Teil-Anerkenntnisurteil: Feststellung von Kindesunterhalt zu 100% ab Jan. 2024
KI-Zusammenfassung
Die Kindesmutter begehrt Titulierung von Kindesunterhalt in Höhe von 105% der Düsseldorfer Tabelle; der Kindesvater erkennt 100% ab April 2024 an, beansprucht sonstige Unvermögensgründe. Das Gericht verpflichtet den Vater zur Zahlung von 100% des Mindestbedarfs ab Januar 2024 für beide Kinder, ordnet für Februar 2024 eine Gesamtzahlung von 141,81 € an und weist den Rest des Antrags zurück. Entscheidungsgrundlage ist die Einordnung des Nettoverdiensts in die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle und die Berücksichtigung des Selbstbehalts bei Bezug von Arbeitslosengeld.
Ausgang: Antrag auf Unterhalt teilweise stattgegeben: Feststellung der Unterhaltspflicht zu 100% ab Jan. 2024, für Feb. 2024 reduzierte Sonderzahlung angeordnet, sonstige Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnis über einen Unterhaltsanspruch begründet eine verbindliche Zahlungsverpflichtung im Umfang des Anerkannten.
Die Einordnung des Unterhaltspflichtigen in die Düsseldorfer Tabelle richtet sich nach dem maßgeblichen bereinigten Nettoeinkommen.
Leistungen wie Arbeitslosengeld begründen nur insoweit eine Unterhaltspflicht, als sie den persönlichen Selbstbehalt des Verpflichteten übersteigen.
Bei vorübergehend verminderter Leistungsfähigkeit ist der Unterhalt nach dem tatsächlich verfügbaren Einkommen anteilig zu bemessen.
Eine Überschreitung des Tabellenbetrags (z. B. 105%) ist nur begründet, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen dies trägt.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, 1.
für das Kind P., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im
Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 355,00 € ergibt sowie
2.
Für das Kind S., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 355,00 € ergibt.
Bereits geleistete Zahlungen sind in Abzug zu bringen.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, für den Monat Februar 2024 einen Gesamtunterhalt für beide Kinder in Höhe von 141,81€ zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsgegner.
Rubrum
Gründe: I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Kinder P., geboren am 00.00.0000 und S., geboren am 00.00.0000 hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung im mütterlichen Haushalt.
Die Kindesmutter begehrt nunmehr Titulierung des Unterhaltsanspruches der Kinder in Höhe von 105%.
Sie behauptet, der Kindesvater verdiene monatlich netto rund 2.436,00 €. In der Zeit von September 2023 bis Dezember 2023 habe er auch monatlich 356,00 € je Kind gezahlt. Dem Titulierungsinteresse sei er jedoch nicht nachgekommen. Ferner habe er in der Zeit von Januar 2024 bis einschließlich März 2024 überhaupt nicht gezahlt, ab April zahle er mnoatlich 447,0 € für beide Kinder zusammen.
Sie beantragt. den Antragsgegner zu verpflichten,
1. für das Kind P., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen
Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 105 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 379,00 € ergibt sowie
2. Für das Kind S., geb. am 00.00.0000, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 105 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 379,00 € ergibt.
Der Antragsgegner hat den Antrag in Höhe von 100,00 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle ab April 2024 anerkannt.
Im Übrigen beantragt er, den Antrag zuzückzuweisen.
Er behauptet, im Übrigen nicht leistungsfähig zu sein. Er habe schuldlos zum 31.12.2023 seine Anstellung verloren und erst zu März 2024 eine erneute Tätigkeit begonnen.
Für Januar 2024 habe er Arbeitslosengeld in Höhe von 1.317,36 € bezogen, für Februar in Höhe von 1.591,81 €.
Ab März verdiene er monatlich netto rund 2.000,00 €, sonstige Gratifikationen werden nicht geleistet.
II. Der Antrag ist zulässig und zum größten Teil begründet.
Dass der Antragsteller Kindesunterhalt in Höhe von 100 Prozent zu leisten hat, ist unstreitig, da insoweit ein Anerkenntnis vorliegt. 100% sind auch bereits ab März zu leisten, ganz gleich, dass der Lohn erst zum Ende des Monats zur Auszahlung gelangt ist.
Eine darüber hinausgehende Unterhaltsverpflichtung besteht jedoch nicht. Bei einem Nettogehalt von rund 2.000,00 € ist der Antragsteller in die erste Stufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.
Ferner besteht auch für den Monat Januar 2024 keine Unterhaltsverpflichtung, da insoweit das Arbeitslosengeld unterhalb des Selbstbehaltes liegt.
Für den Monat Februar besteht die Unterhaltsverpflichtung aus selben Gründen nur in einer Höhe von 141,81 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.