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Amtsgericht Schwelm·22 C 228/14·06.10.2014

Klage auf Rücktransportkosten wegen AGB-Klausel abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtMietrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 160,65 EUR aus abgetretenem Recht für den Rücktransport eines Flüssiggastanks. Das Amtsgericht Schwelm weist die Klage ab, weil Ziff. 6 der AGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam ist. Weiter bestehen keine Ersatzansprüche nach §§ 683, 670 oder § 812 BGB, da die Rückgabe als Holschuld gilt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Rücktransportkosten abgewiesen; AGB-Klausel wegen Intransparenz unwirksam und keine weiteren Anspruchsgrundlagen ersichtlich

Abstrakte Rechtssätze

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Eine unbeschränkt den Kunden verpflichtende AGB-Klausel zur Übernahme der Kosten des Rücktransports verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn sie nicht zumindest auf üblicherweise anfallende oder erforderliche Kosten beschränkt ist.

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Ist die Rückgabepflicht eines verliehenen Gegenstands am Ende des Mietverhältnisses als Holschuld zu qualifizieren (§ 269 BGB i.V.m. § 546 BGB), hat der Eigentümer den Rücktransport zu veranlassen; der Entleiher ist nicht verpflichtet, den Transport zu organisieren.

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Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen nach §§ 683, 670 BGB setzen voraus, dass der Leistende ein fremdes Geschäft für den Berechtigten geführt hat; fehlt eine solche Fremdgeschäftsführung oder eine rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Befreiungswirkung, entfällt der Anspruch.

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Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB setzt einen Vermögensvorteil oder eine Befreiung von einer Verbindlichkeit des Anspruchsgegners voraus; liegt dies nicht vor, besteht kein Anspruch auf Herausgabe.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 683 BGB§ 670 BGB§ 546 BGB§ 269 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht der Q GmbH vor. Diese war seit 18.12.1995 mit dem Beklagten über einen Flüssiggasliefervertrag verbunden, der jedengfalls im Januar 2014 beendet war. Teil der vertraglichen Abrede war, dass die Q GmbH dem Beklagten einen Flüssiggastank zur Verfügung stellte. Ziff. 6 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Q GmbH, dren wirksame Einbeziehung in den vorliegenden Vertrag zwischen den Parteien streitig ist, sieht u. a. folgendes vor: "Bei Vertragsbeendigung berechnet Q dem Kunden Kosten für Demontage und den Rücktransport. Sonderkosten für Absaugen, Abfackeln, nicht von Q zu vertetene Demontageschwierigkeiten etc. gehen auch zu Lasten des Kunden."

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I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 160,65 Euro aus dem Flüssiggasliefertrag vom 18.12.1995 i. V. m. Ziff. 6 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Q GmbH.

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Denn Ziff.6 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Q GmbH ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Ob die AGB der Q GmbH wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, kann daher dahinstehen.

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Gemäß Ziff.6 der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Q GmbH soll der Kunde bei Vertagsbeendigung für die Kosten des Rücktransportes des Flüssiggastankes aufkommen. Diese Klausel ist weder klar noch verständlich. Denn sie enthält keinerlei Beschränkung dahingehend, dass der Kunde lediglich für "üblicherweise" anfallende oder die "erforderlichen" Kosten des Rücktransports aufkommen muss. Für den Kunden ist daher die Höhe der zu erwartenden Kosten nicht erkennbar. Hiernach wäre die Q auch nicht gehalten, ein moderates oder zumindest preislich im Durchschnitt liegendes Angebot für den Rücktransport anzunehmen. Vielmehr wäre sie dem Grunde nach auch berechtigt, eine besonders kostspielige Art des Rücktransports vorzunehmen, was für den Kunden weder vorhersehbar noch kalkulierbar wäre.

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Das Gericht lässt bei seiner Würdigung nicht außer Acht, dass die Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit einer Klausel nicht überzogen werden dürfen und die genauen Kosten für den Rücktransport für die Q GmbH kaum konkret bezifferbar gewesen sei dürften. Allerdings hätte es zumindest der soeben dargestellten Beschränkungen auf die überlicherweise anfallenden/erforderlichen Kosten o. ä. bedurft, um die Klausel hinreichend transparent auszugestalten.

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II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 160,65 Euro aus §§ 683, 670 BGB, wobei letztlich dahinstehen kann, ob die Klägerin die Rechnung der U KG für den Rücktransport ausgeglichen hat. Denn jedenfalls hat die Klägerin bei dem Rücktransport kein fremdes Geschäft für den Beklagten geführt.

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Der Gastank ist unstreitig nicht in das Eigentum des Beklagten übergangen. Vielmehr hatte er ihn am Ende der Vertragslaufzeit mit der Q GmbH zurückzugeben, so dass diebszüglich von einer mietvertraglichen Vereinbarung auzugehen ist (§ 546 BGB). Die Rückgabpflicht war mangels anderlautender Vereinbarungen am Wohnsitz des Beklagten zu erfüllen (vgl. § 269 Abs. 1 BGB) und ist daher als Holschuld zu qualifizieren. Es war deshalb an der Eigentümerin des Gastankes, diesen nach Beendigung des Mietverhältnisses bei dem Beklagten abzuholen, nicht an dem Beklagten für den Rücktranspot zu sorgen.

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III. Aus demselben Grund kann die Klägerin den Beklagaten auch nicht aus § 812 BGB in Anspruch nehmen. Denn der Beklagte hat durch den Tansport durch die U AG nichts, insbesondere - wie oben dargestellt - keine Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt.

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IV. Vor dem gefunden Ergebnis kann die bestrittene Aktivlegitmation der Klägerin dahinstehen.

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V. Mangels Hauptanstpuchs ist auch für die gebehrten Nebenforderungen kein Raum.

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VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.Die Entschiedung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 711, 713 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 160,65 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

18

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

19

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

20

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.

21

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

22

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.