Kein Widerruf/Unterlassung bei Missbrauchsvorwürfen im kirchlichen Entschädigungsverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Betreiberin einer Jugendhilfeeinrichtung verlangte vom ehemaligen Heimkind den Widerruf und die Unterlassung von Missbrauchs- und Misshandlungsvorwürfen aus einem an das Erzbistum gerichteten Schreiben. Das Gericht wies die Klage ab, weil ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB analog einen nachweislich falschen Tatsachenvortrag voraussetzt, den die Klägerin nicht substantiiert darlegte. Indizien wie ungenaue Zeitangaben oder fehlende Einträge in einem „Strafbuch“ genügten dafür nicht. Zudem erfolgte die Äußerung vertraulich im Rahmen eines Opferentschädigungsprogramms, in dem Betroffene Übergriffe auch ohne heutige Beweismittel schildern können müssen.
Ausgang: Klage auf Widerruf und Unterlassung von Missbrauchsvorwürfen mangels nachweislicher Unwahrheit und ausreichender Substantiierung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt voraus, dass die beanstandete Tatsachenbehauptung nachweislich falsch ist und den Gewerbebetrieb beeinträchtigt.
Für die Nachweisbarkeit der Unwahrheit einer ehr- oder rufbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast; den Äußernden trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast zu Belegtatsachen.
Unzutreffende Detailangaben (etwa zur zeitlichen Einordnung lange zurückliegender Ereignisse) begründen für sich genommen nicht die Nachweisbarkeit der Unwahrheit des Kerngeschehens.
Aus dem Fehlen von Dokumentationen zu körperlichen Züchtigungen oder sexuellen Übergriffen kann bei typischerweise nicht dokumentierten bzw. verdeckt begangenen Handlungen nicht ohne Weiteres auf die Unwahrheit entsprechender Vorwürfe geschlossen werden.
Äußerungen, die ausschließlich vertraulich im Rahmen eines Entschädigungs-/Anerkennungsverfahrens gegenüber der hierfür zuständigen Stelle gemacht werden, sind bei der Beurteilung eines etwaigen Widerrufs- oder Unterlassungsanspruchs maßgeblich im Lichte des berechtigten Interesses an einer solchen Antragstellung zu würdigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn
nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt die Klägerin den Widerruf und das Unterlassen von unwahren Tatsachenbehauptungen.
Die Klägerin unterhält in 0000 V das I als Einrichtung, die auf dem Gebiet der Kinder-, Jugend- und Familienhilfe tätig ist. Auf dieser Grundlage begleitet die Klägerin über 220 Kinder, Jugendliche und Familien mit ambulanten, teilstationären und stationären Angeboten.
Der Beklagte war in der Zeit vom 05.07.00 bis zum 04.07.00 im V untergebracht, das sich zu diesem Zeitpunkt in anderer Trägerschaft befand.
Am 06.04.00 erstellte der Beklagte ein Schreiben mit der Überschrift „Heimunterkunft-O, in V“.
In diesem Schreiben behauptet der Beklagte, von der zur Zeit seiner Heimunterbringung dort tätigen Schwester N und einem holländischen, ebenfalls in der Einrichtung lebendem Mann mehrfach tätlich angegriffen und sexuell missbraucht worden zu sein; er beschreibt ein Gewaltverhalten, verübt durch Faustschläge, Prügel und Tritte in den Rücken sowie sexuelle Übergriffe durch Streicheln, Küssen und manuelle Befriedigung. Wegen des konkreten Inhalts des Schreibens und der dort erhobenen Vorwürfe wird auf das Schreiben Bl. 8 – 13 d. A. verwiesen.
Das Schreiben versandte der Beklagte an das Erzbistum L mit dem Ziel persönlicher Rehabilitation und möglicher Entschädigungsleistung. Das Erzbistum L betrachtete er als zuständig für diese Hilfen in Anbetracht dessen, dass sich seine Angaben auf eine Ordensschwester bezogen und das Heim eine katholische Einrichtung war. Er hatte das Schreiben im Rahmen eines „Antrags auf Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ verfasst, nachdem er im Radio davon gehört hatte, dass für Opfer sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen seitens der Kirche ein Opferentschädigungsfonds eingerichtet worden ist.
Das Erzbistum L leitete das Schreiben des Beklagten an die Klägerin weiter mit der Bitte um Stellungnahme. Die Klägerin ihrerseits fordert nunmehr vom Beklagten den Widerruf der im Schreiben vom 06.04.00 aufgestellten Behauptungen und das Unterlassen entsprechender Behauptungen in Zukunft.
Die Klägerin behauptet,
die beklagtenseits aufgestellten Behauptungen seien unwahr, das dargestellte Gewaltverhalten und die beschriebenen sexuellen Übergriffe hätten nicht stattgefunden. Eine ihrerseits durchgeführte sorgfältige und verlässliche Überprüfung des Geschehens hätte zu dem Ergebnis geführt, dass die Behauptungen des Beklagten frei erfunden seien.
Die Fehlerhaftigkeit seiner Darstellung ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass das tatsächliche Aufnahmedatum des Beklagten in der Heimeinrichtung der 05.07.00 gewesen sei, eine Entlassung sei am 04.07.00 erfolgt. Demgegenüber habe der Beklagte in seinem Brief vom 06.04.00 angegeben, in der Zeit von 00 bis 00 im I in V untergebracht gewesen zu sein, was hiermit nachweislich falsch sei. Die Fehlerhaftigkeit in diesem Detail stelle bereits die Glaubhaftigkeit der Behauptungen des Beklagten in erheblichem Umfang infrage.
Ferner seien körperliche Übergriffe auf den Beklagten nicht dokumentiert.
Im Rahmen einer Auflage des Jugendamtes habe seinerzeit jede „körperliche Tätigkeit“ in einem sogenannten „Strafbuch“ festgehalten werden müssen; aus den Jahren des Aufenthalts des Beklagten finde sich kein einziger Eintrag im Strafbuch, durch den eine körperliche Züchtigung des Beklagten durch Heimleitung oder sonstige Betreuer vermerkt worden wäre. Das Strafbuch sei ordnungsgemäß geführt und angewandt worden. Auch die Zeugen L und E, die seinerzeit selbst im Heim untergebracht bzw. dort mit der Betreuung der Kinder betraut gewesen seien, könnten bezeugen, dass es Schläge seitens der Schwester nicht gegeben habe.
Durch das Aufstellen unwahrer Behauptungen, seien die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin gefährdet, da sich durch diese Angaben potentielle Kinder, Jugendliche und ihre fürsorgeberechtigten Personen davon abhalten lassen könnten, die Einrichtung der Klägerin aufzusuchen und ihre Leistungen in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, seine gegenüber dem I im Schreiben vom 06.04.00 aufgestellten Behauptungen:
Faustschläge, Prügel und Tritte in den Rücken von Schwester N und von Herrn S erhalten zu haben;
sexuellen Übergriffen durch Schwester N und S ausgesetzt worden zu sein,
durchs schriftliche ‚Erklärung gegenüber dem I zu widerrufen;
2. den Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, gegenüber dem I und Dritten insbesondere zu behaupten:
Faustschläge, Prügel und Tritte in den Rücken von Schwester von Schwester N und von S erhalten zu haben;
sexuellen Übergriffen durch Schwester N und S ausgesetzt worden zu sein.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, die in seinem Schreiben vom 06.04.00 dargestellten Geschehnisse hätten sich so zugetragen wie geschildert. Die dort getätigten Angaben beruhten auf eigenem persönlichem Erleben. Er weist darauf hin, dass er nicht konkret S des Missbrauchs und der Übergriffe beschuldigt habe, vielmehr habe er lediglich angegeben, von einem holländischen, in der Einrichtung lebenden Mann regelmäßig Prügel erhalten zu haben und diesen mit der Hand habe befriedigen müssen.
Der Beklagte hält die Klägerin für nicht aktivlegitimiert. Die von ihm aufgestellten Behauptungen beträfen ausschließlich ein Verhalten von Schwester N und einem namentlich ihm nicht bekannten holländischen Mann, der Ende der 60er Jahre wohl Mitarbeiter im Kinderheim I in V gewesen sei. Seine Behauptungen seien damit allenfalls geeignet, in deren Persönlichkeitsrecht einzugreifen, nicht aber in Rechte der Klägerin.
Sofern seitens der Klägerin ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geltend gemacht werde, sei zu berücksichtigen, dass seitens des Beklagten Sachverhalte geschildert wurden, die sich in den 60er Jahren zutrugen. Hiermit sei kein Vorwurf gegenüber der jetzigen Betreiberin der Einrichtung verbunden.
Schlussendlich weist der Beklagte darauf hin, dass er die Angaben im Rahmen eines formellen Opferentschädigungsverfahrens allein gegenüber dem Erzbistum L getätigt habe; insoweit habe er aus berechtigtem Interesse heraus gehandelt, auch der Gefahr laufend, seine Angaben nicht mit Sicherheit beweisen zu können.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht kein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch zu.
Ein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB durch unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt voraus, dass die Klägerin durch nachweislich falsche Behauptungen des Beklagten in der Ausübung ihres Gewerbebetriebes gehindert oder beeinträchtigt wird.
Es ist bereits fraglich, ob die Klägerin durch die Behauptung des Beklagten, er sei zu Zeiten seines Heimaufenthaltes von Schwester N und einem holländischen Betreuer/Erzieher in der 60er Jahren körperlich misshandelt und sexuell missbraucht worden, in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb betroffen ist. Fraglich ist dies schon mit Blick auf den zwischenzeitlichen Zeitablauf und den erfolgten Trägerwechsel. Das Schreiben vom 06.01.00 beinhaltet jedenfalls keinen Vorwurf gegenüber der Klägerin als jetziger Betreiberin der Einrichtung. Der Inhalt des streitgegenständlichen Schreibens suggeriert keinesfalls, dass noch heute in der Einrichtung der Klägerin Gewalt verübt wird und sexuelle Missbräuche stattfinden.
Ein Widerrufs- und Unterlassungsanspruch analog § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB durch unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt ungeachtet dessen nur in Betracht, wenn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin substantiiert vorträgt und ggf. nachweist, dass die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, zur Zeit seines Heimaufenthaltes von Schwester N und einem Betreuer niederländischer Staatsangehörigkeit sexuell missbraucht und körperlich misshandelt worden zu sein, nachweislich falsch ist. Den Beklagten trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, dass er seinerseits Belegtatsachen für seine Behauptung angeben muss.
Der Beklagte schildert detailliert unter Angabe einer Vielzahl von konkreten Ereignissen von übergriffigem Verhalten von Schwester N und dem niederländischen Betreuer. Substantiierter Vortrag der Klägerin liegt hingegen nicht vor, wobei das Gericht nicht verkennt, dass die Klägerin - soweit konkrete Äußerungen der Beschuldigten nicht mehr zu erhalten sind - auf den Vortrag von Indizien beschränkt ist.
Naheliegend wäre es gewesen, den klägerischen Vortrag auf gegenteilige Angaben der Beschuldigten zu stützen; dies ist vorliegend nicht geschehen.
Falsche Angaben des Beklagten zum Zeitpunkt seiner Heimunterbringung indizieren nicht schon die Unrichtigkeit seiner im Übrigen aufgestellten Behauptung des sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlung. Insoweit ist von Bedeutung, dass dem Beklagten offensichtlich keine aktuellen Unterlagen bezüglich seines Heimaufenthaltes vorliegen, sondern er seine zeitlichen Angaben ausschließlich aus persönlicher Erinnerung heraus getätigt hat („soweit ich mich erinnern kann, kam ich 00 (9 Jahre alt) bis 00 ins Kinderheim V“). Die Unterbringung erfolgte in den 60er Jahren und ist mithin mehr als 40 Jahre zurückliegend. Unter Berücksichtigung der psychischen Ausnahmesituation eines untergebrachten Kindes und unter Berücksichtigung dieses lang zurückliegenden Zeitraums überrascht es nicht, dass es hinsichtlich der zeitlichen Einordnung zu Abweichungen gegenüber dem tatsächlichen Geschehen gekommen ist. Das zeitliche Erinnerungsvermögen von Kindern erweist sich oft mit Blick auf die tatsächliche korrekte Einordnung als unzulänglich, insbesondere dann, wenn die Erfahrung des Kindes mit traumatischen (und aus Selbstschutz oftmals verdrängten) Erlebnissen verbunden ist.
Der Umstand, dass körperliche Übergriffe und sexuelle Missbrauchshandlungen nicht in einem sogenannten Strafbuch verzeichnet worden sind, ist ebenfalls kein Indiz für Unrichtigkeit der Behauptungen des Beklagten. Es ist nicht anzunehmen, dass körperliche Übergriffe auf Kinder, ohne dass diese hierzu Anlass gegeben hätten, in diesem „Strafbuch“ notiert worden wären, zielte die Auflage, ein solches zu führen, doch offensichtlich darauf ab, im Nachhinein bei Fehlverhalten der Kinder/Jugendlichen auch körperliche Züchtigungsmaßnahmen seitens der Heimleitung rechtfertigen zu können.
Bei sexuelle Missbrauchshandlungen liegt es mit Blick auf die Strafbarkeit dieses Handelns in der Natur der Sache, dass sie gerade nicht verschriftlicht und zur Kenntnis Dritter gebracht werden, sondern sich vielmehr bewusst unter Ausschluss von Zeugen vollziehen.
Die Klägerin ist damit weder dem detaillierten Vortrag des Beklagten in hinreichender Form entgegengetreten, noch hat sie ausreichende Indizien vorgetragen, aus denen man – bei Wahrunterstellung – hätte schließen können, dass die Behauptung des Beklagten nachweisbar falsch ist.
Ein (eingeschränkter) Widerrufs- und Unterlassungsanspruch besteht aus Sicht des Gerichts ebenfalls nicht. Dieser käme unter Umständen dann in Betracht, wenn von einer Nichterweislichkeit der Richtig- oder Unrichtigkeit der aufgestellten Behauptungen auszugehen wäre. In diesem Zusammenhang aber ist entscheidend zu berücksichtigen, dass der Beklagte seine Äußerung ausschließlich im Rahmen eines (kirchlichen) Opfer-Entschädigungsprogramms im Vertrauen auf deren vertrauliche Behandlung, und gerade nicht gegenüber beliebigen Dritten mit der Intention der Rufschädigung bzw. Beeinträchtigung des Betriebs der Klägerin tätigte. Im Rahmen eines solchen Entschädigungsprogramms muss es dem Betroffenen möglich sein, aus seiner Sicht stattgehabte Übergriffe zu schildern, die er mangels Beweismittel vielleicht auch heute gar nicht mehr beweisen kann, ohne zugleich auf Unterlassung und Widerruf verklagt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 7087 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.000,00 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht B , 0000 B, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht B durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.