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Amtsgericht Schwelm·20 C 401/05·28.03.2006

Aufhebung des Vollstreckungsbescheids: Schuldanerkenntnis kondizierbar, Klage abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht einen Vollstreckungsbescheid an; das Gericht hob den Bescheid auf und wies die Klage ab. Das am 11.01.2005 unterzeichnete Schuldanerkenntnis mit Ratenvereinbarung ist zwar konstitutiv (§781 BGB), die zugrundegelegte Forderung bestand jedoch nicht. Daher ist das Anerkenntnis kondizierbar nach §812 BGB und die Geltendmachung durch die Klägerin wegen unzulässiger Rechtsausübung (§242 BGB) ausgeschlossen. Die Widerklage auf Herausgabe des Originals wurde stattgegeben.

Ausgang: Klage gegen Vollstreckungsbescheid abgewiesen; Widerklage auf Herausgabe des Schuldanerkenntnisses stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein konstitutives Schuldanerkenntnis kann eine neue, von dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängige Verpflichtung begründen und bedarf der in §781 BGB geforderten Schriftform.

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Ist die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Forderung nicht existent, ist das konstitutive Schuldanerkenntnis kondizierbar und kann nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückgefordert werden (§812 BGB).

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Die Geltendmachung eines Anspruchs aus einem Schuldanerkenntnis kann der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§242 BGB) entgegenstehen, wenn der Anspruch faktisch auf einer Rückgewähr wegen fehlenden Rechtsgrunds beruht.

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Ein Vergleich im Sinne des §779 BGB liegt nur vor, wenn zwischen den Parteien Unsicherheit oder Streit über ein Rechtsverhältnis bestand und durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wurde; fehlt diese Unsicherheit, ist kein Vergleich anzunehmen.

Relevante Normen
§ 700 ZPO§ 313a ZPO§ 781 BGB§ 242 BGB§ 812 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB§ 821 BGB

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts N vom 04.10.2005 Aktenzeichen: 05 5845287 0 6 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte das mit"Anerkenntnis und Ratenzahlungsvergleich, Aktenzeichen: 3329737" überschriebene Schriftstück im Original herauszugeben.

Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis, die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckkungsbescheid hat in der Sache Erfolg.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 310,22 € zu. Zwar hat die Beklagte am 11.01.2005 ein Schuldanerkenntnis mit Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnet, wonach sie sich verpflichtet, an die Klägerin 267,70 € in monatlichen Raten von 50,00 € zu zahlen. In dieser Vereinbarung ist ein konstitutives Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB zu sehen. Daraus, dass der Vertragstext den Verpflichtungsgrund nicht näher nennt, ergibt sich, dass mit diesem Anerkenntnis eine neue, von dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis unabhängige Verpflichtung begründet werden sollte. Das Schuldanerkenntnis entsprach auch der in § 781 BGB festgelegten Schriftform.

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Soweit die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten wird, ist diese auch mit der Gläubigerin des Schuldanerkenntnisses identisch. Im Hinblick auf die Selbständigkeit dieses Anerkenntnisses ist die Frage, ob auch hinsichtlich des etwaigen Grundgeschäfts eine Legitimation der Klägerin besteht, unerheblich.

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Der Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin steht jedoch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen, weil die Klägerin das aufgrund des Anerkenntnisses Erlangte alsbald gemäß §§ 812, 818 Abs. 1 BGB an die Beklagte zurück zu gewähren hätte (dolo agit qui petit quod statim rediturus est). Der

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allgemeine ArglistEinwand gem. § 242 BGB wird durch die Bereicherungseinrede des § 821 BGB auch nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, NJW 2005, 2991, 2993). Das konstitutive Schuldanerkenntnis unterliegt vorliegend der Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1, erste Alternative, Abs. 2 BGB. Ein solches Anerkenntnis ist danach kondizierbar, wenn die gesicherte Forderung wie hier nicht besteht (vgl. BGH, NJW 1991, 2140). Vorliegend ist nicht festzustellen, dass wie von der Klägerin behauptet die dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Forderung diejenige aus einer Bestellung der Beklagten vom 27.09.2003 ist. Denn aus dem mit "AuszahlungsSchein / TestAnforderung" überschriebenen Formular geht keine eindeutige Bestellung der Beklagten hervor, die von der Klägerin hätte angenommen, werden können. Aus dem von der Beklagten ausgefüllten Formular geht vielmehr lediglich eindeutig hervor, dass diese die Auszahlung des in Aussicht gestellten Gewinnes in Höhe von 3.100,00 € begehrte. Dies ergibt sich daraus, dass das Formular ausdrücklich als "AuszahlungsSchein" bezeichnet wurde, die Höhe des Gewinns und die Zuteilungsnummer genannt wurden, die gewünschte Auszahlungsart angekreuzt wurde und keinerlei sonstige Bedingungen genannt wurden, von denen der Gewinn abhängen sollte. Die Beklagte hat auch kein Kreuzchen an der Stelle gemacht, an der es um die Bestellung der CranberryKapseln bzw. des VitaminTees ging. Insoweit wäre eine Bestellung auch schon nicht hinreichend bestimmt gewesen, da mehrere Artikel zur Auswahl standen und keine Wahl getroffen wurde.

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Im übrigen deckt sich die nach dem Klägervortrag dem Schuldanerkenntnis zugrunde liegende Forderung in Höhe von 37,99 € nicht mit der vorgetragenen Bestellung. Denn nach dem Klägervortrag betrug der Wert der Bestellung der CranberryKapseln 37,99 € einschließlich Porto. Tatsächlich sollten diese jedoch 29,99 € zzgl. 4,00 € für Porto und Verpackung, mithin insgesamt 33,99 € betragen. Danach hat die Klägerin das konstitutive Schuldanerkenntnis vom 11.01.2005 jedenfalls ohne Rechtsgrund erhalten.

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Der Bereicherungsanspruch ist auch nicht aus anderen Gründen abzulehnen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2006 glaubhaft und glaubwürdig erklärt, dass sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses davon ausgegangen sei, dass die Forderung bestehe. Danach ist nicht festzustellen, dass sie gemäß § 814 BGB in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hat.

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Vorliegend ist der Bereicherungsanspruch der Beklagten auch nicht durch den Abschluss eines Vergleichs untergegangen. Denn in der Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvereinbarung vom 11.01.2005 ist kein Vergleich im Sinne von § 779 BGB zu sehen. Ein Vergleich im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Vertrag geschlossen wird, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. Da die Beklagte davon ausging, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht, als sie das Schuldanerkenntnis unterzeichnete und sie mit ihrer Unterschrift lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung treffen wollte, lag eine Unsicherheit auf Seiten der Beklagten über das Bestehen des Anspruchs nicht vor. Sie wollte durch die Unterzeichnung der Vereinbarung keine klare Rechtslage schaffen, sondern vielmehr eine vermeintliche Verpflichtung durch eine Ratenzahlung erfüllen.

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Damit steht der Forderung aus dem Schuldanerkenntnis und Teilzahlungsvergleich der Einwand unzulässiger Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegen. Die Klägerin hat danach gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch.

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Der Beklagten steht aber gegen die Klägerin der mit der Widerklage geltend gemachte Herausgabeanspruch zu. Dieser ist zulässig. Insoweit besteht insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis, da dieser Anspruch über die Negation des Klageantrags hinausgeht. Die Beklagte hat auch ein legitimes Interesse an der Herausgabe des Schriftstücks, damit die Klägerin aus diesem keine Rechte mehr gegen die Beklagte herleiten kann. Dies gilt insbesondere für ein Austauschen der zugrunde liegenden Hauptforderung.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 und 700, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert bis zum 08.03.2006: 319,90 E

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ab dem 08.03.2006: 310,22 E