Verurteilung wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht – Gesamtfreiheitsstrafe 5 Monate
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen die unter Führungsaufsicht erteilte Weisung, keinen Alkohol zu konsumieren, nach §145a StGB verurteilt. Das Gericht berücksichtigte sein Geständnis mildernd, wertete jedoch Vorstrafen und die Tat während laufender Führungsaufsicht als strafschwerend. Unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe bildete das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten; eine Aussetzung zur Bewährung wurde abgelehnt.
Ausgang: Angeklagter wegen Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen Weisungen der Führungsaufsicht nach §145a StGB ist strafbar; der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Bei der Strafzumessung ist ein vollständiges Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen; erhebliche Vorstrafen und die Begehung neuer Taten während laufender Führungsaufsicht sind hingegen strafschwerend.
Gerichte können bereits gebildete Gesamtstrafen auflösen und Einzelstrafen aus verschiedenen Entscheidungen zu einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe zusammenfassen.
Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn Rückfallgeschwindigkeit, wiederholte Straftaten trotz Bewährung und ungünstige Lebensumstände die fehlende abschreckende Wirkung anderer Sanktionen rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 16 NBs 72/24 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird - unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 02.07.2024, Az. 5 Ds -71 Js 904/24- 127/24, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe - wegen Verstoßes gegen die Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
- § 145a StGB -
Gründe
Eine Verständigung hat nicht stattgefunden.
I.
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte wurde in C / D geboren. Er reiste im Jahr 0000 als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling in die Bundesrepublik Deutschland ein. Der Angeklagte hat während der Strafhaft in der Sache 11 Ls -540 Js 967/18- 80/18 des Amtsgerichts Rheine eine Ausbildung zum Bäcker abgeschlossen. Aufgrund der mangelnden Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland wurde dem Angeklagten keine Arbeitserlaubnis erteilt. Eine Abschiebung des Angeklagten scheiterte bisher an fehlenden Dokumenten. Der Angeklagte hat ein Kind. Die Kindsmutter, seine Freundin, lebt in Mecklenburg-Vorpommern. Der Angeklagte lebt von Sozialleistungen. Der Angeklagte befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Werl und verbüßt dort voraussichtlich bis Ende 2024 die Freiheitsstrafe aus dem Verfahren Az. 5 Ds -270 Js 486/23- 224/23 des Amtsgerichts Rheine.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 21.08.2024 weist seit 2017 insgesamt 4 Eintragungen auf.
1. Mit Entscheidung von 29.11.2017 verurteilte ihn das Amtsgereicht Münster, Az. 21 Ls -260 Js 810/17- 377/17, wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen zu 4 Wochen Jugendarrest und zur Erbringung von Arbeitsleistungen.
2. Mit Entscheidung vom 17.09.2018 verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine, Az. 11 Ls -540 Js 967/18- 80/18, wegen gemeinschaftlicher Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Die Strafvollstreckung war erledigt am 16.09.2022. Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Strafe bis 15.09.2027. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt.
3. Mit Entscheidung vom 17.08.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine, Az. 5 Ds -270 Js 486/23- 244/23, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Amphetamin und Marihuana) sowie Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Ein Bewährungshelfer wurde bestellt. Die Strafaussetzung wurde wiederrufen.
4. Mit Entscheidung vom 28.09.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht Osnabrück, Az. 202 Cs -1366 Js 56269/23- 318/23, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 EUR. Maßnahme nach § 33 BtMG.
Darüber hinaus verurteilte ihn das Amtsgericht Rheine, Az. 5 Ds -71 Js 904/24- 127/24, wegen Unterdrückung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 EUR.
In dem abgekürzten Urteil heißt es:
„Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass er sich vollständig geständig einließ und aufrichtig Reue zeigte.
Straferschwerend wurde demgegenüber berücksichtigt, dass er vorbestraft ist und die Taten unter laufender Bewährung beging.
Auf folgende Einzelstrafen wurde erkannt:
40 Tagessätze zu je 5,00 EUR für die Tat vom 00.00.0000 (9:52 Uhr)
40 Tagessätze zu je 5,00 EUR für die Tat vom 00.00.0000 (10:37 Uhr)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.“
In der dazugehörigen Anklageschrift vom 18.03.2024 lautet es:
„Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1.)
Am 00.00.0000 bezahlte der Angeschuldigte mehrere Artikel (Dr. Oetker Ristorante, Marlboro Red, Ortel Mobile 30, Lycamobile 20, Red Bull, Veltins Pils) gegen 09:52 bis 09:56 Uhr in insgesamt vier Vorgängen bei der Aral-Tankstelle in B, Y-Straße 00, im Gesamtwert von 79,07 Euro. Zur Bezahlung verwendete er unberechtigt die Debitkarte des Geschädigten K. Dem Angeschuldigten war dabei bekannt, dass bei den einzelnen Bezahlvorgängen bei einem Betrag von unter 50,00 Euro die Eingabe der PIN nicht erforderlich ist. Ihm war ferner bekannt, dass er die Umsätze auf dem Bankkonto des Geschädigten verändert und dadurch die Daten zum Verfügungsrahmen sowie zu den Umständen der bisherigen Kartennutzung seit der letzten PIN-Abfrage rechtswidrig verändert bzw. löscht.
2.)
Gegen 10:37 bis 10:41 Uhr bezahlte der Angeschuldigte weitere Artikel (Bio H-Vollmilch, Fanta, Cola, Super-Sandwich, Marlboro, Jack Daniel´s) in insgesamt zwei Vorgängen bei der Aral-Tankstelle in B, Y-Straße 00, im Gesamtwert von 68,35 Euro. Zur Bezahlung nutzte er erneut unberechtigt die Debitkarte des Geschädigten K in Kenntnis aller Umstände.
Der Wert des Erlangten in Höhe von 147,42 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
| Vergehen nach §§ 274 Abs. 1 Nr. 2, 53, 73, 73c StGB“ |
II.
Das Gericht hat in der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen zur Sache getroffen:
Der Angeklagte steht gemäß Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 07.07.2022 - 4 VRJs 225/19 (540 Js 697/18 StA Münster) - seit dem 16.09.2022 unter Führungsaufsicht, welche voraussichtlich zum 15.09.2027 endet. Im Beschluss wurde ihm unter Nr. 1e) die strafbewehrte Weisung erteilt, den Konsum alkoholischer Getränke zu unterlassen. In Kenntnis des Beschlusses konsumierte der Angeklagte am 18.11.2023 in B Wodka und Whiskey, was er gegen 00:55 Uhr im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle in der F-Straße in B gegenüber mehreren Polizeibeamten einräumte.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten folgen aus den von dem Angeklagten gemachten Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung und dem Bundeszentralregisterauszug vom 21.08.2024.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Dieser hat die Tat eingeräumt. Zweifel sind nicht verblieben.
IV.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht gemäß § 145a StGB schuldig gemacht.
V.
Das Gesetz sieht für einen Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in § 145a StGB einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.
Innerhalb des Strafrahmens des § 145a StGB hat das Gericht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er geständig war.
Zulasten des Angeklagten war jedoch zu berücksichtigen, dass er erheblich vorbestraft ist und die Tat während laufender Führungsaufsicht begangen hat. Auch spricht die Rückfallgeschwindigkeit gegen den Angeklagten. So wurde er erst am 28.09.2023 vom Amtsgericht Osnabrück im Verfahren 202 Cs -1366 Js 56269/23- 318/23 verurteilt und hat keine 2 Monate später (Tatzeit: 00.00.0000) bereits die im Verfahren des Amtsgerichts Rheine, Az. 5 Ds -71 Js 904/24- 127/24, abgeurteilten Taten begangen.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht vorliegend
eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Eine Geldstrafe kam auch unter Berücksichtigung des § 47 Abs. 1 StGB nicht mehr in Betracht. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe war zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich, nachdem dieser wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und die Tat während laufender Führungsaufsicht begangen hat.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 02.07.2024, Az. 5 Ds -71 Js 904/24- 127/24, und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe erachte das Gericht eine aus den Einzelstrafen zu bildende
Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten
für tat und schuldangemessen.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat nicht die Erwartung, dass sich der Angeklagte die Verurteilung zur Warnung gereichen lässt und künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Bei Begehung der hier abgeurteilten Tat stand der Angeklagte im Verfahren des Amtsgerichts Rheine, Az. 11 Ls -540 Js 967/18- 80/18, unter Führungsaufsicht. Auch die Verhängung von Geld- oder Freiheitsstrafen vermochte den Angeklagten - wie die Rückfallgeschwindigkeit zeigt - nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. So wurde die Strafaussetzung zur Bewährung in dem Verfahren des Amtsgerichts Rheine, Az. 5 Ds -270 Js 486/23- 224/23, widerrufen. Darüber hinaus sind die Lebensumstände des Angeklagten ungünstig. Er hat keine Bleibeperspektive in der Bundesrepublik Deutschland und eine Erwerbstätigkeit ist ihm nicht erlaubt.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.