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Amtsgericht Schwelm·20 C 34/14·29.10.2015

Berichtigung des Urteilstenors: Zinsbeginn 24.09.2013 (§319 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBerichtigung von UrteilenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Schwelm berichtigte gemäß §319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit den Tenor seines Urteils vom 04.09.2015. Konkret änderte das Gericht den Beginn der Verzugszinsen von dem irrtümlich genannten Datum auf den 24.09.2013; der Rest des Tenors bleibt unberührt. Die Berichtigung erfolgt, weil der zutreffende Sachverhalt aus der Urkunde eindeutig hervorgeht.

Ausgang: Berichtigung des Urteilstenors gemäß §319 ZPO stattgegeben; Zinsbeginn auf den 24.09.2013 geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann nach §319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn sich aus der Urkunde eindeutig ergibt, dass ein Schreib-, Übertragungs- oder offensichtlicher Angabenfehler vorliegt.

2

Die Berichtigung nach §319 ZPO ist auf die Korrektur offenkundig falscher Angaben beschränkt und darf nicht zu einer materiellen Neubeurteilung des Rechtsstreits führen.

3

Ist im Tenor ein falsches Datum für den Zinsbeginn angegeben, kann dieses Datum durch Berichtigung nach §319 ZPO auf das sich eindeutig ergebende richtige Datum geändert werden.

4

Durch eine Berichtigung gemäß §319 ZPO bleibt der übrige Tenor bzw. die Entscheidungsgründe unberührt, soweit keine weiteren offenbaren Unrichtigkeiten vorliegen.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Tenor

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 04.09.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.804,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2013 (statt: vierten 5.9.2013) zu zahlen.

Im Übrigen bleibt der Tenor unberührt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Schwelm, Schulstr. 5, oder dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

3

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

4

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Schwelm oder dem Landgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.