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Amtsgericht Rheine·6 Ls 66/22·19.08.2024

Strafurteil: Freispruch aus tatsächlichen Gründen (AG Rheine, 6 Ls 66/22)

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KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Rheine sprach den Angeklagten am 20.08.2024 aus tatsächlichen Gründen frei. Das Gericht stellte fest, dass die zur Verurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht gegeben sind. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Weitere strafrechtliche Feststellungen trifft der Tenor nicht.

Ausgang: Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; Verfahrenskosten von der Staatskasse getragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen setzt voraus, dass das Gericht die zur Verurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht als belegt ansieht.

2

Bei fehlender oder unzureichender Beweiswürdigung zugunsten einer Verurteilung ist der Angeklagte freizusprechen.

3

Trägt das Gericht den Freispruch aus tatsächlichen Gründen aus, sind die Verfahrenskosten regelmäßig der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Der Tenor eines Urteils entscheidet über Schuldspruch/Freispruch und die Kostenverteilung; weitergehende Feststellungen bleiben der Urteilsbegründung vorbehalten.

Tenor

Der Angeklagte wird aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.