Zurückweisung der Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Rentenversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Deutsche Rentenversicherung erhob Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie eine Vorpfändung von Rentenbescheiden mit Verweis auf Datenschutz nach SGB X. Das Amtsgericht Schwelm wies die Erinnerung als zulässig, aber unbegründet zurück. Es betont, dass Rentenbescheide pfändbar sind und datenschutzrechtliche Regeln dem Vollstreckungsinteresse grundsätzlich nicht vorgehen; nicht erforderliche personenbezogene Angaben sind vom Rententräger unkenntlich zu machen. Die Kosten fallen der Erinnerungsführerin zur Last (§ 91 ZPO).
Ausgang: Erinnerung der Deutschen Rentenversicherung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten der Erinnerungsführerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Urkunden, die sich nicht im Besitz des Schuldners befinden, können im Wege der Drittschuldnerpfändung vom Drittschuldner gepfändet werden; hierzu zählen auch Rentenbescheide und Rentenmitteilungen.
Sozialversicherungsrechtliche Datenschutzvorschriften (z. B. SGB X) verdrängen grundsätzlich nicht das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers und verhindern daher nicht ohne Weiteres die Pfändung von Rentenbescheiden.
Enthalten Rentenbescheide personenbezogene Daten, die für die Zwangsvollstreckung offensichtlich unerheblich sind, besteht eine Pflicht des Rententrägers, diese Stellen vor Übermittlung unkenntlich zu machen.
Die Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist zulässig, aber nur begründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen die Rechtmäßigkeit der Pfändung substantiiert und in entscheidungserheblicher Weise rügen.
Tenor
wird die Erinnerung der Deutschen Rentenversicherung als Drittschuldnerin/Erinnerungsführerin vom 06.11.2015 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Erinnerungsführerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin hat mit aus dem Tenor ersichtlichen Schreiben Erinnerung gegen den beantragten Pfändung- und Überweisungsbeschluss bzw. gegen die .Vorpfändunq"vom sieben 20.04.2015 eingelegt.
Sie begründet diese damit, dass die Übermittlung von Sozialdaten nur in den engenGrenzen der §§ 68-77 SGB X oder nach einer anderen Rechtsvorschrift des SGB zulässigseI.
Wegen der wechselseitigen Rechtsansichten wird auf die Schriftsätze vom 06.11.2015,17.11.2015 und 26 Januar2016 Bezug genommen.
II.
Die Erinnerung ist zurückzuweisen, da sie zulässig, aber unbegründet ist.
Befindet sich eine Urkunde nicht im Besitz des Schuldners, so ist der angeblicheHerausgabeanspruch des Schuldners gegen den DriUschuldner auch zu pfänden. Davonumfasst sind nach ständiger Rechtsprechung auch Rentenbescheide (vergleicheexemplarisch Landgericht Bochum, Beschluss vom 24.02.2009 - 7 T 407/08; LandgerichtDresden, Beschluss vom 05.11.2009 - 2 T 816/09).
Soweit sozialversicherungsrechtliche Datenschutzregelungen bestehen, vermögen dieseden vorstehenden Anspruch des Gläubigers nicht zu verdrängen. Das Interesse desSchuldners, die im Rentenbescheid oder in den Rentenmitteilungen enthaltenen, seinenRentenbezug betreffenden persönlichen Daten gegenüber Dritten nicht zu offenbaren,überwiegt grundsätzlich nicht das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Vergleich BGHBeschlüsse vom 28.06.2006, VII ZB 142/05 sowie 19.12.2012, VII ZB 50/11).
Soweit die Mitteilungen oder Bescheide persönliche Daten des Schuldners enthalten, diefür die Zwangsvollstreckung offensichtlich von keiner Bedeutung sind, dürfte ohnehin diesozialrechtliche Pflicht des Rententrägers bestehen, entsprechende Passagen unkenntlichzu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerdeist bei dem Amtsgericht T, T-Straße, oder dem Landgericht I, I-Straße,schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jedenAmtsgerichts einzulegen.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegtwird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalt einer Notfrist von zwei Wochenbei dem Amtsgericht T oder dem Landgericht I eingegangen sein. Dies giltauch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der GeschäftssteJle einesanderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung desBeschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.