Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe wegen unzureichender Einkommensdarlegung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe, der Antrag wurde zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO i.V.m. FamFG). Das Gericht bemängelt die unzureichende Darlegung der Einkommensverhältnisse der unterhaltspflichtigen Mutter. Steuerbescheide und pauschale Angaben zu Mieteinkünften genügten nicht; konkrete Einnahmen und abzugsfähige Ausgaben wurden nicht belegt.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen unzureichender Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Mutter zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 114 ZPO i.V.m. §§ 76, 113 FamFG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für Verfahrenskostenhilfe muss der Antragsteller die Einkommensverhältnisse möglicher Unterhaltspflichtiger substantiiert darlegen; die bloße Vorlage von Steuerbescheiden ohne erläuternde Angaben kann unzureichend sein.
Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit aus Vermietung und Verpachtung sind konkrete Angaben zu den tatsächlichen Einnahmen sowie zu abzugsfähigen Ausgaben (z. B. Darlehensbelastungen, AfA) erforderlich; ohne diese Nachweise können positive Einkünfte nicht ausgeschlossen werden.
Gegen Entscheidungen über Verfahrenskostenhilfe steht grundsätzlich die sofortige Beschwerde zu; Ausnahmen bestehen unter anderem bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Beschwerdewert bis 600 Euro, wenn die Erfolgsaussicht verneint wurde.
Tenor
wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 10.03.2017 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Der Antragsteller hat nicht ausreichend die Einkommensverhältnisse seiner Mutter dargelegt, die aufgrund der Volljährigkeit des Antragstellers grundsätzlich auch barunterhaltsverpflichtet ist. Der Antragsteller hat insbesondere nicht genau genau genug vorgetragen, dass die Mutter überhaupt nicht leistungsfähig sein soll. Allein der bisherige Vortrag und der Verweis auf die Steuerbescheide des Jahre 2013 und 2014 genügt nicht. Unter anderem fehlen Erläuterungen zu den Einkünften von 30.398 € der Mutter des Antragstellers, die im Steuerbescheid für das Jahr 2013 auf Seite 2 ausgewiesen sind. Auch fehlen nähere Angaben zu den Mieteinkünften. Der Antragsteller hat zudem nicht nachgewiesen, dass unterhaltsrechtlich keine positiven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Dazu müssten im Einzelnen die konkreten Einnahmen und Ausgaben/Abzüge (Darlehen, Afa) angegeben werden. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt.
Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht
1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder
2. die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine, Salzbergener Str. 29, 48431 Rheine oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Rheine oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.