Strafurteil: Freispruch mangels Feststellung der Straftat
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Rheine sprach den Angeklagten frei. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Das Urteil wurde verkürzt erlassen (vgl. § 267 Abs. 5 StPO). Die Staatskasse trägt gemäß §§ 464, 467 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Ausgang: Angeklagter wird freigesprochen; Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.
Die Feststellung einer Straftat durch das Gericht setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus.
Urteilsgründe können gemäß § 267 Abs. 5 StPO verkürzt werden, sofern eine ausführliche Darstellung der Entscheidgründe nicht erforderlich ist.
Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.