Erinnerung gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers wegen Zusatzkosten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wandte sich gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag wegen angefallener Kosten (22,43 €) auszuführen. Strittig war, ob die Vollstreckungen im Geschäftslokal und in der Wohnung als eine Angelegenheit i.S.v. § 58 BRAGO zu werten sind. Das Gericht sieht einen inneren Zusammenhang und wertet die Wohnungsvollstreckung als Fortsetzung der Mobiliarzwangsvollstreckung. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; die Gläubigerin trägt die Kosten.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers wegen zusätzlicher Kosten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Aufeinanderfolgende Vollstreckungsmaßnahmen sind nach BRAGO als einheitliche Angelegenheit zu behandeln, wenn sie in einem inneren Zusammenhang stehen und die spätere Maßnahme die Fortsetzung oder den Abschluss der ersten Maßnahme darstellt.
Die bloße zeitliche Abfolge mehrerer Vollstreckungsaufträge schließt eine einheitliche Gebührenbeurteilung nicht aus.
Eine Wohnungsvollstreckung, die darauf abzielt, Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu schaffen, kann gebührenrechtlich als Fortsetzung der zuvor begonnenen Mobiliarzwangsvollstreckung angesehen werden.
Die Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten zusätzlichen Kosten auf einer gebührenrechtlich einheitlichen Angelegenheit beruhen.
Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 10.09.2004 gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag vom 27.05.2004 auch wegen entstandener Kosten in Höhe von 22,43 Euro auszuführen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.
Gründe
Die Gläubigerin hatte gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 06.02.2004 in der Höhe von 365,40 Euro erwirkt, aus dem sie gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung betrieben hat.
Insoweit wurde von ihr am 25.02.2004 zunächst ein Auftrag zur Zwangsvollstreckung im Geschäftslokal des Schuldners in Köln erteilt. Nachdem dieser fruchtlos verlaufen war, beauftragte sie den zuständigen Gerichtsvollzieher am 27.05.2004 mit der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners in Blankenheim. Sie ist der Auffassung, dass es sich bei diesen beiden Aufträgen um verschiedene Angelegenheiten und nicht um eine Angelegenheit im Sinne des § 58 BRAGO handelte, so dass insoweit auch jeweils separate Anwaltsgebühren entstanden sind. Das Gericht vermag sich dieser Auffassung jedoch ebenso wie der Gerichtsvollzieher, der die Zwangsvollstreckung insoweit verweigert hat, sowie der Bezirksrevisor beim Landgericht Aachen, dessen Stellungnahme im Verfahren eingeholt wurde nicht anzuschließen.
Entscheidend für die Frage, ob Vollstreckungsmaßnahmen als dieselbe oder als verschiedene Angelegenheit anzusehen sind, ist, ob diese miteinander in einem inneren Zusammenhang stehen. Es kommt insoweit darauf an, ob die spätere Maßnahme als Fortsetzung der ersten Maßnahme anzusehen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, RVG § 18 Rdnr. 22, 23). Von einem solchen inneren Zusammenhang ist hier auszugehen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem eigenen Vortrag der Gläubigerin, wonach die Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners in erster Linie dazu diente, die Voraussetzungen für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu schaffen. Auch hieraus wird deutlich, dass es sich bei der Vollstreckung im Geschäftslokal und in der Wohnung des Schuldners um eine gebührenrechtlich einheitliche Angelegenheit der Mobiliarzwangsvollstreckung handelte (so auch Amtsgericht HamburgWandsbek, Anwaltsblatt 1984, 219). Durch die Vollstreckung in der Wohnung wurde die bereits eingeleitete Mobiliarzwangsvollstreckung lediglich fortgesetzt und abgeschlossen. Nicht zuletzt steht hier auch der zeitliche Ablauf der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit nicht entgegen.
Schleiden, den 05.01.2005
Amtsgericht
T
Richter