrensdauer nicht zuzurechnen ist und seit der Tatbegehung keine weiteren vergleichbaren Ordnungswidrigkeiten mehr begangen wurden. Vorliegend ist jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zum einen die Verfahrensdauer von zwei Jahren noch nicht erreicht gewesen. Zum zweiten ist die Dauer des Verfahrens aber jedenfalls auch dem Betroffenen anzulasten gewesen. Ausweislich des Inhalt der Akte hat dieser zunächst einen anderen Verteidiger mandatiert, der gegenüber der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht genommen und eine mögliche Stellungnahme angekündigt hat, nach Ablauf der konkludent eingeräumten Stellungnahmefrist, mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem ein Bußgeldbescheid hätte erlassen werden können, sodann aber seinen jetzigen Verteidiger mandatiert, dem zunächst neuerlich mit der Folge einer wenn auch kurzen Verfahrensverzögerung antragsgemäß Akteneinsicht gewährt wurde. Zudem hat der Betroffene durch seinen Verteidiger im ersten Hauptverhandlungstermin am 07.08.2015 rügen lassen, ihm seien bestimmte digitale Falldateien nicht zugesandt worden, weshalb das Gericht das Verfahren aussetzte und einen neuen Termin auf den 12.02.2016 bestimmte. Mit Telefonanruf vom 01.02.2016 erklärte der Verteidiger gegenüber dem Dezernenten sodann, die Daten noch immer nicht erhalten zu haben und bestand auf einer Aufhebung des Termins, da die Daten zuvor einem Sachverständigen zur Stellungnahme übersandt werden sollten. Der Dezernent kam dieser Bitte zur Wahrung des fair-trial-Prinzips nach und verlegte den Termin auf den 04.04.2016, was erneut zu einer Verfahrensverzögerung führte. Mit Schreiben vom 04.02.2016 indes erklärte das Polizeipräsidium Düsseldorf gegenüber dem Gericht, die Daten seien bereits zuvor einmal an den Verteidiger und einmal an einen durch diesen beauftragten Privatsachverständigen versandt worden. Selbst für den Fall, dass diese Angabe falsch gewesen wäre, hätte es dem Betroffenen aber jedenfalls oblegen, das Gericht derart frühzeitig vor dem auf den 12.02.2016 anberaumten Termin auf die noch immer nicht erhaltenen Daten hinzuweisen, dass dieses rechtzeitig hätte reagieren und somit der Termin hätte stattfinden können.
Selbst, wenn die Verfahrensdauer ohne Einfluss des Betroffenen geblieben wäre, wäre der durch das Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt im hiesigen Fall jedoch noch zu erreichen und das Fahrverbot insbesondere ob der vorsätzlichen Begehungsweise zur Einwirkung auf den Betroffenen erforderlich.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG.
Tatbestandsnummer: 141 724