Themis
Anmelden
Amtsgericht Schwelm·24 C 108/10·06.10.2010

Schadensersatz für Abwehrkosten wegen irreführender Internetanmeldung und Beihilfe zum Betrugsversuch

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangen Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten, die zur Abwehr einer von der Beklagten vertretenen Forderung entstanden sind. Das Gericht erkennt die Internetseite als bewusst irreführend an und verneint einen wirksamen Vertragsschluss mit dem minderjährigen Sohn. Die Beklagte habe durch Fortsetzung der Geltendmachung der Forderung Beihilfe zu einem versuchten Betrug geleistet und den Ersatz der Anwaltskosten zu tragen; Zinsen werden zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten wegen Beihilfe zu versuchtem Betrug in vollem Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung einer offensichtlich nicht begründeten Forderung kann, insbesondere bei Kenntnis von Umständen, die den Anspruch ausschließen, die Beihilfe zu einem strafbaren Versuch begründen und zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen Strafvorschriften auslösen.

2

Aufwendungen zur Abwehr einer rechtswidrigen Forderung (insbesondere außergerichtliche Anwaltskosten) sind als adäquat-kausal verursachter Schaden zu ersetzen, wenn die Forderung vom Gegner rechtsmissbräuchlich oder durch Täuschung begründet worden ist.

3

Die fehlende Geschäftsfähigkeit bzw. das Minderjährigsein des Vertragspartners begründet, insbesondere bei bewusst irreführender Gestaltung eines Internetangebots, das Fehlen eines wirksamen Vertrags und entbindet den Verteidiger einer behaupteten Forderung nicht von der Prüfung der Einwendbarkeit dieser Umstände.

4

Ein Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB ist ausgeschlossen oder nicht zu berücksichtigen, wenn das schädigende Verhalten des Anspruchstellers rechtsmissbräuchlich oder bewusst täuschend war und dieser Umstand der gegnerischen Vertretung bekannt war.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 22, 27 StGB§ 254 BGB§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 48,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

Die zulässige Klage ist begründet.

5

Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der den Klägern entstandenen Anwaltskosten für die Abwehr eines geltend gemachten unberechtigten Anspruchs zu, §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 22, 27 StGB.

6

Nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger vertritt die beklagte Rechtsanwältin die Firma M., die Inhaberin der Internet-Seite "www.genealogie.de" ist, in einer Vielzahl von Fällen. Ihr ist bekannt, wie die Seite "www.genealogie.de" gestaltet ist. Auf dieser Homepage hatte die Firma M. die Nutzung einer Datenbank für Namen- und Ahnenforschung angeboten. Dabei war die Seite so gestaltet, dass die Preisangaben zu den angebotenen Dienstleistungen erst bei Anmeldung des Nutzers durch die Eingabe persönlicher Daten ersichtlich sind. In dem für den Nutzer vorgesehenen Formular findet sich der Satz

7

Bitte füllen Sie alle Felder vollständig aus! *

8

Erst wenn man diese entsprechende Seite ganz nach unten scrollte, fand sich zu dem Sternchen folgender Hinweis:

9

Um Mißbrauch und wissentliche Falschangaben zu vermeiden, wird Ihre IP-Adresse bei der Teilnahme gespeichert. Anhand dieser Adresse sind Sie über Ihren Provider identifizierbar. Durch Bestätigung des Button "Ahnenforschung starten" beauftrage ich Genealogie.de mich für den Zugang der Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 12-Monats-Zugang beträgt 60,00 € inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

10

Irritierenderweise befindet sich also erst am Ende eines Hinweistextes, der per Sternchen-Hinweis der Anmeldung zugeordnet ist, der Hinweis, dass das Angebot kostenpflichtig ist. Erschwerend kommt hinzu, dass bereits vor diesem Hinweis der sogenannte "Anmelde-Button" platziert war.

11

Diese Internet-Seite ist ersichtlich darauf angelegt, Internetbenutzer über die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu täuschen. Die Gestaltung der Online-Seite war bewusst so erfolgt, dass ein durchschnittlicher Benutzer der Auffassung war, er fülle lediglich eine Anmeldung aus. Das Gericht sieht in der Aufmachung dieser Internet-Seite der Firma M. und insbesondere in der Art und Weise, wie der Interessent über die Entgeltpflichtigkeit einer Anmeldung informiert wird, eine konkludente Täuschung, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

12

Aus diesem Grund ist zwischen dem minderjährigen Sohn der Kläger, der diesen Anmeldebutton gedrückt hatte und der Firma M. kein Vertrag zustande gekommen.

13

Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht.

14

Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG N, Urteil vom 18.01.2010, AZ.: 91 C 981/09).

15

Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat-kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagte in voller Höhe zu erstatten hat. Ein Mitverschulden des Sohn des Klägers gemäß § 254 BGB kann das Gericht nicht erkennen. Zwar hat dieser als Minderjähriger ein falsches Geburtsdatum auf der Internet-Seite der Beklagten zu 1. angegeben. Dies ändert aber nichts an der verwerflichen Handlung der Firma M., von der die Beklagte Kenntnis hatte. Für die Schadensersatzpflicht kann es nicht darauf ankommen, dass das Vertragsopfer zufälligerweise ein Minderjähriger war. Nebenbei sei bemerkt, dass die Internet-Seite durch ihre Aufmachung und die Wahl der Anrede ("duzen") wohl auch darauf angelegt war, insbesondere jüngere und auch minderjährige Internetbenutzer anzusprechen.

16

Die Beklagte hat deshalb den der Klägerseite unstreitig entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser beläuft sich auf 48,79 Euro und setzt sich zusammen aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr von einem Streitwert von 111,83 Euro (32,50 Euro) der Post- und Telekommunikationspauschale (6,50 Euro), einer Dokumentenpauschale für 4 Seiten (2,00 Euro) sowie der Mehrwertsteuer.

17

Die Zinsforderung ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 BGB.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

19

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.