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Amtsgericht Rheine·9 M 356/17·17.07.2017

Erinnerung gegen Zurückweisung der Zwangsvollstreckung wegen unzureichender Forderungsaufstellung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Zurückweisung der Zwangsvollstreckung, nachdem die Obergerichtsvollzieherin eine spezifizierte Forderungsaufstellung verlangt hatte. Die Gläubigerin berief sich auf Gebührenbefreiung und wies daher Gebühren nicht aus. Das Gericht hielt die Zurückweisung für zutreffend: Gebühren entstehen dennoch und der Schuldner haftet nach §13 Abs.1 Nr.2 GvKostG. Die Erinnerung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Erinnerung gegen Zurückweisung der Zwangsvollstreckung wegen unzureichender Forderungsaufstellung als unbegründet abgewiesen; Kostenfolge auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gebührenbefreiung des Gläubigers führt nicht dazu, dass die im Zwangsvollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren nicht entstehen; der Schuldner haftet hierfür gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG.

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Der Gerichtsvollzieher kann und muss zur Prüfung der geltend gemachten Forderungen vom Gläubiger eine spezifizierte Forderungsaufstellung verlangen, die auch entstandene Gebühren ausweist.

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Fehlt eine ausreichende Forderungsaufstellung, darf der Gerichtsvollzieher die Durchführung der Vollstreckung mangels prüfbarer Forderungsgrundlagen zurückweisen.

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Bei gebührenbefreienden Sachverhalten trifft den Gerichtsvollzieher eine Mitteilungspflicht gegenüber der Gerichtskasse (Nr. 6 Abs. 3 Satz 3 DB-GvKostG).

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG§ 97 ZPO

Tenor

wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 02.05.2017 gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 26.11.13, Az. 13-2471674-0-0, die Zwangsvollstreckung. Mit Vollstreckungsauftrag vom 19.04.2017 gegenüber der Verteilungsstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim hiesigen Amtsgericht wurde die Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Es war eine Forderungsaufstellung beigefügt, welche Vollstreckungskosten von 69,45 EUR in Form von Auslagen der bisher beauftragten Obergerichtsvollzieher auswies. Die Gebühren für die bisherigen Vollstreckungsmaßnahmen wurden in der Forderungsaufstellung nicht mit aufgenommen. Mit Schreiben vom 26.04.2017 wies die Obergerichtsvollzieherin darauf hin, dass eine spezifizierte Forderungsaufstellung unter Berücksichtigung von Kosten, d. h. Gebühren und Auslagen vorzulegen sei. Mit email vom 28.04.2017 erwiderte die Gläubigerin darauf hin, dass sie die Gebühren in die Forderungsaufstellung nicht mit aufnehmen dürfe, da sie nur die Auslagen und nicht die Gebühren an die Gerichtsvollzieher überwiesen habe, da sie gebührenbefreit sei.

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Die Obergerichtsvollzieherin hat an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass Sie die gegnerische email als Erinnerung auffasse. Mit Entscheidung vom 24.05.2017 hat die Obergerichtsvollzieherin der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem zuständigen Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

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II.

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Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

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Die Obergerichtsvollzieherin hat die Zwangsvollstreckung zurecht mangels Vorlage einer ausreichenden Forderungsaufstellung zurückgewiesen. Es ist zwar richtig, dass die Gläubigerin gebührenbefreit ist, dies ändert aber nichts an dem Entstehen dieser Gebühren. Die Gebührenfreiheit hat lediglich zur Folge, dass die Gläubigerin die Gebühren nicht aus eigenen Mitteln zahlen muss und sie als Kostenschuldnerin entfällt. Der Schuldner des Zwangsvollstreckungsverfahren haftet aber nichtsdestotrotz für die bisher angefallenen Gebühren gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 GvKostG.

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Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Richtigkeit der geltend gemachten Forderungen zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann er auch eine Forderungsaufstellung von dem Gläubiger fordern, die auch die entstandenen Gebühren ausweist, für welche der Schuldner haftet.

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Im Übrigen trifft den Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Gebühren eines gebührenbefreiten Gläubigers nach Nr. 6 Abs. 3 Satz 3 DB-GvKostG eine Mitteilungspflicht an die Gerichtskasse.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die Nichtabhilfeentscheidung der Obergerichtsvollzieherin O vom 24.05.2017 verwiesen.

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Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge der § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine, oder dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Rheine oder dem Landgericht Münster eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.