Antrag auf Erhöhung des P‑Konto‑Freibetrags teilweise stattgegeben – Festsetzung auf 832,00 EUR
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags ihres Pfändungsschutzkontos von 709,00 EUR auf 1.000,00 EUR. Das Amtsgericht setzte den Freibetrag nach Anhörung des Gläubigers auf 832,00 EUR fest, berechnet aus Regelsatz und angemessenen Wohnkosten. Weitere behauptete Mehrbedarfe wurden mangels Nachweis nicht berücksichtigt; die Kosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Antrag auf Erhöhung des P‑Konto‑Freibetrags teilweise stattgegeben; Freibetrag auf 832,00 EUR festgesetzt, Kosten der Schuldnerin auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k ZPO sind der maßgebliche Regelsatz sowie angemessene Wohnkosten gesondert zu berücksichtigen; örtliche Mietpreise können zur Bestimmung der Angemessenheit herangezogen werden.
Die körperliche Unfähigkeit der Schuldnerin, einen Umzug selbst durchzuführen, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf höhere Wohnkosten; es ist darzulegen, weshalb ein Umzug unzumutbar oder mit besonderen Mehrkosten verbunden wäre.
Weitere regelmäßige Zahlungen (z. B. Fahrtkosten, Rundfunkbeitrag, Telefon/Handy) sind neben dem Regelsatz nur zu berücksichtigen, wenn ein konkreter, über den Regelsatz hinausgehender Mehrbedarf substanziiert und nachgewiesen wird.
Bei Anträgen auf Erhöhung des P‑Konto‑Freibetrags sind die Beteiligten (insbesondere der Gläubiger) anzuhören; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 788 ZPO.
Tenor
wird der monatlich pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (IBAN: DEXX XXXX XXXX XXXX XXXX XX) zu der mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 22.03.2017 (Geschäftsnummer: 41 M 476/17 ausgesprochenen Pfändung der Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Kontoguthabens bei der oben genannten Drittschuldnerin gemäß §§ 850k, 850f Abs. 2 ZPO in Abänderung des Beschlusses vom 15.05.2017 festgesetzt auf 832,00 EUR.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
Gründe
Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt. Mit Beschluss vom 15.05.2017 wurde der monatliche Freibetrag auf 709,00 EUR festgesetzt.
Nunmehr beantragt die Schuldnerin die Erhöhung des Freibetrags auf 1.000,00 EUR. Auf die Schriftsätze der Schuldnerin wird Bezug genommen.
Der Gläubiger ist angehört worden. Er hat beantragt die Zurückweisung des Antrags der Schuldnerin. Auf die Schreiben der Gläubigervertreter wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Betrag zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts der Schuldnerin berechnet sich wie folgt:
Regelsatz Sozialhilfe 432,00 EUR angemessene Wohnkosten 400,00 EUR
Summe 832,00 EUR
Bei einem in Schwelm durchschnittlichen Quadratmeterpreis in Höhe von 6,00 EUR pro Quadratmeter ergibt sich für angemessene 50qm eine Kaltmiete von 300,00 EUR. Zuzüglich 50,00 EUR für Nebenkosten und 50,00 EUR für Heizkosten ergibt sich der berücksichtigte Betrag für Wohnkosten in Höhe von 400,00 EUR. Dass die Schuldnerin vorträgt, körperlich zu einem Umzug nicht in der Lage zu sein, ist hier unerheblich. Die Schuldnerin wäre nicht gezwungen, einen Umzug selbst durchzuführen und etwa Kisten zu schleppen.
Die weiteren von der Schuldnerin dargelegten Zahlungen für Fahrtkosten, Rundfunkbeiträge, Telefon/Handy sind neben dem Regelsatz nicht besonders zu berücksichtigen. Medikamentenzuzahlungen, die das Übliche übersteigen wurden nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Schwelm oder beim Landgericht Hagen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.