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Amtsgericht Schwelm·22 C 440/14·09.03.2016

Abweisung der Schadensersatzklage wegen unterlassener Beratung bei Kapitallebensversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen angeblicher Verletzung von Beratungs- und Informationspflichten aus einem Kapitallebensversicherungsvertrag. Das Gericht hält die Klage für unbegründet, da keine erkennbaren Anhaltspunkte vorlagen, die beim Versicherer eine Beratungsobliegenheit nach § 6 VVG ausgelöst hätten. Eine reine Anfrage zu Auszahlungswerten und die Bitte um zeitnahe Bearbeitung begründen keine Kündigungs- oder Änderungsabsicht. Das neue VVG (ab 2008) findet auf den Streitfall Anwendung.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Verletzung von Beratungspflichten nach §§ 6, 7 VVG als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Versicherungsvertragsgesetz in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung gilt auf Verträge, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, wenn der schadenstiftende Tatbestand erst nach dem 01.01.2009 eingetreten ist (Art. 1 EGVVG).

2

Die nach § 6 VVG bestehende Pflicht des Versicherers zur Beratung und Auskunft während der Vertragsdauer entsteht nur, wenn für den Versicherer aus den ihm vorliegenden Umständen erkennbar Anlass zur Nachfrage oder Beratung besteht.

3

Eine bloße Nachfrage des Versicherungsnehmers nach aktuellen oder prognostizierten Auszahlungsbeträgen sowie die Bitte um zeitnahe Bearbeitung begründen ohne ausdrückliche Mitteilung einer Kündigungs- oder Änderungsabsicht keine erkennbare Pflicht des Versicherers zur weitergehenden Beratung.

4

Für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten hat der Geschädigte die Pflichtverletzung und den daraus kausal entstandenen Schaden substantiiert darzulegen und zu beweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 6 VVG§ 7 VVG§ 6 Abs. 4 S. 1 VVG§ Art. 1 Abs. 1 EGVVG§ 6 Abs. 4 VVG§ 6 Abs. 1 S. 1 VVG

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 7 S 26/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Schuldner wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gläubiger Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche der Klägerin als Versicherungsnehmerin aufgrund eines mit der Beklagten als Versicherung bestehenden Kapitallebensversicherungsvertrags.

3

Im Jahr 2004 schloss der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin eine Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei der Beklagten ab (Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 4801/388028-01). Nach Ausscheiden der Klägerin aus dem Betrieb erfolgte im Jahr 2011 ein Versicherungsnehmerwechsel auf die Klägerin.

4

Am 16.06.2014 erhielt die Klägerin ein Schreiben der Beklagten über den Stand Ihrer Auszahlungssumme für die zwischen den Parteien bestehende Lebensversicherung. Auf die zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte).

5

Mit Schreiben vom 19.06.2014 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und formulierte unter anderem:

6

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 16.06.2014 möchte ich Ihnen mitteilen, dass es für mich völlig ohne Wert ist, da Sie mir mögliche Auszahlungssumme nennen (Punkt 4), die sich auf eine Weiterzahlung beziehen, die seit einigen Jahren eingestellt wurde.

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Ich bitte darum, mir aussagekräftige Werte zu nennen, die folgendes beinhalten:

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- Derzeitiger Stand des Kapitalvermögens bei sofortiger Auszahlung

9

- voraussichtliche Kapitalauszahlung bei Einhaltung der Laufzeit nach heutigen Berechnungen.

10

Für eine zeitnahe Bearbeitung bin ich Ihnen dankbar.

11

Mit freundlichen Grüßen

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wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 75 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

13

Mit Schreiben vom 31.07.2014 antwortete die Beklagte der Klägerin und teilte mit, dass bei beitragsfreier Weiterführung des Vertrags zum 01.06.2016 voraussichtlich folgende Auszahlungswerte erreicht würden:

14

Kapitalabfindung 21.392,08 EUR

15

Kapitalabfindung inklusive Überschussanteile 22.237,52 EUR

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Bei Abruf des Vertrags zum 01.08.2014 beträgt die Kapitalabfindung 22.439,70 EUR

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wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie des Schreibens (Bl. 46 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

18

Mit Schreiben vom 08.08.2014 begehrte die Klägerin schriftlich die Auszahlung der Versorgungsleistungen zum 01.09.2014. Wegen der Einzelheiten des Antrags wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 77 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

19

Die Beklagte rechnete den Lebensversicherungsvertrag mit Schreiben vom 28.08.2014 mit einem Auszahlungsbetrag von 21.077,28 EUR ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 7 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

20

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte aufgrund des Verstoßes gegen die Beratungs- und Informationspflichten der §§ 6, 7 VVG schadensersatzpflichtig in Höhe des Differenzbetrages von 1362,42 EUR wäre.

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Die Klägerin beantragt,

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1.       die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 1362,42 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 zu zahlen.

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2.       Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 201,71 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat mit Beschluss vom 28.12.2015 darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen § 6 Abs. 4 S. 1 VVG nicht vorliegen dürfte. Wegen der Einzelheiten des Hinweises wird auf den Beschluss vom 28.12.2015 (Bl. 130 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte besteht aus einer erkennbaren Anspruchsgrundlage.

30

Es besteht keine Pflichtverletzung der Beklagten, die in jedem Fall eines Schadensersatzanspruches erforderlich wäre, die einen Ersatz des Schadens der Klägerin i.H.v. 1362,42 EUR zu begründen vermochte.

31

Auf den Rechtsstreit ist das VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung anzuwenden. Nach Art. 1 Abs. 1 EGVVG ist auch auf Verträge die vor dem Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind, dass VVG in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung ab dem 01.01.2009 anzuwenden. Vorliegend handelt es sich um einen Vertrag der vor dem 01.01.2008 entstanden ist aber der Schaden oder Versicherungsfalles ist erst nach dem 01.01.2009 entstanden, so dass das neue Recht anwendbar ist.

32

Nach § 6 Abs. 4 VVG besteht die Verpflichtung des Versicherers nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG auch während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer Anlass zur Nachfrage oder Beratung erkennbar ist. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 VVG besteht für den Versicherer die Pflicht zur Erteilung eines Rates. Bei diesen Beratungspflichten geht es im Wesentlichen um Bedarfsermittlung und Erteilung eines darauf basierenden Rates im Hinblick auf Vertragsänderungen oder den Neuabschluss eines Vertrages und nicht um eine allgemeine Beratung in Versicherungsfragen (Rudy in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 6 VVG, Rn. 44). Diese Beratungspflichten setzen voraus, dass die sie auslösenden Umstände erkennbar sind (Rudy in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 6 VVG, Rn. 45). Damit soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Versicherer sich nicht von sich aus darum kümmern muss, ob der bisherige Versicherungsschutz weiterhin die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers deckt, wenn nicht der Versicherungsnehmer eine Vertragsänderung wünscht (Rudy in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 6 VVG, Rn. 45). Der Versicherer muss also, falls es nicht um Verhandlungen anlässlich von Vertragsänderungen geht, allein auf Grund der Informationen, die er besitzt, erkennen können, dass der Versicherungsnehmer sich über den Umfang seines Versicherungsschutzes nicht im Klaren ist und sein Bedarf nicht mehr gedeckt ist (Rudy in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage 2015, § 6 VVG, Rn. 45; Armbrüster, Aktuelle Rechtsfragen der Beratungspflichten von Versicherern und Vermittlern, 2009, S. 10;).

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Aufgrund des vorgenannten Schreibens der Klägerin vom 19.06.2014 konnte die Beklagte bereits nicht erkennen, dass die Klägerin beabsichtigte, das Vertragsverhältnis in nächster Zeit zu kündigen oder zu ändern, daher konnte sie auch keine beratenden oder hinweisenden Tätigkeiten in dieser Hinsicht entfalten. Die Klägerin brachte nicht explizit zum Ausdruck, dass sie beabsichtigte den Versicherungsvertrag zu kündigen, vielmehr begehrte sie eine Anpassung der Berechnung der Auszahlungsbeträge für Ihren Vertrag, zu dem keine Beiträge mehr gezahlt wurden. Das allein ist doch nicht erkennbar, dass die Klägerin eine Änderung des Vertrags beabsichtigt. Dies ergibt sich auch nicht aus den weiteren Formulierungen des Schreibens. Insbesondere ist auch die Bitte um zeitnahe Bearbeitung der Nachfrage nicht geeignet bei der Beklagten eine über das normale Maß hinausgehende Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wegen einer anstehenden Änderung oder Kündigung anzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine Formulierung, die, jedenfalls ohne weitere Erläuterungen, wohl als standardmäßiger Abschluss eines Schreibens angesehen werden kann. Insbesondere auch der Hintergrund, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 19.06.2014 nicht etwa die Eigeninitiative ergriffen hat, sondern auf eine Aufstellung der Beklagten über die Werte ihrer Versicherung, die wenige Tage vorher eingegangen war, reagierte , führt dazu, dass die Beklagte nicht davon ausgehen musste, dass hier eine besondere Eilbedürftigkeit wegen einer vorstehenden Änderung oder Kündigung des Versicherungsvertrags und damit erhöhter Informationsbedarf bezüglich der rechtlichen Lage die sich im Umbruch befand, bestehen könnte.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

36

Der Streitwert wird auf bis zu 1500 EUR festgesetzt.

37

Rechtsbehelfsbelehrung:

38

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

39

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

40

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

41

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

42

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

43

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

44

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.