Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung; Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt
KI-Zusammenfassung
Das AG Schwelm verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte schlug den Geschädigten und fügte ihm mit einem aufgeklappten Handmesser eine genähte Schnittverletzung zu. Das Gericht berücksichtigte Geständnis, Reue, Alkoholisierung und Vorstrafen bei der Strafzumessung. Der Adhäsionsantrag wurde wegen doppelter Rechtshängigkeit zurückgewiesen; das Messer eingezogen.
Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und zur Bewährung ausgesetzt; Adhäsionsantrag zurückgewiesen; Messer eingezogen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Handmesser kann als gefährliches Werkzeug i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet werden; dadurch zugefügte Schnittverletzungen erfüllen die Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung.
Die Strafzumessung berücksichtigt Geständnis, Reue und entschuldigende Umstände (z.B. Alkoholisierung) strafmildernd; einschlägige Vorstrafen wirken sich strafschärfend aus.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die zu erwartende positive Entwicklung des Verurteilten dies rechtfertigt.
Bei Vorliegen eines vollstreckbaren Mahnbescheids ist ein Adhäsionsantrag insoweit zurückzuweisen, als dadurch eine doppelte Rechtshängigkeit begründet wäre.
Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Tat als Werkzeug dienten, können gemäß § 74 StGB eingezogen werden.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Adhähsionsantrag des Geschädigten M. wird wegen doppelter Rechtshängigkeit (vollstreckbarer Mahnbescheid existiert) zurückgewiesen.
Dass bei der Tat sichergestellte ein Handmesser des Angeklagten wird eingezogen.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 74 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
I.
Der 1992 in Hagen geborene Angeklagte ist lediglich, lebt bei seiner Mutter und hat keine Kinder. Er ist bei den Unternehmen P. derzeit bis zum eine 30.10.2015 beschäftigt, wobei eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses angekündigt ist. Der Bewährungshelfer hat dargelegt, dass der Angeklagte auf ihn einen guten Eindruck mache, in gesicherten familiären Verhältnissen lebe und nach einem Kontaktabbruch im Mai 2015 nunmehr regelmäßig Kontakt hält.
Der Angeklagte ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 15.09.2015 Bytes fünfmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die hier relevanten Eintragungen lauten:
1.
Verurteilung des Amtsgerichts Schwelm vom 03.04.2012 wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Führens einer Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 EUR.
2.
Verurteilung des Amtsgerichts Schwelm vom 26.02.2013 wegen Beleidigung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR, wobei eine andere Strafe einbezogen wurde.
3.
Verurteilung des Amtsgerichts Schwelm vom 30.01.2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung.
II.
Der Angeklagte versetzte am 05.07.2014 in Schwelm dem Zeugen M. ohne rechtfertigenden Grund einen Faustschlag, der diesen in der linken Kopfhälfte zwischen Auge und Ohr traf. Sodann öffnete er ein Einhandmesser, mit dem er dem Zeugen eine ca. zwei Zentimeter lange Schnittverletzung am rechten Oberarm beibrachte, die mit vier Stichen genäht werden musste.
III.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Angeklagte so eingelassen wie festgestellt.
Die Feststellungen zu den früheren Strafverfahren des Angeklagten ergeben sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
Die Feststellungen zur Tat ergeben sich aus der teilweise geständigen Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung, an deren Wahrheitsgehalt zu zweifeln keine Veranlassung besteht. Soweit der Angeklagte angibt, ein Leck Aufgrund massiven Alkoholkonsums gehabt zu haben, in dem sich die Feststellungen aus den glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen M., H. und T..
Die 3 Zeugen gaben, wenn auch mit aufgrund des Alkoholkonsums anlässlich eines Deutschlandspiels im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft und Zeitablaufs vorliegenden Erinnerungslücken, an, dass der Zeuge M. vor dem Angeklagten mit einem Faustschlag und einem Messer verletzt wurde. Wenngleich der Beginn der Streitigkeiten und der exakte Ablauf unklar sind, konnten sich die Zeugen nachvollziehbar an diese Ausschnitte erinnern.
IV.
Der Angeklagte hat sich durch die festgestellten Taten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht;
strafbar gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
V.
Im Rahmen der Strafzumessung waren folgende Umstände maßgeblich:
Der Strafrahmen hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung war dem § 224 StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht.
Zu Gunsten des Angeklagten hat das Gericht gewürdigt, dass der Angeklagte sich hinsichtlich aller Taten geständig eingelassen hat, soweit es ihm möglich war und er die Taten offensichtlich bereut. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte entschuldigt hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt nicht unwesentlich alkoholisiert war.
Zu seinen Lasten war die einschlägige Straftat zu berücksichtigen, hinsichtlich derer er unter Bewährung steht.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht die Verhängung folgende Strafe für tat- und schuldangemessen:
Freiheitsstrafe von einem Jahr
Gemäß § 56 Abs. 1 StGB konnte die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die Erwartung, dass der Angeklagte in Zukunft genügend Stabilität erreichen wird, um auch ohne die Begehung weiterer Straftaten sein Leben meistern zu können. Nach Durchführung der Hauptverhandlung und dem persönlichen Eindruck, den der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin hinterlassen hat, geht das Gericht davon aus, dass dieser hinreichend durch das Strafverfahren beeindruckt und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt ist.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 ff. StPO.