Klage auf Auszahlung einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) gegen ausländischen Versandhändler
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auszahlung einer Gewinnzusage über ehem. 4.200 DM (2.147,43 €) nach § 661a BGB. Die Beklagte mit Sitz in den Niederlanden bestritt die Zuständigkeit. Das Amtsgericht bejaht internationale Zuständigkeit nach Art.5 Nr.1 a) Brüssel‑I und wendet deutsches Recht an, da der Rechtsschein im Wohnsitzstaat der Klägerin entstanden ist. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben; Zinsen werden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Auszahlung der Gewinnzusage nach § 661a BGB in Höhe von 2.147,43 € nebst Zinsen stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 661a BGB begründet einen Erfüllungsanspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer, wenn dieser durch eine eindeutige Gewinnzusage beim Verbraucher den Anschein eines gewonnenen Preises erweckt.
Der Erfüllungsanspruch nach § 661a BGB entsteht mit dem Zugang der Gewinnzusage beim Verbraucher.
Ansprüche, die in engem Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung stehen (z. B. Sanktionierung vorvertraglicher Pflichten), fallen unter Art. 5 Nr.1 a) der Brüssel‑I‑Verordnung, so dass die Gerichtsbarkeit des Erfüllungsortes in Betracht kommt.
Bei Rechtsscheinhaftung bestimmt sich das anwendbare Recht nach dem Ort, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat; wirkt der Rechtsschein am Wohnsitz des Verbrauchers, ist dessen Recht anzuwenden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.147,43 e nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz‑ Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 21.11.2001 zu zahlen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 2.800,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt mit Sitz in den Niederlanden einen Versandhandel und versucht ihre Kunden - wettbewerbswidrig - mit sogenannten Gewinnmitteilungen zu einer Bestellung zu veranlassen.
In der Vergangenheit hat die Klägerin bei der Beklagte nach Zugang einer anderweitigen Gewinnmitteilung eine Bestellung aufgegeben. Die Beklagte verweigerte in diesem Zusammenhang die Verrechnung des Gewinns mit dem Preis für die bestellten Waren.
Im Oktober 2001 erhielt die Klägerin erneut eine Werbesendung der Beklagten mit der Post mit einem "Ziehungsnachweis' vom 18.10.2001. Dieser "Ziehungsnachweis' hat unter anderem folgenden Wortlaut:
"Laut Ziehungs-Protokoll_ vom 18.10.01 sind Sie Gewinnerin eines Bargeld-Preises!
Liebe o
atmen Sie tief durch, Sie haben es geschafft! Ja, jetzt steht es schwarz auf weiß.'
Gleichzeitig wurde der Klägerin mitgeteilt, dass unter der Zuteilungsnummer 540.012 für sie 4.200,00 DM als Barbetrag zur Auszahlung zur Verfügung stehe.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erfüllung der Gewinnzusage nach § 661 a BGB und beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie rügt die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.
Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben. Diese folgt aus Art. 5 Nr. 1. a) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000, die seit dem 01.03.2002 sowohl in den Niederlanden als auch in der Bundesrepublik in Kraft ist.
Nach dieser Regelung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft hat, dann, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, in einem anderen Mitgliedsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die vertragliche Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 661 a BGB fällt entgegen der Auffassung der Beklagten unter diese Bestimmung. Bei dem geltend gemachten Anspruch handelt es sich zwar nicht um einen vertraglichen Anspruch im eigentlichen Sinne, weil zwischen den Parteien noch kein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist. Denn die Klägerin hat aufgrund der neuerlichen Gewinnzusage der Beklagten keine Bestellung mehr aufgegeben.
Indessen steht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nach seiner Zielrichtung in engem Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung, so dass die Rechtsfolge aus § 661 a BGB als zivilrechtliche Sanktionierung vorvertraglicher Verhaltenspflichten zu verstehen ist. Der Unternehmer soll sich nämlich nicht den Vertragsschluß durch die Vortäuschung scheinbarer Gewinne erschleichen.
Für solche Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten ist die eingangs zitierte Zuständigkeitsregelung wegen des engen Sachzusammenhanges mit dem anzubahnenden Vertrag anwendbar (vergl. Lorenz, NJW 200, Seite 3305 ff. (3309) m. w. N.).
2.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist deutsches Recht anzuwenden, auch wenn die Gewinnzusage von der Beklagten als einem ausländischen Unternehmen gegeben worden ist.
Dies folgt nach Lorenz (a. a. 0.), dessen Rechtsauffassung sich das Gericht anschließt, aus dem Umstand, dass der Erfüllungsanspruch aus § 661 a BGB letztlich einen Fall des abstrakten Vertrauensschutzes und der zurechenbaren Setzung eines Rechtsscheintatbestandes darstellt: Ein Unternehmer, der bei einem Verbraucher den Anschein eines gewonnenen Preises erweckt, wird an diesen Anschein festgehalten. Nach dem deutschen internationalen Privatrecht wird im Falle der
Rechtsscheinhaftung die Frage des anwendbaren Rechts nach dem Recht des Ortes angeknüpft, an dem der Rechtsschein
entstanden ist und sich ausgewirkt hat. Das ist hier der Wohnsitz der Klägerin in Deutschland. Demzufolge ist deutsches Recht anzuwenden.
3.
Die Voraussetzungen des § 661 a BGB sind gegeben.
Die Beklagte ist unzweifelhaft Unternehmerin im Sinne dieser Vorschrift und die Klägerin Verbraucherin (§§ 14, 13 BGB).
Die Beklagte hat unzweideutig der. Klägerin eine Gewinnzusage über 4.200,00 DM gemacht, wie aus dem Wortlaut des "Ziehungsnachweises' folgt. Der Erfüllungsanspruch der Klägerin entsteht mit dem Zugang dieser Mitteilung bei der Klägerin.
Dementsprechend steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 2.147,43 e, das sind ehemals 4.200,00 DM, zu.
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 2.147,43 Euro