Anordnung zur Vermögens- und Steueroffenlegung im familienrechtlichen Auskunftsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin verlangt Auskunft über das Vermögen des Antragsgegners zum 28.02.2023 und Angaben zu staatlichen Ersatzleistungen für die Fremdunterbringung der gemeinsamen Kinder. Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner zur Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses sowie zur Auskunft über etwaige Heranziehungen zu Ersatzleistungen. Zur Überprüfung ordnet es die Vorlage von Steuerbescheiden und Einkommensteuererklärungen für den Zeitraum 31.03.2022 bis 28.02.2023 an. Soweit darüber hinausgehende Anträge gestellt wurden, werden sie zurückgewiesen; die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Ausgang: Antrag auf Vermögens- und Steueroffenlegung in den angeordneten Punkten stattgegeben; weitergehende Anträge zurückgewiesen, Kostenentscheidung vorbehalten.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im familienrechtlichen Verfahren den Antragsgegner zur Auskunft über sein Vermögen durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses verpflichten.
Das Gericht kann Auskunft darüber verlangen, ob und in welcher Höhe staatliche Ersatzleistungen für die Fremdunterbringung gemeinsamer Kinder dem Antragsgegner gewährt oder aktuell herangezogen werden.
Zur Nachprüfung der gemachten Angaben sind die relevanten Steuerbescheide und die abgegebenen Einkommensteuererklärungen samt Anlagen für den maßgeblichen Zeitraum vorzulegen.
Eine teilweise Zurückweisung des Antrags ist möglich; die Entscheidung über die Kosten kann das Gericht der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über sein Vermögen am 28.02.2023 durch Vorlage eines spezifizierten Vermögensverzeichnisses über alle aktiven und passiven Vermögenswerte,
ferner Auskunft zu erteilen, ob und in welcher Höhe der Antragsgegner für die Fremdunterbringung der gemeinsamen Kinder staatlicherseits zu Ersatzleistungen herangezogen wurde und aktuell herangezogen wird.
Die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der folgenden Unterlagen:
die im Zeitraum 31.3.2022 bis 28.02.2023 ergangenen Steuerbescheide,
die für den vorgenannten Zeitraum abgegeben Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen, Übersichten und Erläuterungen und dazu ergangener Steuerbescheide.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Schwelm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.