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Amtsgericht Schwelm·22 C 104/20·18.03.2020

Einstweilige Verfügung: Zutritts- und Abschaltanspruch gegen Antragsgegner angeordnet

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht ordnet im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung an, dass der Antragsgegner einem Bevollmächtigten der B GmbH Zutritt zu Gas- und Stromzählern gewährt, damit die Versorgung ggf. eingestellt werden kann. Die Voraussetzungen für die Anordnung wurden durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Kosten trägt der Antragsgegner; der Streitwert wird bis 600 EUR festgesetzt.

Ausgang: Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird stattgegeben; Antragsgegner zur Gewährung von Zutritt und zur Ermöglichung der Abschaltung verpflichtet; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO kann wegen Dringlichkeit auch ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die den Anspruch begründenden Tatsachen und die Voraussetzungen des dringenden Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht sind (vgl. §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

2

Die Glaubhaftmachung kann durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers erfolgen und ersetzt bei Vorliegen der Voraussetzungen die mündliche Anhörung im Eilverfahren.

3

Bei Erfolg des Antrags auf einstweilige Verfügung sind die Verfahrenskosten regelmäßig dem unterliegenden Antragsgegner aufzuerlegen (§ 91 ZPO).

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Das Gericht kann durch einstweilige Verfügung den Zutritt zum Grundstück und die Entfernung bzw. Abschaltung von Messeinrichtungen anordnen, soweit dies zur Abwehr eines dringenden Schadens oder zur Durchsetzung des begehrten Unterlassungs- oder Handlungsanspruchs erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 940 ZPO§ 935 ZPO§ 937 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 13.03.2020 gemäß § 940 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der B GmbH den Zutritt zu der Messeinrichtung für Gas mit der Zählernummer XXX und Strom mit der Zählernummer XXX auf dem Hausgrundstück T-Straße in Schwelm zu gewähren, um die Versorgung mit Strom und Gas - auch durch Ausbau der Messeinrichtungen - einzustellen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf bis 600,00 EUR EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Durch eidesstattliche Versicherung der Verfügungsklägerin vom 13.03.2020 sind sowohl die den Anspruch (§ 940) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

5

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, 58332 Schwelm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Schwelm, 19.03.2020