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Amtsgericht Schmallenberg·3 C 155/14·01.10.2014

Unterlassungsanspruch gegen Wisent-Auswilderung: Eigentumsstörung durch freilaufende Tiere

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Eigentümer von Waldgrundstücken begehrte im Eilverfahren Unterlassung, weil freigesetzte Wisente seine außerhalb des Projektgebiets liegenden Flächen betraten und Buchen erheblich schälten. Streitentscheidend war, ob der Projektträger das Eigentum an den Tieren verloren hatte und ob der Waldeigentümer die Beeinträchtigungen aus Art. 14 Abs. 2 GG zu dulden hat. Das Gericht bejahte einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, weil die Tiere nicht herrenlos geworden seien und der Projektträger als Zustandsstörer die Gefahr durch Aussetzen und Zaunabbau geschaffen habe. Eine Duldungspflicht verneinte es mangels Bindung an den öffentlich-rechtlichen Vertrag und mangels zumutbarer Abwehrmöglichkeiten des Betroffenen; Dringlichkeit wurde wegen fortlaufender Schäden angenommen.

Ausgang: Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung blieb erfolglos; die Verfügung wurde aufrechterhalten und der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB setzt eine dem Störer zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung und Wiederholungsgefahr voraus; bei fortdauerndem Eindringen von Tieren wird die Wiederholungsgefahr regelmäßig vermutet.

2

Der bisherige Eigentümer trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast dafür, dass er das Eigentum an freigesetzten Tieren durch Herrenlosigkeit nach § 960 BGB verloren hat.

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Gezähmte wilde Tiere werden nach § 960 Abs. 3 BGB nicht herrenlos, solange sie noch gelegentlich zu dem ihnen bestimmten Ort zurückkehren und dort weiterhin Anknüpfungspunkte menschlicher Betreuung (z.B. Futterstellen) bestehen.

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Ein gefangenes wildes Tier wird nach § 960 Abs. 2 BGB nicht herrenlos, wenn der Eigentümer es weiterhin verfolgt; Verfolgung umfasst auch moderne, generell geeignete Maßnahmen zur Wiedererlangung oder Kontrolle wie Standortbestimmung per Telemetrie und Beobachtungs- bzw. Anlockversuche.

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Eine Duldungspflicht aus Art. 14 Abs. 2 GG scheidet aus, wenn die Beeinträchtigungen außerhalb eines behördlich begrenzten Projektgebiets eintreten und dem Eigentümer keine geeigneten und zumutbaren Mittel zur Verhinderung der Schäden zur Verfügung stehen.

Relevante Normen
§ 833 BGB§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG§ 833 Satz 2 BGB§ Art. 14 GG§ 26 Satz 1 BJagdG§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 28.08.2014 bleibt aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Verfügungsbeklagte.

Tatbestand

2

Der Verfügungskläger ist Eigentümer eines umfangreichen Waldbesitzes im Bereich von T-P, eingetragen im Grundbuch von P Bl. XX2. Zu dem Grundbesitz gehören auch die in der einstweiligen Verfügung näher bezeichneten Waldgrundstücke. Der Verfügungsbeklagte hat sich zum Satzungszweck die „Wiederansiedlung und Erhaltung des Wisents im S-Gebirge“ gesetzt. Der Satzungszweck soll insbesondere verwirklicht werden durch den Bau eines Auswilderungs-/Versuchsgeheges mit der Zielsetzung, nach der erfolgreichen „Versuchsphase“ mit wissenschaftlicher Begleitung die dort lebenden Tiere freizusetzen und auszuwildern und im Projektgebiet durch geeignete Managementmaßnahmen dauernd zu erhalten. Wegen der Einzelheiten der Satzung des Verfügungsbeklagten vom 24.09.2009 wird Bezug genommen auf Bl. 15 ff. d.A. Die Wisente gehören zur Spezies der Wisente, Bison bonasus L.

3

Unter dem 08.04.2013 wurde zwischen dem Verfügungsbeklagten, dem Kreis U, der Bezirksregierung B, dem Landesbetrieb Wald und Holz O und der X Rentkammer ein öffentlich-rechtlicher Vertrag für die Freisetzungsphase geschlossen. Nach der Präambel des Vertrages soll Ziel des Projektes die dauerhafte Etablierung einer frei lebenden Wisentpopulation von max. 25 Tieren im S-Gebirge in einem auf rund 4.300 ha begrenzten Projektgebiet mit Tieren sein, die herrenlos im Sinne des Zivilrechts sind. Nach der Gehegephase soll sich eine Freisetzungsphase anschließen. Während der Freisetzungsphase soll der Antragsgegner Eigentümer und Halter der Wisente bleiben, allerdings mit dem Ziel, das Eigentum und die Tierhaltereigenschaft an den Wisenten aufzugeben und die Tiere herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts werden zu lassen. Wegen der Einzelheiten des öffentlich-rechtlichen Vertrages wird Bezug genommen auf Bl. 19 ff. d.A. Projektträger ist der Verfügungsbeklagte.

4

Unter dem 11.04.2013 entließ der Verfügungsbeklagte eine 7köpfige Gruppe von Wisenten in die Freiheit, begleitet von einem geschlechtsreifen Bullen. Die Tiere sind in der Zucht aufgewachsen. Durch Geburten ist die Herde inzwischen auf 12 Tiere angewachsen, der Bulle steht meist allein und abseits.

5

Die Auswilderungs-/Freisetzungsphase ist noch nicht beendet

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Die streitgegenständlichen Grundstücke des Verfügungsklägers befinden sich außerhalb des Projektgebietes. Entgegen den Erwartungen der Parteien des öffentlich-rechtlichen Vertrages halten sich die Tiere nicht im Projektgebiet auf, sondern dringen insbesondere in die in der Gemarkung P liegenden Waldungen vor, die Bestandteil eines FFH-Gebietes sind und die überwiegend mit einem Buchen-Altbestand, aber auch mit Fichten und anderen Bäumen bestanden sind. Die Wisente schädigen insbesondere die Buchen dadurch, dass sie die Rinde abreißen, teilweise geringelt um den ganzen Stamm herum.

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In der Zeit bis Juli 2014 sind dem Verfügungskläger an den unmittelbar geschädigten Bäumen Schäden in Höhe von 5.319,00 EUR entstanden, von denen anfangs die hinter dem Verfügungsbeklagte stehende Haftpflichtversicherung 1.350,00 EUR und später der Verfügungsbeklagte selbst 3.969,00 EUR ausgeglichen hat. Am 06.08.2014 stellte der Forstbeamte N L aus P Schälschäden an weiteren 28 109-jährigen Rotbuchen in Höhe von 1.140,00 EUR fest; am 18.08.2014 Schälschäden an 14 weiteren Buchen. Zuletzt schätzte der Zeuge L am 23.08.2014 einen weiteren Schälschaden an einer 155jährigen Rotbuche. Wegen der Einzelheiten der Schadensaufstellungen vom 06.08.2014, vom 18.08.2014 und vom 23.08.2014 wird Bezug genommen auf Bl. 32 ff., Bl. 36 ff. und Bl. 40 ff. d.A. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen I vom 19.03.2014, wegen dessen Einzelheiten Bezug genommen wird auf Bl. 44 ff. d.A., drohen erhebliche Folgeschäden durch das Schälen der Buchen, u.a. dadurch, dass die durch Schälung geschädigten Buchenbestände in ihrer Belaubung und Vitalität, bis hin zum Absterben einzelner Bäume, vorzeitig so verlichten, dass eine planmäßige Naturverjüngung nicht mehr möglich sei und darüber hinaus ein Verlust von Holzzuwachs zu verzeichnen sei.

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Auf den Antrag des Verfügungsklägers vom 28.08.2014 hat das Amtsgericht Schmallenberg am selben Tage antragsgemäß eine einstweilige Verfügung erlassen, nach welcher dem Verfügungsbeklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. von Ordnungshaft auferlegt wurde, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die ihm gehörende freilaufende Wisentherde die dem Antragsteller gehörenden (im Antrag im Einzelnen aufgeführten) Waldgrundstücke betritt.

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Der Verfügungsbeklagte hat hiergegen am 03.09.2014 Widerspruch erhoben. Auf Antrag des Verfügungsbeklagten vom selben Tage hat das Amtsgericht Schmallenberg die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR eingestellt.

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Der Verfügungskläger meint, der Verfügungsbeklagte sei nach wie vor zivilrechtlicher Eigentümer und Tierhalter. Die Verwüstungen in seinem Bestand seien eine Störung des Eigentums und des Besitzes des Verfügungsklägers, die hinzunehmen er aus keinem rechtlichen Grunde verpflichtet sei.

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In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag sei geregelt, dass der Vertrag die für die Freisetzungsphase der Wisente erforderlichen behördlichen Genehmigungen ersetze, offensichtlich verfüge der Verfügungsbeklagte also nicht über die erforderlichen Genehmigungen für die eigentliche Freisetzung. Der öffentlich-rechtliche Vertrag gebe dem Verfügungsbeklagten kein Recht, die von ihm gekauften und ihm gehörenden Tiere, die nie Wildtiere gewesen seien, auf fremde Grundstücke laufen und dort Schäden anrichten zu lassen, deren Spätfolgen noch nicht einmal absehbar seien. Ausweislich § 10 des öffentlich-rechtlichen Vertrages sei dieser noch gültig. Der Verfügungsbeklagte habe sich damit selbst gebunden. Die Drittwirkung der Grundrechte gehe keineswegs so weit, dass ein Eigentümer verpflichtet sei, widerstandslos Schäden hinzunehmen, die durch die Verwirklichung eines letzten Endes auf privater Initiative beruhenden Projekts beruhten. Der Verfügungsbeklagte sei verpflichtet, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Besitzstörungen durch die ihm gehörenden Tiere zu verhindern. So sei die Wiederanbringung des Drahtes, der gemäß öffentlich-rechtlichem Vertrag in der Auswilderungsphase zurückgebaut werden solle, eine geeignete Maßnahme, um Schäden am Waldbestand des Verfügungsklägers zu verhindern. Eilbedürftigkeit sei gegeben, weil täglich neue Schäden entstünden.

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Der Verfügungskläger beantragt,

13

die einstweilige Verfügung vom 28.08.2014 aufrechtzuerhalten.

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Der Verfügungsbeklagte beantragt,

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die einstweilige Verfügung vom 28.08.2014 aufzuheben sowie anzuordnen, dass der Verfügungskläger binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist Klage bei Gericht der Hauptsache zu erheben habe.

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Der Verfügungsbeklagte behauptet, mit der Freisetzung einer zur damaligen Zeit nur aus acht Wisenten bestehenden Herde habe er die Verfolgung der Tiere aufgegeben. Er habe keine direkte Zugriffsmöglichkeit mehr auf die Wisente, wie dies ein Tierhalter und Eigentümer im Sinne des § 833 BGB habe. Nur für veterinärmedizinische Zwecke würden Tiere, sofern man ihrer während der nur noch im Winter möglichen Fütterung habhaft werden könne, immobilisiert und untersucht. In der übrigen Zeit könne er den Standort der Tiere nur durch Telemetrie nachvollziehen. Dies erfolge in der Art und Weise, dass von wenigen besenderten Tieren in der Herde alle sieben Stunden ein Signal abgegeben werde, das den Verfügungsbeklagten über den jeweiligen Standort der Tiere informiere; die Datenübertragung funktioniere allerdings nur, wenn sich die Tiere im Abdeckungsbereich des eingesetzten Mobilfunknetzes befänden, was keinesfalls durchgehend gesichert sei. Aufgrund der von den Wisenten gegenüber den Menschen zurück gewonnenen Scheu sei es nur mit erheblichem Aufwand von bis zu zwei Stunden möglich, die Tiere zu finden und aus der Ferne zu beobachten, da diese inzwischen eine Fluchtauslösedistanz von 60 – 80 m hätten. Anlocken durch Futter sei, anders als zu Beginn der Freisetzungsphase, nicht mehr möglich. Im Auswilderungsgatter seien noch Futterstellen vorhanden, an diese kehrten die Tiere aber nur noch außerhalb der Vegetationsperiode zur Winterfütterung – wie dies anderes Wild (Rotwild) im Winter ebenfalls zu tun pflege – zurück. Seit 2014 seien die Tiere nicht mehr an die Futterstellen zurückgekehrt. Mit einer Rückkehr an die Futterstellen sei erst 2014/2015 zu rechnen. Ein gezieltes Vertreiben der Tiere in eine bestimmte Richtung sei aufgrund der hohen Fluchtauslösedistanz und des somit unsicheren Fluchtverhaltens nicht mehr erfolgreich durchzuführen. Die Freisetzungsphase stehe aufgrund der bereits jetzt erfolgreichen Auswilderung der Wisente kurz vor dem Abschluss; die Koordinierungsgruppe müsse sich kurzfristig zusammensetzen und die Ergebnisse der Freisetzungsphase bewerten sowie neue Rahmenbedingungen festlegen. Den Verfügungskläger treffe ein erhebliches Mitverschulden daran, dass die Wisente gerade dessen Waldgrundstücke aufsuchten, da er seine Wildäcker bestelle. Der Verfügungsbeklagte sei nicht ohne weiteres in der Lage, die Beeinträchtigungen zu beseitigen. Die Mitarbeiter hätten sich aufgrund der entsprechenden Anforderungen des Verfügungsklägers seit April 2013, konkretisiert mit Schreiben 20.11.2013, immer wieder bemüht, Wisente von den Waldflächen des Verfügungsklägers fernzuhalten, die Maßnahmen seien aber nicht immer erfolgreich gewesen, da eine direkte Einflussnahme auf die Wisente nur noch sehr eingeschränkt möglich gewesen und aufgrund der erfolgreichen Fortdauer der Freisetzungsphase heute nahezu ausgeschlossen sei. Ein effektives Abhalten der Wisente von den Waldflächen des Verfügungsklägers sei nur diesem möglich, indem er das Betreten seiner Flächen durch Repellents (Wildverbissschutzmitteln) ausschließe. Der Verfügungsbeklagte könne der einstweiligen Verfügung nur Folge leisten, wenn er die Freisetzungsphase des Projektes sofort beende, alle Wisente suche und auffinde, diese vor Ort immobilisiere und mit erheblichem Aufwand in das dann erst wieder aufzubauende Auswilderungsgehege zurücktransportiere.

17

Der Verfügungsbeklagte meint, die Wisente seien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BJagdG als Tierart, die dem Jagdrecht unterliege, rechtlich als „Wild“ zu qualifizieren. Es handele sich nicht um Haustiere im Sinne des § 833 S. 2 BGB, sondern um wilde Tiere gemäß § 960 BGB. Die von ihm im April 2013 frei gesetzten Wisente seien herrenlos geworden, da es das Ziel der Freisetzungsphase des Projektes „Wisente im S-Gebirge“ sei, die Wisente als freilebende Wisentpopulation dauerhaft zu etablieren. Es bestehe kein Widerspruch zu der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Vertragspartner für die Freisetzungsphase, wonach die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts werden sollten. Die Rechtskonstruktion der Zuordnung der Wisente zu dem Verfügungsbeklagten diene allein der Haftung und einer Betreuung während der Freisetzungsphase im Rahmen des Gesamtprojektes. So habe sich der Verfügungsbeklagte aufgrund dieser Rechtskonstruktion dazu verpflichtet, die von den Wisenten verursachten Schäden, die anderenfalls von dem Verfügungskläger nach § 29 Abs. 3 BundesjagdG selbst zu tragen wären, nach entsprechender Begutachtung durch einen Fachmann zu ersetzen; Gleiches gelte für andere Schäden aus dem Haftpflichtbereich. Es mangele an der Eilbedürftigkeit, weil die Parteien seit Beginn der Auswilderungsphase im April 2013 über die streitige Rechtsfrage des Betretens der Waldflächen des Verfügungsklägers durch die Wisente stritten.

18

Den Verfügungskläger treffe nach Art. 14 GG die Pflicht, das im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse bestehende Projekt „Wisente im S-Gebirge“ zumindest zu akzeptieren. Die Sozialpflichtigkeit des Eigentums verpflichte ihn dazu, das Betreten seiner Waldgebiete durch die freilaufenden Wisente zu gestatten. Dies gelte unabhängig auch von der unstreitigen Tatsache, dass seine Waldgebiete nicht im Projektgebiet lägen. Hier hätten überwiegende und überregional bestehende Aspekte des Natur- und Artenschutzes Vorrang vor dem Individualinteresse des Verfügungsklägers. Dem Verfügungskläger sei es unbenommen, gemäß § 26 S. 1 BJagdG die Verhütung von Wildschäden zu betreiben und die Wisente mit Hunden oder anderen Helfern von den betroffenen Grundstücken zu vertreiben.

19

Der Verfügungskläger hat hierauf repliziert, er bestreite, dass die Tiere eine Fluchtauslösedistanz von 60 bis 80 m hätten und behauptet, der Kläger habe am 17.06.2014 im Beisein des Zeugen L die in einer Distanz von etwa 30 m entfernt stehenden Tiere durch Zurufe, insbesondere durch das Rufen des Namens C, der Leitkuh, diese bis auf Handnähe an sich herangelockt. Auch sei das Anlocken durch Futter noch möglich. Der Zeuge A fahre regelmäßig, wöchentlich, mit einem Trecker, auf dessen Heck-Boy sich Silofutter befinde, zu dem jeweiligen Standort der Tiere, locke diese mit einem Eimer Mais an, und die Tiere folgten ihm dann bis in das Auswilderungsgehege, wo sie mit Kraftfutter gefüttert würden. Die Tiere hätten auch Futter aus dem geöffneten Heck eines Kombis genommen. Der Verfügungskläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Mitarbeiter des Verfügungsbeklagten sich immer wieder bemüht hätten, die Wisente von den Waldflächen des Verfügungsklägers fern zu halten.

20

Der Verfügungskläger meint, der Eigentümer könne sich der Haftung als Zustandsstörer nicht dadurch entziehen, dass er auf sein Eigentum verzichte. Mit seiner Argumentation, die freigesetzten Wisente seien herrenlos geworden, stelle sich der Verfügungsbeklagte im Übrigen in Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, er sei Eigentümer und werde alle geschädigten Waldbauern von den Schäden freistellen. Überdies bestehe auch ein Widerspruch zu dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wonach während der Auswilderungsphase der Projektträger Eigentümer und Halter der Wisente sein solle.

Entscheidungsgründe

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Die einstweilige Verfügung vom 28.08.2014 ist rechtmäßig ergangen, sie war daher aufrechtzuerhalten.

23

1.

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Dem Verfügungskläger steht ein Verfügungsanspruch zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen zu, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

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a)

26

Die Beschädigung der im Eigentum des Verfügungsklägers stehenden Bäume durch die Wisente stellt eine dem Verfügungsbeklagten zurechenbare Eigentumsbeeinträchtigung dar. Der Verfügungsbeklagte ist nach wie vor Eigentümer der Wisente, denn er hat das Eigentum an ihnen noch nicht verloren.

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Maßgeblich sind insoweit die Bestimmungen in § 960 BGB. Wisente sind von Natur Tiere, welche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BJagdG als Haarwild bzw. sog. Schalenwild dem Jagdrecht unterliegen und damit grundsätzlich wilde Tiere.

28

Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Wisenten um gezähmte Tiere im Sinne von § 960 Abs. 3 BGB oder um wilde Tiere im Sinne des § 960 Abs. 2 BGB handelt, da der Verfügungsbeklagte nach beiden Vorschriften sein Eigentum an den Wisenten nicht verloren hat.

29

aa)

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Soweit es sich bei den streitgegenständlichen Wisenten um gezähmte wilde Tiere im Sinne von § 960 Abs. 3 BGB handelte, wären die Voraussetzungen dafür, dass diese herrenlos geworden sind, nicht gegeben. Gezähmte wilde Tiere im Sinne von § 960 Abs. 3 BGB werden herrenlos, wenn sie die Gewohnheit ablegen, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren. Gezähmte wilde Tiere sind solche, die trotz ihrer Gattungszugehörigkeit an den Menschen so gewöhnt sind, dass sie von menschlicher Betreuung abhängig geworden sind und vom Menschen durch bloße psychische Mittel (Einwirkung auf den Tierinstinkt) beherrscht werden, was sich vor allem darin zeigt, dass sie trotz vorhandener Bewegungsfreiheit die Gewohnheit angenommen haben, an den ihnen vom Menschen bestimmten Aufenthaltsort zurückzukehren (Staudinger-Gursky, BGB-Neubearbeitung 2011, § 960 Rn. 13 m.w.N.). Die Grenzen sind flüssig; im Zweifel entscheidet die Verkehrsanschauung (Staudinger-Gursky, aaO).

31

Es spricht einiges dafür, dass es sich bei den Wisenten um gezähmte wilde Tiere handelt, denn die Tiere sind unstreitig in der Zucht aufgewachsen und damit von menschlicher Betreuung abhängig gewesen. Der Zeuge A, der als Ranger für den Verfügungsbeklagten tätig ist, hat insoweit angegeben, die Tiere stammten aus Zoos und Gehegehaltung. Sie seien ihm ursprünglich gefolgt; man habe ihn scherzhaft sogar als „Herdenpapa“ bezeichnet.

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Der Verfügungsbeklagte ist für seine Behauptung, die Tiere seien herrenlos geworden, beweisbelastet. Grundsätzlich hat derjenige, der aus einer ihm günstigen Norm Rechte herleitet, deren tatsächliche Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen (BGH NJW 2010, 1378 Rn. 12 m.w.N.). Da unstreitig der Verfügungsbeklagte Eigentümer der Wisente war, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er das Eigentum verloren hat. Der beweisbelastete Verfügungsbeklagte vermochte indessen nicht glaubhaft zu machen, dass die Tiere ihre Gewohnheit abgelegt haben, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren. Der Zeuge A hat angegeben, im Auswilderungsgehege stünden bzw. hingen Futtertröge; die Tiere seien vor etwa acht Wochen zum letzten Mal dort gewesen. In Übereinstimmung hiermit hat die Zeugin I1, die Biologin, die das Projekt für den Verfügungsbeklagten wissenschaftlich betreut, angegeben, die Tiere seien zuletzt am 10.07. im ehemaligen Auswilderungsgehege gewesen. Dies habe sie zuletzt am Tage der mündlichen Verhandlung festgestellt als sie die GPS-Punkte ausgewertet habe. Darüber hinaus hat auch sie angegeben, die Tiere seien im Mai 2014 noch einmal zurück in ihren ehemaligen Auswilderungsbereich gegangen. In dem ehemaligen Auswilderungsgehege stehe den Tieren Kraftfutter zur Verfügung.

33

Die Angaben der Zeugen A und I1 sind zuverlässig. Sie sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Überdies stehen sie im Einklang miteinander.

34

Eine Behauptung ist jedoch nur dann glaubhaft gemacht im Sinne von § 294 ZPO, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGH NJW 2003, 3558(3558) m.w.N.). Ein Richter kann die behauptete Tatsache nur zugrunde legen, wenn er ihr Bestehen für wahrscheinlicher hält als das Gegenteil; sonst ist die Behauptung schon begrifflich nicht „glaubhaft“ gemacht. Eine weitergehende Beweiserleichterung lässt sich aus § 294 ZPO nicht herleiten (Musielak-Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 294 Rn. 3). Unter Zugrundelegung der Angaben der Zeugen A und I1 hält das Gericht es nicht für mindestens überwiegend wahrscheinlich, dass die Tiere ihre Gewohnheit, an den ihnen bestimmten Ort zurückzukehren, bereits abgelegt haben. Zwischen der Rückkehr in das Auswilderungsgehege im Mai 2014 und Juli 2014 liegt nach Angaben des Zeugen A ein Zeitraum von lediglich acht Wochen. Zwischen der zuletzt festgestellten Rückkehr am 10.07.2014 in das Auswilderungsgehege und dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.09.2014 liegt jedoch desgleichen ein Zeitraum von lediglich knapp zwei Monaten. Es erscheint daher nicht unwahrscheinlich, dass sich die Tiere in absehbarer Zeit wieder in ihrem ehemaligen Auswilderungsgehege, wo Futter für sie vorgehalten wird, einfinden werden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Tiere sogar während der Vegetationsperiode in ihrem ehemaligen Auswilderungsgehege eingefunden haben. Angesichts des bevorstehenden Rückgangs der Vegetation erscheint es dem Gericht sogar eher wahrscheinlich, dass die Tiere in naher Zukunft, wie der Verfügungsbeklagte selbst es im Hinblick auf die behauptete Pause außerhalb der Vegetationsperiode vorgetragen hat, zu den in dem ehemaligen Auswilderungsgatter vorhandenen Futterstellen zurückkehren werden. Auch der Zeuge A hat insoweit angegeben, er könne sich vorstellen, dass ggf. bei Rückgang der Vegetation ein „Zaubermittel“ dergestalt bestehen könne, dass die Tiere sich dann zurück ins Auswilderungsgehege begeben würden; die Tiere gingen immer dahin, wo es etwas zu fressen gebe. Solange jedoch ein gezähmtes Wildtier noch gelegentlich zu seinem Unterbringungsort zurückkehrt, liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 nicht vor, bleibt also das bisherige Eigentum bestehen (Staudinger-Gursky, aaO, m.N.).

35

bb)

36

Aber auch wenn es sich bei den Wisenten um gefangene wilde Tiere im Sinne von § 960 Abs. 2 BGB handelte, lägen die Voraussetzungen der Herrenlosigkeit nicht vor. Gemäß § 960 Abs. 2 BGB wird ein gefangenes wildes Tier, erlangt es die Freiheit wieder, herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

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Der aus den bereits unter 1 aa) ausgeführten Gründen insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Tiere nicht verfolgt bzw. die Verfolgung aufgegeben hat. Unter Verfolgung ist jede auf Wiedererlangung des ausgebrochenen Tieres gerichtete und hierzu auch generell geeignete Maßnahme zu verstehen. Man verfolgt nach heutigen Begriffen ein entkommenes Tier nicht allein durch körperliche Nacheile oder persönliches Suchen, sondern auch in anderer Weise, z.B. durch unverzüglichen öffentlichen Anschlag oder durch sofortiges Ausschreiben in der Presse oder durch Aufstellen von Kastenfallen, den Versuch des Anfütterns usw. Bis sich solche Verfolgung – je nach den Umständen des Einzelfalles – als ergebnislos erweist, wird auch das Tier noch als im bisherigen Eigentume stehend geltend können. Der Eigentümer gibt die Verfolgung auf, wenn er von ihr Abstand nimmt (Staudinger-Gursky, aaO, Rn. 10 m.w.N.).

38

Der Verfügungsbeklagte hat zwar behauptet, er habe keine direkte Zugriffsmöglichkeit mehr auf die Wisente, gleichzeitig aber eingeräumt, die Tiere würden, sofern man ihrer während der nur noch im Winter möglichen Fütterung habhaft werden könne, immobilisiert und untersucht. In der übrigen Zeit könne er den Standort der Tiere nur durch Telemetrie nachvollziehen, wobei die Übermittlung der Daten nicht durchgehend gesichert sei.

39

Angesichts der glaubhaften Angaben der Zeugen A und I1 hält das Gericht es nicht mindestens für überwiegend wahrscheinlicher, dass der Verfügungsbeklagte die Wisente nicht verfolgt bzw. ihre Verfolgung aufgegeben hat als das Gegenteil, nämlich dass der Verfügungsbeklagte die Tiere weiter verfolgt.

40

Zum einen eilt der Verfügungsbeklagte den Wisenten in körperlicher Hinsicht nach, denn der Zeuge A hat angegeben, er schaue auf seinen Touren nach dem allgemeinen Befinden der Tiere. Er habe auf einer solchen Tour auch festgestellt, dass drei Kälber geboren worden seien. Hier sei auch das Geschlecht von Interesse gewesen, wozu es dann auch gezielte Begegnungen mit den Wisenten gegeben habe. Es sei üblich, dass er alle 1, 2, 3 Mal im Monat unterwegs sei, um sich die Herde anzuschauen. Das sei noch etwas häufiger gewesen als die Kälber geboren gewesen seien. Er interessiere sich dann auch dafür, ob die Tiere möglicherweise Schaden genommen hätten, z.B. dadurch, dass sie sich mit Stacheldraht umwickelt hätten oder ähnliches.

41

Hinzu kommt, dass der Verfügungsbeklagte aufgrund der Ausstattung von Tieren mit GPS-Sendern in der Lage ist, alle sieben Stunden den Standort der Herde zu bestimmen. Soweit der Verfügungsbeklagte insoweit behauptet hat, dies sei nicht durchgängig der Fall, vermochte er seinen Vortrag nicht glaubhaft zu machen, denn die Zeugin I1 hat angegeben, dass, sollte ein sog. Funkloch gegeben sein, das System, das alle sieben Stunden per SMS den Standort der Tiere an den Server des Verfügungsbeklagten übermittele, versuche, die Daten nachzusenden.

42

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Verfügungsbeklagte versucht hat, die Tiere anzulocken. Die Anlock-Versuche standen, wie die Zeugin I1 ausgeführt hat, insbesondere in Zusammenhang mit den veterinärmedizinischen Untersuchungen, die man an den Tieren durchführen wollte. Sie waren damit auf die, wenn auch vorübergehende, Wiedererlangung der Tiere gerichtet. Sowohl der Zeuge A als auch die Zeugin I1 haben geschildert, dass man – vergeblich – versucht habe, die Tiere gezielt anzulocken. Der Zeuge A hat bekundet, vor April 2013 habe man gewisse Versuche, auch Lockversuche gemacht, die er durchgeführt habe. Diese Versuche hätten in dem Auswilderungsgatter stattgefunden. Der Gedanke, die Tiere mit Futter zu locken, habe jedoch nicht funktioniert. Die Tiere seien nicht gekommen. Man habe es in den letzten Tagen noch einmal probiert, mit dem Erfolg gleich Null. Der letzte Versuch sei am Samstag vor der mündlichen Verhandlung vor einer Woche unternommen worden. Die Zeugin I1 hat hierzu bekundet, man halte sich an den öffentlich-rechtlichen Vertrag, wenn man im groben Muster veterinärmedizinische Betreuung der Tiere durchführe. So habe man im April 2014 bei Gelegenheit der Winterfütterung als die Tiere sich im ehemaligen Auswilderungsgehege befunden hätten, die Gelegenheit ergriffen, diese per Distanzinjektion gegen ein Herpesvirus zu impfen. Die Tiere hätten hierzu in den ehemaligen Auswilderungsbereich kommen müssen, denn dort allein sei noch ein kleiner Zaun, den man schließen könne, um die Tiere dort zu halten. Ein gezieltes Locken von einem Punkt zum anderen sei nicht möglich. Das sei mit der Zeit bekannt, weil man es ausprobiert habe. Zuletzt sei das anlässlich der Winterfütterung probiert worden. Für die Dauer des öffentlich-rechtlichen Vertrages sollten die Tiere weiter veterinärmedizinisch untersucht werden, also auch in der Zukunft.

43

Der Verfügungsbeklagte hat die Verfolgung der Tiere auch nicht aufgegeben, denn selbst wenn er die Tiere nach den veterinärmedizinischen Untersuchungen wieder freigelassen hat, sollen nach den Angaben der Zeugin I1 solche Untersuchungen – dem öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechend – auch in Zukunft durchgeführt werden. Solange diese Absicht jedoch besteht, sind die Maßnahmen zur Beobachtung der Herde auf deren Wiedererlangung gerichtet und ist die Verfolgung nicht ergebnislos.

44

cc)

45

Aus den Angaben der von dem Verfügungskläger benannten Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nichts anderes als unter 1 aa) und bb) ausgeführt.

46

b)

47

Der Verfügungsbeklagte ist Schuldner, denn er ist Zustandsstörer. Zwar ist eine Störung dem Eigentümer nicht schon allein aufgrund seiner Rechtsstellung zuzurechnen, sondern vielmehr nur, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 73. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 19 m. Verweis auf BGH NJW-RR 2011, 739). Das setzt voraus, dass er die Beeinträchtigung durch eine eigene Handlung adäquat mit verursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache ihre Beseitigung entgegen einer Handlungspflicht (insbes. aus Rechtsvorschrift, Verkehrssicherungspflicht gegen technische Defekte, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis) unterlässt bzw. ihre Beseitigung entgegen einer Duldungspflicht nicht duldet (BGH NJW 2007, 432), was bei Natureinwirkungen, die alleine keine Zustandshaftung begründen, zu Zurechnungsproblemen führt (Palandt-Bassenge, aaO). Grundsätzlich reicht das bloße Wirken von Naturkräften nicht aus, es sei denn es liegt ein weiterer Beitrag des an der Sache Berechtigten, durch den die Gefahr der Beeinträchtigung geschaffen wurde und der bei wertender Betrachtung die Haftung rechtfertigt, vor (vgl. Beck'scher Online-Kommentar BGB-Fritzsche, Stand: 01.08.2014, § 1004 Rn. 23). Der weitere Beitrag des Verfügungsbeklagten in diesem Sinne liegt darin, dass er die nicht mehr im V heimischen Wisente im Rahmen des Projektes „Wiederansiedlung und Erhaltung des Wisents im S-Gebirge“ ausgesetzt und nachfolgend den Zaun um das Auswilderungsgehege entfernt hat. Hierdurch wurde die Gefahr geschaffen, dass die Tiere das Projektgebiet verlassen und das Eigentum des Verfügungsklägers beeinträchtigen.

48

c)

49

Die Eigentumsbeeinträchtigung braucht der Verfügungskläger auch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden.

50

aa)

51

Da der Verfügungskläger nicht Partei des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist, bindet dieser den Verfügungskläger nicht.

52

Überdies ist nach dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwar die Freisetzung der Wisente an sich gerechtfertigt, die Phase der „Herrenlosigkeit“ ist allerdings noch nicht genehmigt. Selbst nach dem - bestrittenen - Vortrag des Verfügungsbeklagten steht die Freisetzungsphase im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrages lediglich kurz vor dem Abschluss, ist derzeit aber nicht abgeschlossen. § 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages bestimmt, dass aufgrund des umfangreichen Managements des Projektträgers die Wisente während der Freisetzungsphase nicht „herrenlos“ im Sinne des Zivil- und Jagdrechts sind. Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 des öffentlich-rechtlichen Vertrages endet die auf mehrere Jahre angelegte Freisetzungsphase erst mit Ablösung dieses Vertrages durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag aller Vertragsparteien über die Herrenlosigkeitsphase; gemäß Vertrag soll in der Freisetzungsphase keine Herrenlosigkeit gegeben sein. Der öffentlich-rechtliche Vertrag besteht bis ihn die Vertragsparteien einvernehmlich durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Phase der Herrenlosigkeit ablösen oder die Vertragsparteien das Projekt „Wisente im S-Gebirge“ einvernehmlich unter Regelung aller erforderlichen Beendigungsmaßnahmen für gescheitert erklärt haben, § 10 Abs. 1 des öffentlich-rechtlichen Vertrages. Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Freisetzungsphase wurde unstreitig noch nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Phase der Herrenlosigkeit abgelöst.

53

bb)

54

Ebenso wenig ergibt sich eine Duldungspflicht des Verfügungsklägers aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG.

55

Selbst ausgehend davon, dass es sich bei der Freisetzung der zunächst in dem Gatter gehaltenen Wisente aufgrund des die insoweit erforderlichen Genehmigungen ersetzenden öffentlich-rechtlichen Vertrages (siehe dort § 1) um eine rechtmäßige hoheitliche Maßnahme handelte, bezieht sich dieser Vertrag nicht auf den Bestand des Verfügungsklägers. Nach der Präambel des öffentlich-rechtlichen Vertrages ist Ziel vielmehr die dauerhafte Etablierung einer frei lebenden Wisentpopulation von maximal 25 Tieren im Rothaargebirge in einem auf rund 4300 ha begrenzten Projektgebiet. Der Bestand des Verfügungsklägers liegt jedoch unstreitig nicht in diesem Projektgebiet.

56

Überdies hat zwar der Verfügungskläger als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 GG) Wildschaden auf seinem Eigentum in gewissem Umfang entschädigungslos hinzunehmen (BGH VersR 1988, 1022 m.w.N.). Außerhalb der Sozialbindung liegen solche Wildschäden, die auch mit den nach Lage des Falles geeigneten und dem Betroffenen zumutbaren Mitteln nicht verhindert werden können (BGH, aaO). Der Verfügungsbeklagte hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass dem Verfügungskläger geeignete und zumutbare Mittel zur Verfügung stehen, um die Wildschäden zu verhindern. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, ein gezieltes Vertreiben der Tiere in eine bestimmte Richtung sei aufgrund der hohen Fluchtauslösedistanz und des somit unsicheren Fluchtverhaltens nicht mehr erfolgreich durchzuführen. Die Zeugen A und I1 haben insoweit geschildert, dass jegliche Lockversuche erfolglos geblieben seien. Die sachkundige Zeugin I1 hat zudem angegeben, andere Möglichkeiten als das Locken über Futter seien ihr nicht ersichtlich.

57

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass und warum die Individualinteressen des Verfügungsklägers auf Grund des Natur- und Artenschutzes zurückstehen müssten, vermag das Gericht nicht zu erkennen, zumal sich, wie ausgeführt, das Projekt nach nach Intention der Parteien des öffentlich-rechtlichen Vertrages auf eine Projektfläche von 4.300 ha erstrecken soll, der Bestand des Verfügungsklägers aber unstreitig außerhalb des Projektgebietes liegt. Im Übrigen hat der Verfügungsbeklagte die Aspekte des Natur- und Artenschutzes, die nach seiner Auffassung die Individualinteressen des Verfügungsklägers überwiegen sollen, nicht näher dargelegt.

58

d)

59

Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Wiederholungsgefahr ist die auf Tatsachen gegründete objektive ernstliche Besorgnis weiterer Störungen (Palandt-Bassenge, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1004 Rn. 32). Angesichts der vorangegangenen rechtswidrigen Beeinträchtigung des Eigentums des Verfügungsklägers ist tatsächlich zu vermuten, dass die Tiere erneut das Eigentum des Verfügungsklägers beeinträchtigen werden. Zur Widerlegung der Wiederholungsgefahr hat der Verfügungsbeklagte nichts vorgetragen.

60

e)

61

Dem Verfügungskläger ist auch kein Mitverschulden anzulasten, § 254 BGB. Er bestellt seine vermeintlich die Wisente anlockenden Wildäcker nicht mehr. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung – von dem Verfügungsbeklagten unwidersprochen – angegeben.

62

f)

63

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verfügungsbeklagte keine Abhilfemöglichkeiten hätte. Naturschutzrechtliche Vorschriften, die es dem Verfügungsbeklagten unmöglich machen würden, die Tiere verbotskonform am Betreten der im Eigentum des Verfügungsklägers stehenden Grundstücke zu hindern, sind nicht ersichtlich. Der Verfügungsbeklagte hat im Übrigen selbst vorgetragen, dass er durch Auffinden und Immobilisieren die Tiere in das wieder aufzubauende Auswilderungsgehege zurücktransportieren könne. Im Gegensatz zur technischen Undurchführbarkeit einer Störungsbeseitigung schlösse selbst eine wirtschaftliche Unmöglichkeit den Beseitigungsanspruch grundsätzlich nicht aus (vgl. Staudinger-Gursky, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1004 Rn. 154). Aus dem Vortrag des Verfügungsbeklagten lassen sich für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit aber ebenso wenig Anhaltspunkte entnehmen wie für das Vorliegen einer Ausnahme von dem genannten Grundsatz.

64

2.

65

Der Verfügungskläger hat den Verfügungsgrund schlüssig vorgetragen und die Tatsachen mittels eidesstattlicher Versicherung sowie mittels Vorlage der Schadenserhebungen des Zeugen L glaubhaft gemacht, §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Anforderungen an den Verfügungsgrund einer Sicherungsverfügung sind erfüllt, denn zur Abwendung einer Gefährdung der Rechte des Verfügungsklägers ist eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig. Der Verfügungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass der Verfügungsbeklagte in jüngster Vergangenheit mehrfache Rechtsgutverletzungen gegenüber dem Verfügungskläger begangen hat und nach dem objektiven Urteil eines vernünftigen Menschen die Befürchtung besteht, dass in Zukunft weitere Schäden zu erwarten sind,

66

3.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

68

4.

69

Über den Antrag nach den §§ 936, 926 ZPO wird gesondert durch den Rechtspfleger entschieden, § 20 Nr. 14 RPflG.

70

Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

71

Rechtsbehelfsbelehrung:

72

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

73

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

74

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

75

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

76

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Arnsberg zu begründen.

77

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Arnsberg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

78

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

79

Dem Urteil ging der folgende Beschluss vom 28.08.2014 voraus:

80

Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und der eidesstattlichen Versicherung vom 27.08.2014 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

81

Dem Antragsgegner wird auferlegt die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die ihm gehörende freilaufende Wisentherde die dem Antragsteller gehörenden nachstehend genannten Waldgrundstücke betritt,

82

nämlich Gemarkung P Flur X1 Nr. 00, Wald, A1

83

Nr. 01 Waldfläche, A1,

84

Nr. 01, Waldfläche, A2,

85

Nr. 02 Waldfläche, A2,

86

Nr. 01 Waldfläche, A3,

87

Nr. 01 Waldfläche, A4,

88

Nr. 02 Waldfäche A4,

89

und Flur X2

90

Nr. 01 Waldfläche, A5,

91

Nr. 01 Waldfläche, A6,

92

Nr. 02 Waldfläche, A6,

93

Nr. 01 Waldfläche, A7,

94

Nr. 02 Waldfläche, A5,

95

Nr. 01,A8,

96

Nr. 03 Waldfläche, A6,

97

Nr. 01 Waldfläche, A9

98

Dem Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

100

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

101

oder

103

die Anordnung unmittelbarer Ordnunghaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

104

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

105

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

107

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

108

Durch eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 27.08.2014 sind sowohl die den Anspruch begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

109

Der Anspruch des Antragsstellers ergibt sich aus § 1004 BGB. Danach kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, die Unterlassung verlangen. Störer ist, wem eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB zuzurechnen und wer imstande ist, sie zu beseitigen. Handlungspflichten ergeben aus der Schaffung einer Gefahrenquelle und ggf. auch aus dem Eigentum an der Gefahrenquelle.

110

Hier liegt die Störung im Eigentum an den Wisenten, die nach der Glaubhaftmachung durch das vorgelegte Gutachten und die eidesstattliche Versicherung des Antragsstellers sein Eigentum beeinträchtigen und beschädigen.

111

Grundsätzlich handelt es sich bei dem Wisent (Bison bonasus L.) um ein Tier, welches nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3  BJagdG als Haarwild bzw. sogenanntes Schalenwild dem Jagdrecht unterliegen. Damit sind Wisente grundsätzlich als Wildtiere herrenlos und es besteht lediglich ein Aneignungsrecht des Jagdberechtigten unter den Voraussetzungen des Jagdrechts. Für Schäden durch Wildtiere gilt mithin nicht die verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. Damit bestehen bei Wildtieren auch keine Abwehransprüche nach § 1004 BGB (z.B. gegen den Jagdausübungsberechtigten). Es kann lediglich ein Anspruch auf Wildschaden gem. § 29 BJagdG (früher § 835 BGB) geltend gemacht werden.

112

Vorliegend ist dies jedoch aufgrund des Vortrages des Antragsstellers und der von ihm vorgelegten Unterlagen ausnahmsweise anders zu beurteilen.

113

Nach dem zwischen dem Antragsgegner und dem Kreis U als unterer Landschafts- und Jagdbehörde, der Bezirksregierungs B als höherer Landschaftsbehörde und dem Landesbetrieb Wald- und Holz als Forstbehörde und oberer Jagdbehörde geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag ist das Gegenteil der gesetzlichen Regelung nach § 2 BJagdG vereinbart. Bereits in der Präambel heißt es, dass der Projekträger -also der Antragsgegner- Eigentümer und Halter der Wisente bleibt.

114

In § 9 des Vertrages wird die sich so ergebende Haftung nochmals konkretiesiert.

115

Dort heißt es klar und eindeutig:

116

Da die Wisente während der Freisetzungsphase nicht herrenlos im Sinne des Zivil- und Jagdrechts sind, haftet der Projektträger als Eigentümer und Tierhalter gem. § 823 und 833 BGB für alle Sach- und Personenschäden, die durch die Wisente verursacht werden.

117

Diese Vereinbarung in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag abweichend von § 2 BJagdG ist zulässig, da bei der Freisetzung, die sich zunächst im Eigentum des Antragsgegners befindlichen Tiere nicht schlagartig zu Wildtieren werden, sondern nach wie vor kontrolliert werden sollen. Die Wildtiereigenschaft wird erst dann erreicht werden, wenn die Wisente sich der Kontrolle des Antragsgegners endgültig entziehen, dieser keinen Überblick über Bestand und Aufenthalt mehr hat oder das Eigentum endgültig aufgibt. Zur Zeit ist daher bei den Wisenten, davon auszugehen, dass der Antragsgegner Eigentümer und Tierhalter ist. Mithin trifft ihn die volle und verschuldensunabhängige Haftung des § 833 BGB. Damit ist auch klar, dass der Antragssteller Schäden nicht nur ersetzt verlangen darf, sondern dass ihm auch der Anspruch zusteht, dass der Antragsgegner dafür Sorge zu tragen hat, dass solche Schäden erst überhaupt nicht entstehen. Auch dieser Anspruch aus § 1004 BGB ist völlig verschuldensunabhängig.

118

Der Anspruch aus § 1004 BGB geht auch dahin, dass der Antragsgegner alles zu unternehmen hat, um ein Überwechseln der Wisente auf die Grundflächen des Antragsstellers zu unterbinden. Denn nach dem glaubhaften Vortrag des Antragsgegners steht fest, dass die Wisente erhebliche Schälschäden auf den Grundstücken und an den Bäumen des Antragsstellers verursachen. Andere Maßnahmen zur Verhinderung der Schälschäden sind nicht ersichtlich.

119

Wenn sich der Antragssteller in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu seiner Tierhalterhaftung bekennt, besteht diese auch uneingeschränkt zivilrechtlich. Auch ggf. als hoch zu bewertete Aspekte des Naturschutzes verdrängen ohne gesetzliche Grundlage nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes auch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht die Ansprüche des Antragsstellers aus seinem Eigentum (Art. 14 GG).

120

DIe Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass nach der glaubhaften Vortrag tagtäglich weitere Schälschäden entstehen.

121

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

122

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

123

Rechtsbehelfsbelehrung:

124

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Amtsgericht Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes einzulegen und zu begründen.