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Amtsgericht Schmallenberg·2 XVII 94/23 M·24.08.2023

Einstweilige Genehmigung von 5‑Punkt‑Fixierung bei delirantem Patienten (§1867 BGB)

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Betreuungsgericht genehmigt einstweilig die zeitweise Freiheitsentziehung (5‑Punkt‑Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt) eines deliranten Patienten, da Eigengefährdung durch Entfernen lebensnotwendiger Zugänge besteht. Die ärztliche Stellungnahme und das Sachverständigengutachten ergaben, dass weniger belastende Maßnahmen nicht ausreichen. Der vertretungsbefugte Ehegatte war kurzfristig nicht erreichbar; deshalb wurde nach §1867 BGB angeordnet. Verfahrenspfleger wurde bestellt, die Anordnung ist bis 22.09.2023 befristet.

Ausgang: Einstweilige Anordnung zur Genehmigung freiheitsentziehender Fixierungsmaßnahmen bis 22.09.2023 stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen, einschließlich Fixierungen, ist grundsätzlich eine richterliche Genehmigung erforderlich, auch wenn der Patient wegen Delirs keinen freien Willen hat.

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Eine Genehmigungspflicht entfällt nur, wenn die Bewegungen reflexartig und unkontrolliert sind und nicht willensgesteuerte Versuche zur Entfernung medizinischer Zugänge darstellen.

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Ist der nach §1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte kurzfristig nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht nach §1867 BGB einstweilig die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen anordnen.

4

§1867 BGB ist auch anwendbar, wenn der vertretende Ehegatte nach §1358 BGB handelt, weil dieser den gleichen Bindungen wie ein Vorsorgebevollmächtigter oder gerichtlich bestellter Betreuer unterliegt.

Relevante Normen
§ 1358 BGB§ 1867 BGB§ 1831 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 331 FamFG§ 1831 BGB§ 1358 Abs. 1 S. 3 BGB

Leitsatz

Bei freiheitsentziehenden Maßnahmen ist auch im Delir und dem aufgehobenen freien Willen des Patienten im Regelfall eine richterliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen erforderlich.

Ist der nach § 1358 BGB vertretungsbefugte Ehegatte nicht erreichbar, kann das Betreuungsgericht in einem solchen Fall die freiheitsentziehende Maßnahme gem. § 1867 BGB einstweilig anordnen.

Tenor

Im Wege einer einstweiligen Anordnung

wird die zeitweise Entziehung der Freiheit des Betroffenen betreuungsgerichtlich genehmigt, soweit dazu eingesetzt werden:

5-Punkt-Fixierung, Bettgitter, Bauchgurt

Die Genehmigung ist befristet bis zum 22.09.2023.

Zum Verfahrenspfleger wird Herr Rechtsanwalt N bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.

Die Vergütung des berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegers wird einschließlich Auslagen auf 100,00 EUR festgesetzt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Die Entscheidung beruht auf §§ 1831 Abs. 1 Nr. 1, 1867 BGB in Verbindung mit § 331 FamFG.

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Nach dem ärztlichen Zeugnis des Herrn K S liegt bei Herrn P P ein Durchgangssyndrom, nämlich ein protrahiertes Delir bei Myikardinfarkt und COPD vor.

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Es besteht eine Eigengefährdung durch die Entfernung lebensnotwendiger Beatmungszugänge und lebensnotwendiger intravenöser Zugänge. Bei der Bemessung der Genehmigungsfrist ist das Gericht der ärztlichen Stellungnahme gefolgt. Dieser Gefahr kann nach den Feststellungen des Sachverständigen und dem Ergebnis der Anhörung nicht durch andere weniger belastende Maßnahmen vorgebeugt werden. Mit dem Betroffenen ist eine geordnete Verständigung über die Notwendigkeit solcher Maßnahmen nicht möglich.

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Auch bei Patienten im Delir ist im Regelfall eine richterliche Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen erforderlich. Zwar befinden sich diese in einem Zustand, der einen freien Willen ausschließt. Dennoch ist von willensgesteuerten Bewegungen auszugehen, wenn der Patient versucht, sich die von ihm als unangenehm empfundenen medizinischen Zugänge zu entfernen. Nur wenn es sich um reflexartige, unkontrollierte Bewegungen handelt, durch die sich der Betroffene insoweit gefährdet, als versehentlich Zugänge oder Katheter herausgerissen werden, besteht keine Genehmigungspflicht (BeckOGK/Brilla, 15.6.2023, BGB § 1831 Rn. 127).

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Wegen der Eilbedürftigkeit war die Anordnung nach § 1867 BGB zu treffen.

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Die Bemessung der Genehmigungsfrist ist unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände erfolgt.

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Das Gericht war auch befugt, eine vorläufige Anordnung nach § 1867 BGB zu treffen, obgleich der Betroffene durch seine Ehefrau im Rahmen des § 1358 BGB vertreten wird. Für dieses Vertretungsrecht verweist § 1358 Abs. 1 S. 3 BGB ausdrücklich auf die Befugnis, über Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB entscheiden und entsprechende Anträge beim Betreuungsgericht zu stellen (zum Erfordernis der Genehmigung durch das Betreuungsgericht s. BeckOGK/Erbarth, 1.6.2023, BGB § 1358 Rn. 156).

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Aus diesem Zusammenhang und der ratio legis der Vorschrift ergibt sich die Anwendbarkeit des § 1867 BGB, auch wenn dieser in der Aufzählung der anwendbaren Vorschriften des § 1358 Abs. 6 BGB nicht erwähnt ist. Denn durch die Verweise in Abs. 6 wird der vertretende Ehegatte zum Schutz seines erkrankten Ehegatten insoweit den gleichen Bindungen unterworfen wie ein Vorsorgebevollmächtigter oder ein gerichtlich bestellter Betreuer. Das betrifft die notwendigen Genehmigungen des Betreuungsgerichts sowie die Art und Weise der Wahrnehmung der Vertretung (MüKoBGB/Roth, 9. Aufl. 2022, BGB § 1358 Rn. 25).

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Eine Auffassung, die zur Nichtanwendung des § 1867 BGB kommt, würde im Übrigen auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben bei freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht gerecht. Bei kurzfristiger Nichterreichbarkeit des Ehegatten - wie hier - bliebe den behandelnden Ärzten zur Abwehr erheblicher Gesundheits- oder Lebensgefahren nur der Rückgriff auf Notstandsgesichtspunkte. Diese Konstruktion wird dann aber der verfassungsrechtlich zwingend erforderlichen richterlichen Kontrolle bei Fixierungen, bei denen es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne der Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG handelt, nicht gerecht (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Verfahren vgl. BVerfG Urteil vom 24.7.2018 – 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16 in NJW 2018, 2619).

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Verfahrenspflegschaft wurde angeordnet, rechtliches Gehör wurde gewährt.

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Die Bestellung des Verfahrenspflegers beruht auf § 317 FamFG.

13

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 324 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Das ist die/der Betroffene selbst.

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In ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde.

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Im Interesse der/des Betroffenen sind schließlich beschwerdeberechtigt

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deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,  sowie dessen Eltern und Kinder, wenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,

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eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie

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der Leiter der Einrichtung, in der die/der Betroffene lebt,

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soweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die/Der Betroffene kann die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Tages.