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Amtsgericht Schmallenberg·5 Ds 62/20·16.06.2020

Verbotenes Kraftfahrzeugrennen: Heranwachsender verurteilt, Geldbuße und Entziehung der Fahrerlaubnis

StrafrechtVerkehrsstrafrechtJugendstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Heranwachsende fuhr mit einem gemieteten 280-PS-Pkw mit höchstmöglicher Geschwindigkeit eine kurvenreiche Straße und verlor die Kontrolle, wodurch erheblicher Sachschaden entstand. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB nach Jugendstrafrecht. Es verhängte eine Auflage (Geldbuße) und entzog die Fahrerlaubnis samt Sperrfrist. Begründend führte das Gericht Vorsatz auf Höchstgeschwindigkeitsstreben, grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten an.

Ausgang: Angeklagter wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig; Auflage (Geldbuße) und Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Tatbestand des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) ist erfüllt, wenn sich ein Fahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; das Erreichen der fahrzeugspezifischen Höchstgeschwindigkeit ist nicht erforderlich.

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Der Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StGB) setzt voraus, dass die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit dem Risiko der unübersichtlichen Stelle steht; ein Gefahrerfolg, der lediglich gelegentlich beim zu schnellen Fahren eintritt, genügt nicht.

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Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 JGG anzuwenden, wenn die Tat nach Gesamtwürdigung der Umstände noch als jugendtümlich einzustufen ist.

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 a StGB) kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das Verhalten des Täters Zweifel an seiner charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet; die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) ist unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen zu bemessen.

Relevante Normen
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 315d Abs. 2 StGB§ 315d Abs. 4 StGB§ 69 StGB§ 69a StGB§ 1 JGG

Tenor

Der Heranwachsende ist wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens schuldig.

Dem Heranwachsenden wird folgende Auflage erteilt:

Er hat eine Geldbuße von 1.200,00 EUR an den Katholischen Kindergarten Fredeburg, IBAN: ####, zu zahlen.

Dem Heranwachsenden wird nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von 100,00 EUR, beginnend ab dem 15.07.2020, zu erbringen.

Dem Heranwachsenden wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine Fahrerlaubnis erteilen.

Der Heranwachsende trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.

Angewandte Vorschriften:

§§ 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4, 69, 69 a StGB, 1, 3, 105 JGG.

Gründe

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                                                        (abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

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Der Angeklagte ist im zweiten Ausbildungsjahr als Industriemechaniker bei der F1 in O1 beschäftigt. Seine Berufsausbildung klappt nach seinen eigenen Angaben sehr gut und er beabsichtigt daher, die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr zu verkürzen. Im Anschluss möchte der Angeklagte eventuell Maschinenbau studieren. In seiner Freizeit spielt der Angeklagte im SV O2 aktiv Fußball. Der Angeklagte lebt noch bei seinen Eltern. Er erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung von 827,00 EUR.

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Ausweislich des Auszuges aus dem Bundeszentralregister und der Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin ist er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

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Am 12.03.2020 begab sich der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen P1 nach O3 zur Firma F2. Der Zeuge P1 mietete dort einen mit 280 PS motorisierten Pkw Ford Focus an. Nachdem zunächst der Zeuge P1 mit diesem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit und quietschenden Reifen die kurvenreiche Straße „S“ von O3 in Richtung in O4 gefahren war, bot dieser dem Angeklagten an, das Fahrzeug gleichfalls auszutesten. Diesem kam der Angeklagte nach und setzte sich ans Steuer. Gegen 17:30 Uhr befuhr er dann gleichfalls wiederum die kurvenreiche Straße „S“ in Richtung O4. Dabei beabsichtigte er, die Leistung des Fahrzeuges und seine Fähigkeiten als Fahrer auszutesten. Als er dann danach mit der höchsten, ihm möglichen Geschwindigkeit die Straße befuhr, verlor er in einer scharfen Rechtskurve vor dem Ortseingang O4 die Kontrolle über das Fahrzeug und wurde aus der Kurve in eine Wiese getragen. An dem gemieteten Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von mehr als 32.000,00 EUR. Bei Gegenverkehr auf der Straße wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schwerwiegenden, wenn nicht gar tödlichem Unfall gekommen. Damit wäre auch zu rechnen gewesen, wenn der Angeklagte mit dem Fahrzeug nicht um Haaresbreite einen Straßenbaum verfehlt hätte.

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Der festgestellte Sachverhalt beruht auf der geständigen und reuigen Einlassung des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen P2, P1 und P3.

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Der Angeklagte hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315 d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Abs. 4 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es ist zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich, die fahrzeugspezifische Höchstgeschwindigkeit oder Beschleunigung zu erreichen. Es genügt die Absicht des Erreichens einer möglichst hohen Geschwindigkeit (MüKoStGB/Pegel, 3. Aufl. 2019, StGB § 315d  Rn. 26, Fischer Rdnr. 17). Der Angeklagte hat mit seiner Fahrweise auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt.

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Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs aus § 315 c Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3 StGB schied hingegen aus. Zwar ist der Angeklagte auch grob verkehrswidrig und rücksichtslos an einer unübersichtlichen Stelle gefahren. Eine Stelle ist unübersichtlich, wenn der Fahrzeugführer den Verkehrsablauf wegen ungenügenden Einblicks in die Fahrbahn oder die sie umgebende Örtlichkeit nicht vollständig überblicken, damit Hindernisse und Gefahren nicht rechtzeitig bemerken und ihnen deshalb nicht sicher begegnen kann. Der Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 d StGB ist aber nur dann verwirklicht, wenn die herbeigeführte Gefahr in einem inneren Zusammenhang mit dem Risiko steht, das bei dieser Tatbestandsalternative u.a. von der unübersichtlichen Stelle ausgeht. Hier hat jedoch nicht die Unübersichtlichkeit zum Unfall geführt, sondern schlicht die Überschreitung der Kurvengrenzgeschwindigkeit. Dass der Gefahrerfolg nur gelegentlich des zu schnellen Fahrens eintritt, reicht nicht aus (BGH NstZ 2007, 222; LK-König 11. Aufl., § 315c Rn 113; MünchKomm-StGB-Groeschke § 315c Rn 43).

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Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass es sich bei der Tat des Angeklagten noch um eine jugendtümliche Tat handelt, sodass Jugendstrafrecht gemäß § 105 JGG anzuwenden war.

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Zu Gunsten des Angeklagten sprachen seine hohe Einsicht und die Tatsache, dass er bereits erhebliche finanzielle Nachteile aus dem Vorfall hat.

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Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände war es daher erzieherisch ausreichend, aber auch erforderlich, ihm die Auflage zu erteilen, eine Geldbuße von 1.200,00 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

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Der Angeklagte hat sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Es liegt ein Regelfall der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Absatz 2 Nr. 1 a in Verbindung mit § 315 d StGB vor. Gründe, die ausnahmsweise nahelegten, dass von einer Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden kann, sind nicht ersichtlich. Daher war dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände war eine Sperrfrist gemäß § 69 a StGB von 8 Monaten ausreichend und angemessen.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 465 StPO.