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Amtsgericht Schmallenberg·2 XVII 19/02·12.07.2021

Festsetzung der Betreuervergütung Q2 2021 auf 306,00 EUR

ZivilrechtBetreuungsrechtVergütungsrecht (VBVG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vergütung der bestellten Betreuerin wurde für den Zeitraum 01.04.2021–30.06.2021 auf 306,00 EUR festgesetzt. Grundlage sind §§ 1908i, 1836 I S.2 BGB i.V.m. §§ 4, 5a VBVG; die monatliche Fallpauschale nach § 4 VBVG (neu) beträgt 102,00 EUR. Bei der Berechnung berücksichtigte das Gericht Anordnungszeitpunkt, Mittellosigkeit und stationäre Unterbringung; ein weitergehender Antrag wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Teilweise stattgegeben: Vergütung für Q2 2021 auf 306,00 EUR festgesetzt, weitergehender Antrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vergütungsansprüche berufsmäßiger Betreuer richten sich nach §§ 1908i, 1836 I S.2 BGB i.V.m. §§ 4, 5a VBVG.

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Die monatliche Fallpauschale bemisst sich nach § 4 VBVG; für Abrechnungszeiträume ist der Monatsbetrag mit der Anzahl der Monate zu multiplizieren.

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Bei der Ermittlung der Fallpauschale sind der Zeitpunkt der Betreuungseröffnung, die Mittellosigkeit des Betroffenen und eine stationäre Unterbringung nach § 5 Abs. 3 VBVG zu berücksichtigen.

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Ein weitergehender Vergütungsantrag kann zurückgewiesen werden, wenn vorgelegte Unterlagen (z. B. Heimvertrag) inhaltlich mit bereits berücksichtigten Dokumenten identisch sind; bei Mittellosigkeit sind Kosten aus der Staatskasse zu erstatten.

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Gegen einen Beschluss steht Beschwerde zu, wenn der Beschwerdewert 600 EUR übersteigt; andernfalls ist die Erinnerung statthaft.

Relevante Normen
§ 1908i, 1836 Abs. I Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 4, 5a VBVG§ 4 VBVG§ 5 Abs. 3 VBVG§ 1908i, 1836c, 1836e BGB§ 168, 292 I FamFG

Tenor

wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau N L zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 festgesetzt auf

306,00 EUR

(i. W. dreihundertsechs Euro).

Gründe

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In der am 01.01.1992 für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist Frau N L als Betreuerin bestellt.

3

Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1908i, 1836 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit den §§ 4 und 5 a des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG).

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Gemäß § 4 VBVG - neu beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 102,00 EUR.

5

Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 01.01.1992 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 5 Abs. 3 VBVG lebt.

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Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt:

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Quartal vom 01.04.2021 bis 30.06.2021 (3 Monate)

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(102,00 EUR * 3)              306,00 EUR

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Der weitergehende Antrag wird unter Hinweis auf den Beschluss des LG Arnsberg vom 24.06.2012 (AZ: I-5 T 83/21) zurück gewiesen.

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Der vorgelegte Heimvertrag ist mit dem Vertrag aus diesem Beschwerdeverfahren inhaltlich identisch.

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Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.

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Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§§ 1908i, 1836c, 1836e BGB, §§ 168, 292 I FamFG).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

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Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde/Erinnerung ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Schmallenberg, Im Ohle 6, 57392 Schmallenberg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde/Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats, die Erinnerung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Betreuungsgericht  - Schmallenberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde/Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

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Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde/Erinnerung auch fristwahrend bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist.

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Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde/Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sie gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.