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Amtsgericht Schwelm·24 C 112/11·16.11.2011

Verkehrsunfall: Nutzungsausfall bei Totalschaden und fiktive Folgekosten

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem unstreitig voll haftungsbegründenden Verkehrsunfall begehrte der Kläger restlichen Schadensersatz, u.a. Nutzungsausfall sowie Umbau-, Durchsicht- und Ummeldekosten. Das Gericht sprach weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, schätzte den Zeitraum jedoch wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (verzögerter Gutachtenerhalt) auf insgesamt 20 Tage. Den Tagessatz bestimmte es nach Sanden/Danner unter Herabstufung um drei Gruppen trotz Fahrzeugalters. Fiktiv geltend gemachte Folgekosten (Umbau, Durchsicht, weitere Ummeldung) wies es mangels konkreter Entstehung und Darlegung ab.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz teilweise erfolgreich: weiterer Nutzungsausfall zugesprochen, fiktive Folgekosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nutzungsausfall ist bei unfallbedingter Nichtnutzbarkeit eines Fahrzeugs auch bei wirtschaftlichem Totalschaden ersatzfähig, sofern der Nutzungswille und die Nutzungsfähigkeit ohne das Schadensereignis bestehen.

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Der Zeitraum des Nutzungsausfalls umfasst grundsätzlich auch eine angemessene Zeit für Gutachtenerstellung und Wiederbeschaffung; Verzögerungen, die der Geschädigte bei zumutbaren Maßnahmen vermeiden kann, sind wegen der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig.

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Bei der Bemessung des Nutzungsausfall-Tagessatzes kann das Gericht die Tabellen Sanden/Danner heranziehen und bei älteren Fahrzeugen eine Herabstufung im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen; das Fahrzeugalter allein ist nicht ausschlaggebend.

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Mittelbare Folgeschäden wie Umbau-, Durchsicht- oder weitere Ummeldekosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und hinreichend dargelegt sind; eine rein fiktive Abrechnung allein auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens genügt nicht.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden/Schadensersatz erstattungsfähig, jedoch nach dem berechtigten Gegenstandswert zu berechnen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 2 StVG§ 287 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,00 Euro nebst Zinsen

in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

20.05.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe von 58,61 Euro

an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten,

Rechtsanwältin I, freizustellen.

lm übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die

Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage restliche Schadensersatzansprüche

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aus einem Verkehrsunfall vom 29.03.2011 in Schwelm geltend, an welchem das bei

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der Beklagten haftpftichtversicherte Fahrzeug beteiligt war.

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Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien

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unstreitig.

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Der Kläger beauftragte am 30.03.2011 das Sachverständigenbüro J in

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Hagen mit der Erstattung des Schadensgutachtens. Ausweislich des

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Schadensgutachtens, datierend vom 31.03.2011, war ein wirtschaftlicher

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Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige ermittelte den

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Wiederbeschaffungswert mit 1.100,00 Euro, die Wiederbeschaffungsdauer mit

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voraussichtlich 10 - 12 Kalendertagen. Desweiteren teilte der Sachverständige in

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dem Gutachten mit, dass an Ausbaukosten, wie etwa dem Umbau der Radioanlage,

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Kosten von 85,00 Euro, Ummeldekosten von 120,00 Euro und für eine

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durchzuführende Überprüfung des Ersatzfahrzeuges auf Mängel 120,00 Euro

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anzusetzen seien. Das Fahrzeug des Klägers war am 12.05.1989 erstzugelassen.

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Am 21.04.2011 meldete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Der Kläger machte

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gegenüber der Beklagten vorprozessual auf der Basis des eingeholten

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Sachverständigengutachtens den Wiederbeschaffungswert von 1 .100,00 Euro, die

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Sachverständigengebühren mit 391,51 Euro, Umbaukosten von 85,00 Euro,

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Durchsichtskosten von 120,00 Euro, An- und Abmeldekosten von 120,00 Euro und

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für den Zeitraum vom 29.03 . - 20.04.2011 eine Nutzungsausfallentschädigung von

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23 Tagen nach einem Tagessatz von 34,00 Euro geltend, wobei sie das Fahrzeug

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nach der Tabelle Sanden und Danner aufgrund des Alters um 3 Stufen zurückstufte

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und in die Gruppe C mit einem Tagessatz von 34,00 Euro einordnete. Die Beklagte

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zahlte auf die geltend gemachten Schadenspositionen insgesamt 1.688,51 Euro,

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wobei sie den Wiederbeschaffungswert und die Sachverständigengebühren in vollem

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Umfang beglich, an Ummeldekosten pauschal 65,00 Euro und auf die geltend

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gemachte Nutzungsausfallentschädigung 132,00 Euro zahlte, unter Zugrundelegung

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von 12 Tagen a 11 ,00 Euro Vorhaltekosten. Weitergehende Ansprüche lehnte sie ab.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die im

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Gutachten ausgewiesenen Umbaukosten, Durchsuchungskosten, sowie weitere

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Ummeldekosten und die noch offene Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen.

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Er habe das Gutachten erst am 19.04.2011 erhalten, obgleich er sich nach

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dem Verbleib mehrfach telefonisch erkundigt habe. Hier sei auch noch der

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Restwert abzuwarten gewesen. Eine Rückstufung um 3 Gruppen sei ausreichend, um dem Alter des Fahrzeuges bei der Bestimmung der

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Nutzungsausfallentschädigung hinreichend Rechnung zu tragen.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 910,00 Euro nebst

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5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.05 .2011

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zu zahlen;

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2.

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die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 75,61 Euro

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an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber

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Rechtsanwältin I freizustellen.

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Die Beklagte beantraqt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zustehen würde. Weder könnten Umbaukosten, Durchsichtskosten, noch An- und Abmeldekosten ohne konkreten Nachweis fiktiv abgerechnet werden. Da das Fahrzeug bereits zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alt gewesen sei, könne der Kläger hier lediglich noch die vorhaltekosten geltend machen und dies lediglich für die Dauer der im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungszeit. Dass der Kläger das Gutachten angeblich so spät erhalten habe, sei ihr nicht anzulasten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Klägers vom 25.10.2011 und dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2011 – insoweit war den Parteien eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen worden -, Bezug genommen.

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Entscheidunqsqründe:

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115

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Abs. 1 Nr. 1 VWG, noch ein restlicher Schadensersatzanspruch auf die begehrte

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Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 548,00 Euro zu.

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Das Fahrzeug war aufgrund des Verkehrsunfalles nicht mehr im verkehrssicheren Zustand und eine Notreparatur war nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren hier nicht lediglich 12 Tage als Nutzungsausfallzeitraum, sondern insgesamt 20 Tage zugrundezulegen.

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Dem Kläger ist zuzugeben, dass grundsätzlich auch der Zeitraum von der

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Beauftragung bis zum Erhalt des Gutachtens mit einzuberechnen ist. Hier hatte der Kläger unstreitig den Sachverständigen bereits am 30.03.2011 mit der Begutachtung

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beauftragt.

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Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Schadensgutachten regelmäßig in

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zwei bis drei Tagen erstellt und dann unverzüglich dem Geschädigten zur Verfügung

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gestellt werden. Das Gutachten trägt hierzu auch das Datum 31.03.2011. Der Kläger will dieses erst am 19.04.2011 erhalten haben, obgleich er sich mehrfach telefonisch

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- ohne dies indes nach Zeit, Ort und Umständen näher zu präzisieren - nach dem

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Verbleib erkundigt habe. Die Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers unterstellt

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das Zuwarten bis zum 19.04.2011 vorliegend einen Verstoß des Klägers gegen die

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ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Kläger als Geschädigter ist

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gehalten, den Schaden gering zu halten. Nachdem er sich nach eigenem Vortrag

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bereits am 31.03.2011 bei dem Sachverständigen erkundigt hatte, hätte er es bei

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bloßen telefonisch vagen Vertröstungen nicht belassen dürfen sondern auf eine zügige Abwicklung des Schadens auch im eigenen lnteresse bedachter Geschädigter, hätte er weitere Maßnahmen ergreifen müssen, wie etwa das Setzen konkreter Fristen oder den Sachverständigen persönlich aufsuchen müssen, was hier für den Kläger unschwer möglich war, denn der Sachverständige hat seinen Bürositz am Wohnsitz des Klägers. Spätestens nach Ablauf einer Woche hätte der Kläger hier weitere Maßnahmen zum Erhalt des Gutachtens ergreifen müssen. lnsoweit hat das Gericht unter Berücksichtigung einer Überlegungszeit von zwei Tagen einen weiteren

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Zeitraum von 8 Tagen, innerhatb der das Gutachten spätestens hätte vorliegen

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können, sowie unter Hinzurechnung der Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen,

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einen Gesamtzeitraum von angemessen 20 Tagen zugrundegelegt Hierbei hat das

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Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger nach dem behaupteten Erhalt des

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Gutachtens am 19.04.2011 bereits am 21 .04 2011 ein Ersatzfahrzeug hat anmelden

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können, was naheliegt, dass er sich bereits während der Zeit der

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Gutachtenerstellung um ein Ersatzfahrzeug bemüht hat. Entgegen der Ansicht der

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Beklagten waren aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs von 21 Jahren

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nicht lediglich die Vorhaltekosten zugrundezulegen. lnsoweit hat der

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Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.11.2004, veröffentlicht u.a. in

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Zfsch 2005, Seiten 126 - 130, bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug eine

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Herabstufung um 2 Gruppen in den Tabellen Sanden/Danner nicht beanstandet Der

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Nutzungswert eines Fahrzeugs kann nicht allein an dem Alter des Fahrzeugs

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bemessen werden. Auch ein älteres Fahrzeug in einem entsprechenden

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Erhaltungszustand kann für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der

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eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben, wenngleich das Alter nicht gänzlich

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außer Betracht bleiben kann. Das Fahrzeug wies nach dem Gutachten angesichts

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des Alters und der Laufleistung einen normalen Zustand auf. Angesichts dessen,

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dass in den Tabellen Sanden/Danner, die anerkanntermaßen zur Bemessung des

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Tagessatzes herangezogen werden können, lediglich Neufahrzeuge aufgeführt sind,

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trägt das Gericht dem dadurch Rechnung, dass bei älteren Fahrzeugen eine

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Rückstufung zu erfolgen hat. lm Rahmen der gemäß § 287 ZPO eröffneten Schadensschätzung hält das Gericht hier angesichts des Alters von 21 Jahren eine

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Herabstufung um 3 Gruppen des an sich in Gruppe F einzuordnenden Fahrzeuges,

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und damit die Eingruppierung in die Gruppe C, mit einem Tagessatz von 34,00 Euro

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für angemessen. Die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich damit auf 680,00

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Euro. Unter Berücksichtigung der auf diese Position erhaltenen Zahlung von

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unstreitig 132,00 Euro verbleibt damit ein noch zu erstattender Betrag von 548,00

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Euro.

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Auf diesen zuerkannten Betrag stehen dem Kläger die tenorierten Zinsen als

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Verzugsschaden gem. § 280 1 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, zu.

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Schließlich kann der Kläger die Freistellung der ihm entstandenen

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Rechtsanwaltskosten in Höhe der begehrten 0,65 Geschäftsgebühr, zuzüglich

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Auslagenpauschale, zuzüglich Mehrwertsteuer, ebenfalls im Wege des

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Schadensersatzes verlangen. Diese waren indes lediglich nach dem zuerkannten

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Betrag, und damit nach einem Gegenstandswert bis 600,00 Euro, zu berechnen und

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damit auf den zuerkannten Betrag zu reduzieren.

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Wegen der weitergehenden Schadensersatzansprüche war die Klage indes

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abzuweisen.

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Dem Kläger steht hier im Wege der vorgenommenen fiktiven Abrechnung weder ein

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Anspruch auf Umbaukosten von 85,00 Euro, noch Durchsuchungskosten von 120,00

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Euro, noch nach dem unstreitigen Ausgleich von 65,00 Euro pauschal auf

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Ummeldekosten, weitere Ummeldekosten zu.

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Bei diesen noch geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelt es sich

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nicht um unmittelbare Sachschäden, die bereits allein aufgrund der Beschädigung

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des Fahzeuges eingetreten sind. Diese treten nicht notwendigerweise zugleich mit

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der Beschädigung der Sache ein. Vielmehr handelt es sich um mittelbare

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Folgeschäden, deren Erstattung nur verlangt werden kann, wenn sie dem

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Geschädigten tatsächlich auch entstanden sind, wobei bei hinreichender Darlegung

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lediglich die Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden kann.

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Soweit der Kläger sich hier allein auf das Sachverständigengutachten stützt, ist

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dieses nicht geeignet, etwaige Ansprüche zu begründen. Dem Sachverständigen obliegt es lediglich, die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen, welche

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Beschädigungen das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalles aufweist, welche

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Reparaturkosten insoweit anfallen und ob ggfs. ein wirtschaftlicher Totalschaden

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vorliegt. Ob und in welchem Umfang aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges

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selbst weitere Schäden entstehen können, bejahendenfalls, ob diese

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erstattungsfähig sind, stellt eine den Gerichten zu überlassende rechtliche

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Bewertung dar.

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Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, ob sich in dem beschädigten Fahrzeug

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überhaupt ein Radio befand und bejahendenfalls, ob er dieses ausgebaut und in das

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Ersatzfahrzeug eingebaut hat. Ungeachtet dessen bleibt auch offen, ob angesichts

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des Alters des Radios überhaupt ein Umbau angezeigt war. Ebensowenig steht dem

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Kläger ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Untersuchungskosten zu. Auch ein

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derartiger Schaden entsteht nicht notwendig kausal durch das Schadensereignis.

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Der Kläger trägt auch nichts dazu vor, dass er im Rahmen der Ersatzanschaffung

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das Fahrzeug sachverständigerseits auf Mängel hat untersuchen lassen. Überdies

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stehen dem Kläger als Käufer auch die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche

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zur Seite, um sich ausreichend gegen etwaige Mängel abzusichern.

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Hinsichtlich der begehrten restlichen Ummeldekosten hat der Kläger lediglich durch

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Vorlage der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs dargetan, dass ihm damit

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notwendigerweise Anmeldekosten entstanden sind. Mangels konkreter Darlegung

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sind diese mit der Zahlung von 65,00 Euro mehr als ausreichend abgegolten. Soweit

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der Kläger in diesem Zusammenhang auf den ihm entstandenen Zeitaufwand

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hinweist, ist dieser nicht erstattungsfähig.

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Der Kläger schweigt, ob ihm ebenfalls Abmeldekosten entstanden sind. Er hat bei

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seiner mündlichen Anhörung angegeben, sein Fahrzeug abgemeldet zu haben.

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Andererseits ergibt sich aus dem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom

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09.05.2010, gerichtet an die Beklagte, dass der Kläger seinen PKW verschenkt hat.

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Angesichts dieses vorprozessualen Vortrages erschließt sich nicht, dass dem Kläger

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auch Abmeldekosten entstanden sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713

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ZPO.