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Amtsgericht Rheine·5 Ds - 540 Js 2038/18 - 568/18·01.05.2019

Strafurteil: Freispruch mangels Feststellung der Straftat

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Rheine sprach den Angeklagten frei. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat konnte aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden. Das Urteil wurde verkürzt erlassen (vgl. § 267 Abs. 5 StPO). Die Staatskasse trägt gemäß §§ 464, 467 StPO die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Ausgang: Angeklagter wird freigesprochen; Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Angeklagter ist freizusprechen, wenn die zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden kann.

2

Die Feststellung einer Straftat durch das Gericht setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus.

3

Urteilsgründe können gemäß § 267 Abs. 5 StPO verkürzt werden, sofern eine ausführliche Darstellung der Entscheidgründe nicht erforderlich ist.

4

Bei Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten nach §§ 464, 467 StPO.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 5 StPO§ 464 StPO§ 467 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

3

Der Angeklagte war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

4

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.