Räumungsklage wegen Stellplatzbaulast: Öffentlich-rechtliche Baulast begründet kein privatrechtliches Nutzungsrecht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Räumung und Nutzungsüberlassung einer 5 x 7,5 m großen Stellplatzfläche, die als öffentlich-rechtliche Baulast zugunsten ihres Grundstücks eingetragen ist. Das Gericht entschied, dass aus einer öffentlich-rechtlichen Baulast kein privatrechtliches Nutzungsrecht folgt. Eine vertragliche Übernahme der Verpflichtung wurde nicht vorgetragen. Eine frühere Gestattung ist jederzeit widerruflich; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Räumung und Nutzungsüberlassung wegen Stellplatzbaulast abgewiesen; kein privatrechtlicher Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Baulast
Abstrakte Rechtssätze
Aus einer öffentlich-rechtlichen Baulast lässt sich kein einklagbares privatrechtliches Nutzungsrecht zu Gunsten eines Nachbargrundstücks ableiten; ein derartiges Nutzungsrecht erfordert eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten.
Der Vortrag, aus der bisherigen einvernehmlichen Nutzung ergebe sich eine vertragliche Verpflichtung, ist substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung eines privatrechtlichen Anspruchs.
Vorgerichtliche Erklärungen, aus denen lediglich eine Gestattung der Nutzung hervorgeht, begründen keinen unveräußerlichen oder einklagbaren Anspruch, weil eine Gestattung jederzeit widerruflich ist.
Für die Annahme einer privatrechtlichen Verpflichtungsübernahme durch Erwerb des belasteten Grundstücks ist konkreter Vortrag zur Übernahmeentscheidung des Erwerbers erforderlich; bloßer Besitzwechsel begründet keine vertragliche Bindung automatisch.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundbesitzes " L " in H, Flurstück XXX und XXX. Die Beklagte ist Eigentümerin des benachbarten Grundbesitzes, u. a. des Flurstücks XXX. Im Baulastenverzeichnis von H, Baulastenblatt Nr. 397 wurde im Jahre 1981 zu Lasten des Grundstücks der Beklagten die Übernahme der Verpflichtungen, 3 Pkw-Stellplätze einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten anlegen, nutzen und unterhalten zu lassen für das Nachbargrund-stück „L“ eingetragen. Aus dem dazugehörigen Bebauungsplan der Stadt H, Bezirk T, Nr. 49 ergeben sich die Maße 5 m mal 7,5 m und die konkrete Lage der streitgegenständlichen Fläche. An der besagten Stelle war ursprünglich ein fest angelegter Parkplatz vorhanden und wurde von den Voreigentümern der Klägerin seit dem Bestehen der Baulast genutzt. Die Beklagte hat das Baulast verpflichtete Grundstück im Jahr 1996 erworben. Im Juli 2007 hat die Beklagte auf der fraglichen Fläche Müll, Strauchwerk usw. abgelegt, bzw. ablegen lassen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich aus der Baulast ein entsprechendes Nutzungsrecht zu Gunsten ihres Grundstücks ergibt. Sie beruft sich hierbei außerdem auf zwei vorgerichtliche Schreiben vom 05.07. und 15.08.07, aus denen sich ihrer Meinung nach ein entsprechendes Einvernehmen der Parteien ergibt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die der Klägerin gemäß Eintragung im Baulastenverzeichnis von H, Baulastenverzeichnis Blatt
Nr. 397, bezüglich des Grundbesitzes in H, Gemarkung T, Flur X, Flurstück XXX, i. V. m. dem Bebauungsplan der Stadt H, Bezirk T, Bebauungsplan Nummer 49, zustehende 5 mal 7,50 m große Fläche nebst Zu- und Abfahrtsflächen zur Anlegung, Nutzung und Unterhaltung von drei Pkw-Stellplätzen zu räumen
sowie an die Klägerin € 229,55 als Nebenforderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, aus der öffentlich-rechtlichen Stellplatzbaulast nicht privatrechtlich verpflichtet zu sein.
Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung der im Klageantrag näher bezeichneten Fläche.
Aus der öffentlich-rechtlichen Stellplatzbaulast ergibt sich kein privatrechtliches Nutzungsrecht der Klägerin. Ein solches wäre vielmehr zwischen den Parteien zu vereinbaren. Eine derartige Vereinbarung ist indessen nicht vorgetragen.
Soweit die streitigen Flächen bereits seit 1981 von den jeweiligen Eigentümern einvernehmlich genutzt wurden, kann dahinstehen, ob insoweit auch eine bindende Vereinbarung getroffen worden war. Dass die Beklagte in ein etwaiges Vertrags-verhältnis eingetreten wäre, ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin. Zu einer konkreten Übernahme einer vertraglichen Verpflichtung durch die Beklagte hat die Klägerin nichts vorgetragen.
Aus dem vorgerichtlichen Schreiben vom 05.07. und 15.08.07 ergibt sich eine solche Verpflichtung ebenfalls nicht. Aus diesen Schreiben ergibt sich lediglich, dass die Beklagte die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks zum Abstellen von
3 Pkw in der Vergangenheit gestattet hat. Eine solche Gestattung ist jedoch jederzeit frei widerruflich. Ein Rechtsanspruch Klägerin ergibt sich aus einer solchen nicht.