Einspruch gegen Bußgeld verworfen wegen unentschuldigtem Ausbleiben (§ 74 OWiG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erschien trotz Nichtentbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nicht zur Hauptverhandlung. Das Gericht verwirft den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, da die vorgetragenen beruflichen Gründe keine genügende Entschuldigung darstellen. Eine Entbindung hätte rechtzeitig beantragt und substanziiert begründet werden müssen; die Kosten trägt der Betroffene (§109 OWiG).
Ausgang: Einspruch gegen Bußgeldbescheid wegen unentschuldigtem Ausbleiben in der Hauptverhandlung nach § 74 Abs.2 OWiG verworfen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn der Betroffene zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt.
Eine Mitteilung über eine zeitliche Verschiebung des Termins entbindet den Betroffenen grundsätzlich nicht von der Pflicht zum Erscheinen, wenn ihm die Verschiebung und deren Gründe mitgeteilt wurden.
Berufliche oder private Verpflichtungen rechtfertigen das Ausbleiben nur in Ausnahmefällen; nur unaufschiebbare, erhebliche berufliche oder gravierende private Nachteile führen zur Unzumutbarkeit der Teilnahme und müssen substantiiert vorgetragen werden.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten richtet sich nach § 109 OWiG; bei Verwerfung des Einspruchs hat der Betroffene die Kosten zu tragen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, III 5 RBs 344/22 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 17.05.2021 (Ordnungsamt T) wird verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben.
Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe, nämlich, er sei nicht nur für das Amtsgericht da und habe einen Laden und er könne wegen der Terminsverschiebung um 2 Stunden daher nicht erscheinen, sind keine genügende Entschuldigungen.
Das Ordnungswidrigkeitenverfahren ist hier bereits seit dem 22.09.2021 anhängig, nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid der Stadt T vom 17.05.2021 ohne irgendeine nachvollziehbare Begründung Einspruch eingelegt hatte.
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 20.07.2021 die Möglichkeit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorgeschlagen hatte, begründete der Betroffene seinen Einspruch mit absurden Argumenten, wie sie in der Reichsbürgerszene verwandt werden (Bl. 39 - 44 d.A.) und stellte gleichzeitig ein Befangenheitsgesuch, welches nach den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unbegründet verworfen wurde.
In dem dann anberaumten Hauptverhandlungstermin am 29.09.2021 stellte der Betroffene erneut sowohl gegen den erkennenden Richter, als auch gegen die weitere Richterin am Amtsgericht Befangenheitsanträge, die beide als unzulässig bzw. unbegründet verworfen wurden.
Daraufhin wurde für den 15.02.2022 auf 11.00 Uhr erneut ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Der erkennende Richter war durch einen Feuerwehreinsatz aufgrund eines schweren Verkehrsunfalls bis 13.00 Uhr verhindert (§ 20 Abs. 2 S. 2 BHKG). Dem Betroffenen wurde mitgeteilt, dass sich aus diesem Grunde die Terminsstunde auf 13.00 Uhr verschieben werde. Entsprechend seiner Ankündigung, er sei doch nicht nur für das Gericht da und er könne nicht, da er einen Laden habe, erschien der Betroffene weder um 11.00 Uhr, noch um 13.00 Uhr, noch bei erneutem Aufruf um 13.15 Uhr.
Der Betroffene bleibt i.S.d. § 74 Abs. 2 OWiG aus, wenn er zu Beginn der Hauptverhandlung nicht anwesend ist. Das gilt auch dann, wenn der Hauptverhandlungstermin sich aus nicht vorhersehbaren Gründen verschiebt. Eine genügende Entschuldigung liegt nicht vor. Die Mitteilung an den Betroffenen, der Termin verschiebe sich, sollte in seinem Interesse zur Vermeidung unnötiger Wartezeiten dienen. Denn erscheint das Gericht nicht pünktlich und lässt den Betroffenen ohne Nachricht länger als 15 Minuten warten, ist er entschuldigt, wenn er sich entfernt (OLG Düsseldorf VRS 64, 276). Mit der Nachricht von der Verschiebung und den Gründen hierfür, war es dem Betroffenen aber zuzumuten, den Termin wahrzunehmen.
Das Ausbleiben des Betroffenen kann zwar auch dann genügend entschuldigt sein, wenn er zwar in der Hauptverhandlung erscheinen könnte, ihm aber aus besonderen Gründen die Befolgung der Ladung billigerweise nicht zuzumuten ist und ihm deshalb die Zuwiderhandlung gegen die öffentlich-rechtliche Pflicht, der Ladung Folge zu leisten, nicht zum Vorwurf gereicht (OLG Düsseldorf NJW 1973, 109; OLG Hamm VRS 56, 156; KG GA 1973, 29; OLG Koblenz VRS 53, 290; OLG Karlsruhe Justiz 1982, 237).
Ob eine solche Unzumutbarkeit zur Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vorliegt, ist durch eine sachgerechte Güterabwägung festzustellen, bei der die keineswegs gering zu achtende öffentlich-rechtliche Pflicht den privaten Interessen des Betroffenen oder seinen beruflichen Belangen gegenüberzustellen ist (stRspr zB OLG Bamberg OLGSt StPO § 329 Nr. 32; BayObLG DAR 1978, 214 [Rü]; DAR 1985, 249 [Rü]).
Dabei gilt die Regel, dass die Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, grundsätzlich der Regelung privater oder beruflicher Angelegenheiten vorgeht (OLG Hamm Beschl. vom 4.11.2015 – 1 RBs 162/12 = BeckRS 2015, 20270; BayObLG VRS 61, 48; OLG Hamm VRS 39, 208; MDR 1962, 326; OLG Koblenz DAR 1974, 221; OLG Köln VRS 59, 452). Nur unaufschiebbare Geschäfte oder berufliche Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sowie private Interessen, deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, können deshalb dazu führen, dass die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Befolgung der Ladung zurückzutreten hat (OLG Brandenburg NStZ 2014, 672; OLG Karlsruhe Justiz 1982, 237; OLG Düsseldorf NZV 1993, 44 = VRS 86, 142; NZV 1997, 451; OLG Jena VRS 94, 350; BayObLG DAR 2001, 132: Vorrang der Teilnahme eines Orchestermusikers an Proben und Konzert; OLG Hamm VRS 105, 143 = NZV 2003, 348; OLG Bamberg wistra 2007, 79: Termine des Betroffenen als Insolvenzverwalter).
Der Betroffene hat solche Gründe dem Gericht nicht vorgetragen. Die pauschale Erklärung, er habe zu tun, reicht in Anbetracht aller Umstände nicht als nachvollziehbare Entschuldigung aus. Denn auch bei pünktlichem Beginn der Hauptverhandlung um 11.00 Uhr wäre nach den bisherigen Erfahrungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstößen gegen die CoronaSchVO NRW nicht damit zu rechnen gewesen, dass die Hauptverhandlung bereits um 13.00 Uhr schon beendet gewesen wäre. Die dem Betroffenen mitgeteilte Verspätung des Beginns der Hauptverhandlung war unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der bisherigen nicht unerheblichen Verfahrensdauer, von diesem noch als verhältnismäßig und angemessen hinzunehmen.
Der Betroffene hat auch zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Entbindung der Pflicht vom Erscheinen gestellt.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.