Kfz-Unfall: Rückwärtsanfahren vom Fahrbahnrand begründet Alleinhaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall weiteren materiellen Schadensersatz sowie Feststellung künftiger Schäden. Streitig war, ob die Beklagte zu 1) stand oder rückwärts in den Fahrkorridor des Klägers fuhr. Aufgrund eines unfallanalytischen Gutachtens nahm das Gericht ein Rückwärtsfahren an und bejahte wegen Verstößen gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO eine Haftung der Beklagten zu 100 %, während ein Mitverstoß des Klägers nicht feststellbar war. Die Klage hatte überwiegend Erfolg; abgewiesen wurde u.a. der Antrag auf Zinsen aus verauslagten Gerichtskosten mangels Schadensdarlegung.
Ausgang: Klage auf weiteren Schadensersatz und Feststellung künftiger materieller Schäden überwiegend stattgegeben; Zinsantrag zu Gerichtskosten u.a. abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Setzt sich ein Fahrzeugführer vom Fahrbahnrand rückwärts in Bewegung und gefährdet dadurch den fließenden Verkehr, spricht dies regelmäßig für einen Verstoß gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO und eine überwiegende bis alleinige Haftung nach §§ 7, 17, 18 StVG.
§ 9 Abs. 5 StVO schützt primär den fließenden Verkehr; gegenüber einem dem ruhenden Verkehr zuzurechnenden Fahrzeug ist sein Schutzbereich grundsätzlich nicht eröffnet.
Ein Fahrzeugführer im fließenden Verkehr darf grundsätzlich auf verkehrsgerechtes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen und muss nicht mit einem plötzlichen verkehrswidrigen Rückwärtsanfahren rechnen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten bestehen.
Bei der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG kann die einfache Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktreten, wenn der Unfall allein durch einen erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß verursacht wurde.
Ein Anspruch auf Verzinsung verauslagter Gerichtskosten setzt neben Verzug die substantiiert dargelegte Entstehung eines eigenen Zinsschadens voraus, etwa durch Einsatz eigenen Kapitals.
Tenor
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.804,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem vierten 5.9.2013 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch den Unfall vom 3.9.2013 entstanden sind oder entstehen werden.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 78,90 EUR für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.1.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Den Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht als Fahrer und Eigentümer eines Pkw Ansprüche gegen die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 3.9.2013 auf weiteren materiellen Schadensersatz geltend.
Bei dem Verkehrsunfall, der sich am 3.9.2013 gegen 10:30 Uhr in Gevelsberg auf der L Straße in Höhe des Hauses Nr. 3 ereignete, war auf Beklagtenseite der PKW des Fahrzeugherstellers im MCC Smart, amtliches Kennzeichen XX-XX-XXX beteiligt, dessen Fahrer und Halter die Beklagte zu 1. ist; die Beklagte zu 2.war Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges.
Kurz vor der Unfallzeit befuhr die Beklagte zu 1. mit dem Pkw die L-Straße, wendete und fuhr auf der linken Fahrbahnseite in Richtung des Eingangsbereich des Hauses Nr. 3. Dort hielt sie an, der Kläger, den die Beklagte zu 1. auch wahrgenommen hatte, näherte sich mit seinem Fahrzeug der späteren Unfallörtlichkeit, dabei handelt es sich um einen Pkw der Marke Ford, Typ Mondeo, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX XXX. Dieser fuhr an dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. vorbei, beabsichtigte zu wenden, fuhr deshalb hinter dem Fahrzeug der Beklagten zu 1. in eine Bogenfahrt ein. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge, es entstand Sachschaden. Und zwar am Klägerfahrzeug Streifschäden auf Höhe der beiden Fahrzeugtüren links, der Pkw der Beklagten hinten rechts.
Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagte zu 2. vertrat zumindest außergerichtlich die Ansicht, dass der Schadenshergang nicht aufzuklären sei und ging schlussendlich bei der Regulierung von einer wechselseitigen Haftungsquote von 50 % aus.
Sie zahlte insgesamt den hälftigen materiellen Schadensersatz i.H.v. 1.804,87 EUR. Die Zahlungen erfolgten an den Kläger i.H.v. 1.215,22 EUR, an den Sachverständigen aufgrund seiner Abtretung in voller Höhe von 574,15 EUR und die Auslagenpauschale zur Hälfte von 12,50 EUR.
Die Schadenshöhe am Fahrzeug von 3.007,58 EUR, Sachverständigenkosten von 507,15 EUR und die Auslagenpauschale von 25,- EUR stehen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr im Streit.
Der Kläger behauptet, als er einem Fahrzeug der Beklagten zu 1. bereits vorbeigefahren war, um im Wendehammer zu drehen, habe diese völlig unerwartet ihr Fahrzeug zurückgesetzt und es kam zum Anstoß mit dem Fahrzeug des Klägers. Ein Ausweichen sei dem Kläger nicht mehr möglich gewesen.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagten die volle Haftung träfe. Des Weiteren wird nicht ausgeschlossen, dass der Kläger das Fahrzeug instand setzen lassen will.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1804,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.9.2013 zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die durch den Unfall vom 3.9.2013 entstehen entstanden sind oder entstehen werden,
festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten jährlich über dem Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der gezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen und
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 139,83 EUR für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Satz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Beklagten zu 1. haben im Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Fahrzeug gestanden. Der Kläger sei gegen das stehende Fahrzeug gefahren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Herrn Dippel Inc. T vom 29. Mai 2015 (vergleiche Bl. 136-173 der Akte Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 genommen (vgl. Bl. 116 f. d.A.).
Die Klageschrift wurde den Beklagten ausweislich der jeweiligen Zustellungsurkunden jeweils am 28.1.2014 zugestellt (vgl. Bl. 47 f. der Akte).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
1.
Dem Kläger steht ein weiterer materieller Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 3.9.2013 gegen die Beklagten aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 249 BGB, § 115 VVG im titulierten Umfang zu.
Aufgrund der Beweisaufnahme, namentlich aufgrund des unfallanalytischen Gutachtens, steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte zu 1. im Zeitpunkt der Kollision mit ihrem Fahrzeug zurück setzte. Der Gutachter führt insoweit nachvollziehbar und widerspruchsfrei auf Seite 16 f. seines Gutachtens (vgl. Bl. 151 der Akte) das folgende aus:
„Geht man von der Annahmevoraussetzungen aus, dass – wie von der Beklagten zu 1) vorgetragen – sie sich mit dem Pkw nicht rückwärtsfahrend in Bewegung befunden hatte, mithin gestanden hatte, so hätte die Streifenberührung durch den in der Vorbeifahrt befindlichen Ford Mondeo auch bei der Kontaktierung mit der Außenfläche des rechten Hinterrades des Pkw MCC Smart nur zu einem Spurencharakter in horizontaler Ausbreitungsrichtung führen können.
Im konkreten Fall war es aber an der Seitenfläche des Ford Mondeo zu leicht diagonalen und bogenförmig verlaufenden Spuren bekommen, die sich vom Entstehungscharakter her nur in der Weise erklären lassen, wenn sich das rechte Hinterrad des Pkw MCC Smart in einer Rotationsbewegung befunden hatte, was hier mit der Schlussfolgerung verbunden war, dass sich der PKW der Beklagten zu 1) im Moment der wechselseitigen Fahrzeugberührung in einer Rückwärtsfahrbewegung befunden und hierbei sich in dem vom Ford Mondeo des Klägers in Anspruch genommenen Fahrkorridor hineinbewegt hatte, wie dies die stroboskopische Darstellung der Anlage 6 zum Gutachten darstellen soll.“
Ergänzend wird auf Anlagen 7, 8 des Gutachtens (vergleiche Bl. 160 ff. der Akte) Bezug genommen; dort sind die jeweiligen Rotationsbewegungen visuell dargestellt.
Vorliegend kann dahinstehen, ob für den Kläger der Verkehrsunfall gemäß § 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar. Denn unter Berücksichtigung der jeweiligen Verursachungs- beiträge nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG haften die Beklagten zu 100 %.
Denn aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte zu 1. vom Fahrbahnrand aus sich rückwärts in Bewegung gesetzt hat. Daher hat die Beklagte zu 1., trotz erkennen Könnens des klägerischen Fahrzeuges, zurückgesetzt und den fließenden Verkehr gefährdet. Dieses Verhalten war auch ursächlich für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1. hat daher gegen die Sorgfaltsanforderungen aus §§ 9 Abs. 5 StVO und auf Grund des Anfahrens vom Fahrbahnrand gegen § 10 StVO verstoßen.
Ein Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 5 StVO aufgrund des beabsichtigten Wendevorgangs und der Bogenfahrt liegt hingegen nicht vor.
§ 9 Abs. 5 StVO schützt (nur) den fließenden Verkehr; die Beklagte zu 1. stand aber zunächst am Fahrbahnrand, mithin war sie dem ruhenden Verkehr zuzuordnen. Auch die Regelungen aus § 9 Abs. 1, Abs. 4 StVO schützen ausschließlich den fließenden Verkehrs (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, StVO, § 9 Rn. 52). Mithin ist der Schutzbereich der Norm zu Gunsten der Beklagten zu 1. nicht eröffnet.
Der Klägerin hatte hiernach gegenüber der Beklagten zu 1. nur dem allgemeinen Gebot der Vorsicht und gegenseitigen Rücksichtnahme i.S.d. der straßenverkehrs- rechtlichen Grundregel des § 1 StVO zu genügen. Ein Verstoß dagegen ist ihm indes nicht nachzuweisen. Er durfte auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der Beklagten zu 1. vertrauen und musste nicht mit dem verkehrswidrigen plötzlichen rückwärts Anfahren der Beklagten zu 1. rechnen. Denn ein Gebot, jedes mögliche verkehrswidrige Verhalten vorsorglich in Rechnung zu stellen, würde den fließenden Verkehr lahmlegen (Hentschel/König/Dauer, aaO, § 1 Rdn. 20). Erst wenn es sich um Fahrfehler handelt, die erfahrungsgemäß oft oder den Umständen nach gerade in der konkreten Verkehrssituation vorkommen, ist der Vertrauensgrundsatz eingeschränkt (Hentschel/König, aaO.). Eine solche Ausnahmesituation liegt dem Streitfall aber nicht zugrunde.
Unter Berücksichtigung der gesteigerten Sorgfaltspflichten aus seinem §§ 9 Abs. 5, 10 StVO tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges vorliegend zurück.
Demgemäß steht dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch der i.H.v. 1.804,86 EUR zu. Dieser setzt sich zusammen aus den weiteren Netto-Reparaturkosten von 1.792,36 EUR und der restlichen Unkostenpauschale von 12,50 EUR, die Sachverständigenkosten sind erloschen nach § 362 BGB.
2.
Der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung folgt aus dem Gesicht des Verzuges nach §§ 286, 288 BGB. Der Zinsanspruch betreffend der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruht auf §§ 291, 288 BGB.
3.
Des Weiteren hat der Kläger ein Feststellungsinteresse insbesondere im Hinblick auf die gegebenenfalls noch anfallende Umsatzsteuer aus den Netto-Reparaturkosten, vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies deshalb, weil die Beklagten auf die Einrede der Verjährung nicht verzichtet haben.
4.
Des Weiteren steht dem Kläger einen Erstattungsanspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 249 BGB zu, gleichwohl kann das Gericht die Berechnung der Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß Klageschrift nicht nachvollziehen.
Richtig ist vielmehr, dass auf Basis eines Gebührenstreitwertes von 3.032,58 EUR die Rechtsanwaltsgebühren zu ermitteln sind, mithin insgesamt 413,64 EUR.
Auf diese Position haben die Beklagten außergerichtlich 255,85 EUR gezahlt, so dass ein Betrag von 157,79 EUR verbleibt. Gemäß des Abrechnungsschreibens der Prozessbevollmächtigten sollen die nicht anrechenbare Gebühren geltend gemacht werden, d.h. der hälftige Betrag, somit stehen dem Kläger 78,90 EUR zu aus § 249 BGB.
5.
Dem Kläger steht ein Zinsanspruch hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten nicht zu. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 2012 zu 8 U 66/11.
Demgemäß hat das OLG Karlsruhe entschieden, dass es neben dem Nachweis einer Verzugslage auch der Anspruchsteller auch den eingetretenen Schaden dargelegen muss. Dieser Darlegung ist der Kläger trotz Hinweises des Gerichtes nicht nachgekommen, vielmehr hat wohl die Rechtsschutzversicherung des Klägers die Gerichtskostenvorschüsse gezahlt (vgl. zumindest Zahlungsanzeige V), so dass dem Kläger bereits diesem Grunde nach ein Zinsschaden nicht entstanden ist, da er insoweit eigenes Kapital, aus dem er hätte einen Ertrag erzielen könnte, nicht einsetzen musste.
II.
1.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.
2.
Der Streitwert wird wie auf 2.331,06 EUR festgesetzt.
Der Streitwert setzt sich zusammen wie folgt:
a)
Für den Klageantrag zu Ziffer 1 wird ein Streitwert festgesetzt von 1.804,86 EUR,
b)
für den Klageantrag zu Ziffer 2 wird ein Betrag von 476,20 EUR festgesetzt und zwar wird dieser ermittelt in Höhe der Mehrwertsteuer aus den Netto-Reparaturkosten von 3.007,58 EUR, dies ergibt einen Betrag von 571,44 EUR. Davon ist ein Abschlag vorzunehmen von 20 %, da lediglich die Feststellung begehrt wird und
c)
für den Antrag zu Ziffer 3 wird einen Streitwert festgesetzt von 50,- EUR.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.