Eintragung Nießbrauchs abgelehnt: Erbschein/Voreintragung der Erben erforderlich
KI-Zusammenfassung
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchs ab, weil die erforderliche Voreintragung der Erben nicht herbeigeführt werden konnte und die Vorlage eines Erbscheins (§ 35 I 2 GBO) erforderlich erscheint. Es bestehen Zweifel an der Wirksamkeit einer Ausschlagung sowie am Fortbestand einer postmortalen Vollmacht nach Vortrag eines Widerrufs. Das Gericht setzte Frist zur Rücknahme, andernfalls kostenträchtige Zurückweisung.
Ausgang: Antrag auf Eintragung des Nießbrauchs mangels Voreintragung/Erbschein und aufgrund erheblicher Zweifel an Vertretungsmacht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Vorlage eines Erbscheins kann die Herbeiführung der erforderlichen Voreintragung der Erben nach § 35 I 2 GBO erforderlich sein, wenn die Erbenbetroffenheit nicht anderweitig zweifelsfrei nachgewiesen ist.
Bei berechtigten Zweifeln an der materiellen Wirksamkeit einer Ausschlagung genügt ein formeller Nachweis der Ausschlagung nicht; das Grundbuchamt kann die tatsächliche Annahme oder Ausschlagung nicht eigenständig in grundbuchmäßiger Form klären.
Eine als unwiderruflich bezeichnete postmortale Vollmacht kann aus wichtigem Grund widerrufen werden; der geltend gemachte Widerruf begründet Zweifel an der Fortdauer der Vertretungsmacht und kann die Eintragungsfähigkeit verhindern.
Solange substantielle Zweifel an der Berechtigung zur Vornahme der beantragten Eintragung (z. B. an der Vertretungsmacht oder an der Erbenstellung) bestehen, kann das Gericht die Erledigung des Antrags ablehnen und dem Antragsteller Gelegenheit zur Rücknahme geben.
Tenor
dem oben näher bezeichneten Antrag kann nicht entsprochen werden
Rubrum
Zum Herbeiführen der erforderlichen Voreintragung der Erben ist vorliegend die Vorlage eines Erbscheins erforderlich ( § 35I2 GBO ). Dem Nachlassvorgang der als Eigentümerin eingetragenen Erblasserin ist die Ausschlagung der durch das Testament vom 10.07.18 - Ur.Nr. 253/2018 V des Notarverwalters Dr. B.C. eingesetzten Erbin F. H.zu entnehmen. Dem Grundbuchamt ist es alleine auf der Grundlage auch eines förmlichen Nachweises einer form- und fristgerechten Ausschlagung der eingesetzten Erbin nicht möglich in grundbuchmäßiger Form tatsächliche Fragen zur Wirksamkeit der Ausschlagung nachzuvollziehen, insbesondere da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eingesetzte Erbin vor ihrer Ausschlagungserklärung das Erbe bereits angenommen hatte ( so auch: OLG Hamm: Beschluss vom 22.03.2017 - I - 15 W 354/16, OLG Frankfurt: Beschluss vom 08.01.2018 - 20 W 215/17, alle abrufbar unter juris, u.a. )Eine Ausnahme vom Grundsatz des Erfordernisses der Voreintragung der Erben als Betroffene ( § 40 GBO ) ist erkennbar nicht gegeben.Der in der dortigen Urkunde die Eintragung des Nießbrauch bewilligende Vermächtnisnehmer erklärt aufgrund unwiderruflicher postmortaler Vollmacht, die die Erblasserin in dem angegebenen Testament vom 10.07.2018 ihm erteilt hat, zu handeln. Der infolge der bekannt gewordenen Ausschlagungserklärung der testamentarisch eingesetzten Erbin F.H. ersatzweise eingesetzte Miterbe H. H. hat mit Schreiben vom 27.08.2019 - eingegangen am gleichen Tage- ggü dem hiesigen Grundbuchamt erklärt - auch für die übrigen Miterben unter Berufung auf sein Notverwaltungsrecht als Miterbe erklärend -, die postmortale Vollmacht sei aus wichtigem Grund widerrufen worden.Darüber hinaus wurde vorgetragen, die Berufung auf die Vollmacht sei in Bezug auf die zu erwartende Beantragung und Bewilligung der Eintragung des Nießbrauchs missbräuchlich und damit unzulässig, weil die Missachtung der Einreden der Erben nach den §§ 1992, 2322 BGB zu einem Entfall der Befreiung von §181 BGB mit Wirkung im Außenverhältnis und damit zu einem Missbrauch der Vertretungsmacht führe. Auf die Ausführungen des vorbezeichneten Miterben in dessen Schreiben vom 27.08.2019 wird im Übrigen Bezug genommen; eine Abschrift des Schreibens ohne dessen Anlagen ist beigefügt. Es ist anerkannt, dass auch eine unwiderrufliche Vollmacht aus wichtigem Grund widerrufen werden kann (BGH WM 69, 1009, 85, 646 : Kommentar zum BGB: Palandt, 75. Auflg., RndNr. 6 zu § 168 BGB, Handbuch zur Rechtspraxis: 15 Auflg., RndNr. 3572 ). Angesichts des Vortrages ist der Fortbestand der postmortalen Vollmacht zum Zeitpunkt der Errichtung der dortigen Urkunde in Zweifel zu ziehen.Angesichts der dem Vollzug der Anträge entgegenstehenden beschriebenen Hindernisse wird bis zum 17.10.2019 Gelegenheit gegeben, den Antrag zurück zu nehmen. Nach ungenutztem Ablauf der Frist müsste kostenpflichtige Zurückweisung erfolgen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht L, S-platz 1, 00000 L, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.