Verkehrsunfall: Nutzungsausfall bei Totalschaden und fiktive Folgekosten
KI-Zusammenfassung
Nach einem unstreitig voll haftungsbegründenden Verkehrsunfall begehrte der Kläger restlichen Schadensersatz, u.a. Nutzungsausfall sowie Umbau-, Durchsicht- und Ummeldekosten. Das Gericht sprach weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, schätzte den Zeitraum jedoch wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht (verzögerter Gutachtenerhalt) auf insgesamt 20 Tage. Den Tagessatz bestimmte es nach Sanden/Danner unter Herabstufung um drei Gruppen trotz Fahrzeugalters. Fiktiv geltend gemachte Folgekosten (Umbau, Durchsicht, weitere Ummeldung) wies es mangels konkreter Entstehung und Darlegung ab.
Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz teilweise erfolgreich: weiterer Nutzungsausfall zugesprochen, fiktive Folgekosten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nutzungsausfall ist bei unfallbedingter Nichtnutzbarkeit eines Fahrzeugs auch bei wirtschaftlichem Totalschaden ersatzfähig, sofern der Nutzungswille und die Nutzungsfähigkeit ohne das Schadensereignis bestehen.
Der Zeitraum des Nutzungsausfalls umfasst grundsätzlich auch eine angemessene Zeit für Gutachtenerstellung und Wiederbeschaffung; Verzögerungen, die der Geschädigte bei zumutbaren Maßnahmen vermeiden kann, sind wegen der Schadensminderungspflicht nicht ersatzfähig.
Bei der Bemessung des Nutzungsausfall-Tagessatzes kann das Gericht die Tabellen Sanden/Danner heranziehen und bei älteren Fahrzeugen eine Herabstufung im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO vornehmen; das Fahrzeugalter allein ist nicht ausschlaggebend.
Mittelbare Folgeschäden wie Umbau-, Durchsicht- oder weitere Ummeldekosten sind nur ersatzfähig, wenn sie tatsächlich angefallen und hinreichend dargelegt sind; eine rein fiktive Abrechnung allein auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens genügt nicht.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als Verzugsschaden/Schadensersatz erstattungsfähig, jedoch nach dem berechtigten Gegenstandswert zu berechnen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,00 Euro nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
20.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger in Höhe von 58,61 Euro
an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten,
Rechtsanwältin I, freizustellen.
lm übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40 % und die
Beklagte 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage restliche Schadensersatzansprüche
aus einem Verkehrsunfall vom 29.03.2011 in Schwelm geltend, an welchem das bei
der Beklagten haftpftichtversicherte Fahrzeug beteiligt war.
Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien
unstreitig.
Der Kläger beauftragte am 30.03.2011 das Sachverständigenbüro J in
Hagen mit der Erstattung des Schadensgutachtens. Ausweislich des
Schadensgutachtens, datierend vom 31.03.2011, war ein wirtschaftlicher
Totalschaden eingetreten. Der Sachverständige ermittelte den
Wiederbeschaffungswert mit 1.100,00 Euro, die Wiederbeschaffungsdauer mit
voraussichtlich 10 - 12 Kalendertagen. Desweiteren teilte der Sachverständige in
dem Gutachten mit, dass an Ausbaukosten, wie etwa dem Umbau der Radioanlage,
Kosten von 85,00 Euro, Ummeldekosten von 120,00 Euro und für eine
durchzuführende Überprüfung des Ersatzfahrzeuges auf Mängel 120,00 Euro
anzusetzen seien. Das Fahrzeug des Klägers war am 12.05.1989 erstzugelassen.
Am 21.04.2011 meldete der Kläger ein Ersatzfahrzeug an. Der Kläger machte
gegenüber der Beklagten vorprozessual auf der Basis des eingeholten
Sachverständigengutachtens den Wiederbeschaffungswert von 1 .100,00 Euro, die
Sachverständigengebühren mit 391,51 Euro, Umbaukosten von 85,00 Euro,
Durchsichtskosten von 120,00 Euro, An- und Abmeldekosten von 120,00 Euro und
für den Zeitraum vom 29.03 . - 20.04.2011 eine Nutzungsausfallentschädigung von
23 Tagen nach einem Tagessatz von 34,00 Euro geltend, wobei sie das Fahrzeug
nach der Tabelle Sanden und Danner aufgrund des Alters um 3 Stufen zurückstufte
und in die Gruppe C mit einem Tagessatz von 34,00 Euro einordnete. Die Beklagte
zahlte auf die geltend gemachten Schadenspositionen insgesamt 1.688,51 Euro,
wobei sie den Wiederbeschaffungswert und die Sachverständigengebühren in vollem
Umfang beglich, an Ummeldekosten pauschal 65,00 Euro und auf die geltend
gemachte Nutzungsausfallentschädigung 132,00 Euro zahlte, unter Zugrundelegung
von 12 Tagen a 11 ,00 Euro Vorhaltekosten. Weitergehende Ansprüche lehnte sie ab.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, die im
Gutachten ausgewiesenen Umbaukosten, Durchsuchungskosten, sowie weitere
Ummeldekosten und die noch offene Nutzungsausfallentschädigung auszugleichen.
Er habe das Gutachten erst am 19.04.2011 erhalten, obgleich er sich nach
dem Verbleib mehrfach telefonisch erkundigt habe. Hier sei auch noch der
Restwert abzuwarten gewesen. Eine Rückstufung um 3 Gruppen sei ausreichend, um dem Alter des Fahrzeuges bei der Bestimmung der
Nutzungsausfallentschädigung hinreichend Rechnung zu tragen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 910,00 Euro nebst
5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.05 .2011
zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, ihn in Höhe von 75,61 Euro
an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber
Rechtsanwältin I freizustellen.
Die Beklagte beantraqt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass dem Kläger weitergehender Schadensersatzanspruch nicht zustehen würde. Weder könnten Umbaukosten, Durchsichtskosten, noch An- und Abmeldekosten ohne konkreten Nachweis fiktiv abgerechnet werden. Da das Fahrzeug bereits zum Unfallzeitpunkt 21 Jahre alt gewesen sei, könne der Kläger hier lediglich noch die vorhaltekosten geltend machen und dies lediglich für die Dauer der im Gutachten ausgewiesenen Wiederbeschaffungszeit. Dass der Kläger das Gutachten angeblich so spät erhalten habe, sei ihr nicht anzulasten.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen mit Ausnahme des erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes des Klägers vom 25.10.2011 und dem Schriftsatz der Beklagten vom 08.11.2011 – insoweit war den Parteien eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen worden -, Bezug genommen.
Entscheidunqsqründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 115
Abs. 1 Nr. 1 VWG, noch ein restlicher Schadensersatzanspruch auf die begehrte
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 548,00 Euro zu.
Das Fahrzeug war aufgrund des Verkehrsunfalles nicht mehr im verkehrssicheren Zustand und eine Notreparatur war nicht möglich. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren hier nicht lediglich 12 Tage als Nutzungsausfallzeitraum, sondern insgesamt 20 Tage zugrundezulegen.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass grundsätzlich auch der Zeitraum von der
Beauftragung bis zum Erhalt des Gutachtens mit einzuberechnen ist. Hier hatte der Kläger unstreitig den Sachverständigen bereits am 30.03.2011 mit der Begutachtung
beauftragt.
Es ist gerichtsbekannt, dass derartige Schadensgutachten regelmäßig in
zwei bis drei Tagen erstellt und dann unverzüglich dem Geschädigten zur Verfügung
gestellt werden. Das Gutachten trägt hierzu auch das Datum 31.03.2011. Der Kläger will dieses erst am 19.04.2011 erhalten haben, obgleich er sich mehrfach telefonisch
- ohne dies indes nach Zeit, Ort und Umständen näher zu präzisieren - nach dem
Verbleib erkundigt habe. Die Richtigkeit des Sachvortrages des Klägers unterstellt
das Zuwarten bis zum 19.04.2011 vorliegend einen Verstoß des Klägers gegen die
ihm obliegende Schadensminderungspflicht dar. Der Kläger als Geschädigter ist
gehalten, den Schaden gering zu halten. Nachdem er sich nach eigenem Vortrag
bereits am 31.03.2011 bei dem Sachverständigen erkundigt hatte, hätte er es bei
bloßen telefonisch vagen Vertröstungen nicht belassen dürfen sondern auf eine zügige Abwicklung des Schadens auch im eigenen lnteresse bedachter Geschädigter, hätte er weitere Maßnahmen ergreifen müssen, wie etwa das Setzen konkreter Fristen oder den Sachverständigen persönlich aufsuchen müssen, was hier für den Kläger unschwer möglich war, denn der Sachverständige hat seinen Bürositz am Wohnsitz des Klägers. Spätestens nach Ablauf einer Woche hätte der Kläger hier weitere Maßnahmen zum Erhalt des Gutachtens ergreifen müssen. lnsoweit hat das Gericht unter Berücksichtigung einer Überlegungszeit von zwei Tagen einen weiteren
Zeitraum von 8 Tagen, innerhatb der das Gutachten spätestens hätte vorliegen
können, sowie unter Hinzurechnung der Wiederbeschaffungsdauer von 12 Tagen,
einen Gesamtzeitraum von angemessen 20 Tagen zugrundegelegt Hierbei hat das
Gericht auch berücksichtigt, dass der Kläger nach dem behaupteten Erhalt des
Gutachtens am 19.04.2011 bereits am 21 .04 2011 ein Ersatzfahrzeug hat anmelden
können, was naheliegt, dass er sich bereits während der Zeit der
Gutachtenerstellung um ein Ersatzfahrzeug bemüht hat. Entgegen der Ansicht der
Beklagten waren aufgrund des Alters des beschädigten Fahrzeugs von 21 Jahren
nicht lediglich die Vorhaltekosten zugrundezulegen. lnsoweit hat der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.11.2004, veröffentlicht u.a. in
Zfsch 2005, Seiten 126 - 130, bei einem mehr als 15 Jahre alten Fahrzeug eine
Herabstufung um 2 Gruppen in den Tabellen Sanden/Danner nicht beanstandet Der
Nutzungswert eines Fahrzeugs kann nicht allein an dem Alter des Fahrzeugs
bemessen werden. Auch ein älteres Fahrzeug in einem entsprechenden
Erhaltungszustand kann für den Eigentümer den gleichen Nutzen im Rahmen der
eigenwirtschaftlichen Lebensführung haben, wenngleich das Alter nicht gänzlich
außer Betracht bleiben kann. Das Fahrzeug wies nach dem Gutachten angesichts
des Alters und der Laufleistung einen normalen Zustand auf. Angesichts dessen,
dass in den Tabellen Sanden/Danner, die anerkanntermaßen zur Bemessung des
Tagessatzes herangezogen werden können, lediglich Neufahrzeuge aufgeführt sind,
trägt das Gericht dem dadurch Rechnung, dass bei älteren Fahrzeugen eine
Rückstufung zu erfolgen hat. lm Rahmen der gemäß § 287 ZPO eröffneten Schadensschätzung hält das Gericht hier angesichts des Alters von 21 Jahren eine
Herabstufung um 3 Gruppen des an sich in Gruppe F einzuordnenden Fahrzeuges,
und damit die Eingruppierung in die Gruppe C, mit einem Tagessatz von 34,00 Euro
für angemessen. Die Nutzungsausfallentschädigung beläuft sich damit auf 680,00
Euro. Unter Berücksichtigung der auf diese Position erhaltenen Zahlung von
unstreitig 132,00 Euro verbleibt damit ein noch zu erstattender Betrag von 548,00
Euro.
Auf diesen zuerkannten Betrag stehen dem Kläger die tenorierten Zinsen als
Verzugsschaden gem. § 280 1 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, zu.
Schließlich kann der Kläger die Freistellung der ihm entstandenen
Rechtsanwaltskosten in Höhe der begehrten 0,65 Geschäftsgebühr, zuzüglich
Auslagenpauschale, zuzüglich Mehrwertsteuer, ebenfalls im Wege des
Schadensersatzes verlangen. Diese waren indes lediglich nach dem zuerkannten
Betrag, und damit nach einem Gegenstandswert bis 600,00 Euro, zu berechnen und
damit auf den zuerkannten Betrag zu reduzieren.
Wegen der weitergehenden Schadensersatzansprüche war die Klage indes
abzuweisen.
Dem Kläger steht hier im Wege der vorgenommenen fiktiven Abrechnung weder ein
Anspruch auf Umbaukosten von 85,00 Euro, noch Durchsuchungskosten von 120,00
Euro, noch nach dem unstreitigen Ausgleich von 65,00 Euro pauschal auf
Ummeldekosten, weitere Ummeldekosten zu.
Bei diesen noch geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelt es sich
nicht um unmittelbare Sachschäden, die bereits allein aufgrund der Beschädigung
des Fahzeuges eingetreten sind. Diese treten nicht notwendigerweise zugleich mit
der Beschädigung der Sache ein. Vielmehr handelt es sich um mittelbare
Folgeschäden, deren Erstattung nur verlangt werden kann, wenn sie dem
Geschädigten tatsächlich auch entstanden sind, wobei bei hinreichender Darlegung
lediglich die Schadenshöhe im Rahmen des § 287 ZPO geschätzt werden kann.
Soweit der Kläger sich hier allein auf das Sachverständigengutachten stützt, ist
dieses nicht geeignet, etwaige Ansprüche zu begründen. Dem Sachverständigen obliegt es lediglich, die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen, welche
Beschädigungen das Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalles aufweist, welche
Reparaturkosten insoweit anfallen und ob ggfs. ein wirtschaftlicher Totalschaden
vorliegt. Ob und in welchem Umfang aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges
selbst weitere Schäden entstehen können, bejahendenfalls, ob diese
erstattungsfähig sind, stellt eine den Gerichten zu überlassende rechtliche
Bewertung dar.
Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, ob sich in dem beschädigten Fahrzeug
überhaupt ein Radio befand und bejahendenfalls, ob er dieses ausgebaut und in das
Ersatzfahrzeug eingebaut hat. Ungeachtet dessen bleibt auch offen, ob angesichts
des Alters des Radios überhaupt ein Umbau angezeigt war. Ebensowenig steht dem
Kläger ein Anspruch auf Zahlung fiktiver Untersuchungskosten zu. Auch ein
derartiger Schaden entsteht nicht notwendig kausal durch das Schadensereignis.
Der Kläger trägt auch nichts dazu vor, dass er im Rahmen der Ersatzanschaffung
das Fahrzeug sachverständigerseits auf Mängel hat untersuchen lassen. Überdies
stehen dem Kläger als Käufer auch die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche
zur Seite, um sich ausreichend gegen etwaige Mängel abzusichern.
Hinsichtlich der begehrten restlichen Ummeldekosten hat der Kläger lediglich durch
Vorlage der Anmeldung des Ersatzfahrzeugs dargetan, dass ihm damit
notwendigerweise Anmeldekosten entstanden sind. Mangels konkreter Darlegung
sind diese mit der Zahlung von 65,00 Euro mehr als ausreichend abgegolten. Soweit
der Kläger in diesem Zusammenhang auf den ihm entstandenen Zeitaufwand
hinweist, ist dieser nicht erstattungsfähig.
Der Kläger schweigt, ob ihm ebenfalls Abmeldekosten entstanden sind. Er hat bei
seiner mündlichen Anhörung angegeben, sein Fahrzeug abgemeldet zu haben.
Andererseits ergibt sich aus dem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben vom
09.05.2010, gerichtet an die Beklagte, dass der Kläger seinen PKW verschenkt hat.
Angesichts dieses vorprozessualen Vortrages erschließt sich nicht, dass dem Kläger
auch Abmeldekosten entstanden sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713
ZPO.