Urteil wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b) TierschutzG durch Unterlassen – 2 Fälle, 100 Tagessätze
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Unterlassens erforderlicher tierärztlicher Versorgung bzw. Nottötung eines Mastschweins und eines Ferkels verurteilt. Zentrale Frage war, ob die Leiden der Tiere über Wochen hätten verhindert oder durch Nottötung beendet werden müssen. Das Gericht stellte Tatmehrheit bei zwei räumlich getrennten Taten fest und verurteilte zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen à 90 EUR. Entscheidungsrelevant waren die Befunde der Amtstierärzte und das fehlende Krankenmanagement trotz vorheriger Hinweise.
Ausgang: Angeklagter wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 b) TierschutzG in zwei Fällen verurteilt; Gesamtgeldstrafe 100 Tagessätze à 90 EUR
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassen, die Tieren erforderliche tierärztliche Versorgung oder eine unverzügliche Nottötung zu gewähren, erfüllt den Tatbestand des § 17 Nr. 2 b) TierschutzG, wenn der Täter die längere Leidensdauer zumindest billigend in Kauf nimmt.
Tatmehrheit ist anzunehmen, wenn mehrere Tiere in räumlich getrennten Einrichtungen und zu unterschiedlichen Zeitpunkten betroffen sind, sodass jeweils eine selbstständige Tat vorliegt.
Bei Geldstrafen sind für jede Tat die Tagessatzanzahl und die Tagessatzhöhe zu bemessen; aus den Einzelstrafen kann eine Gesamtgeldstrafe gebildet werden, wobei die Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist.
Gutachtliche Feststellungen und glaubhafte Aussagen von Amtstierärzten können das Vorliegen längerer, hochgradiger Schmerzen und damit die Verwirklichung des Tierschutzstrafbestands hinreichend belegen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen § 17 Nr. 2 Tierschutzgesetz durch Unterlassen in 2 Fällen
zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,00 EUR
verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
- § 17 Nr. 2 b) TierschutzG, §§ 13, 53 StGB -
Gründe
I.
Der im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 00-jährige Angeklagte wurde in X geboren, wo er auch heute noch lebt. Der Angeklagte ist gelernter - (…) - und bewirtschaftet seit 0000 einen Hof in X. Zunächst wurden auf dem Hof nur Sauen und Ferkel gehalten, ab 0000 zusätzlich Mastschweine. Der Sauenstall am Hof ist mit ca. 125 Sauen und 650 bis 700 Ferkeln belegt, der Maststall - ein Satellitenstall ca. 700 m von der Hofstelle entfernt - mit ca. 680 Mastschweinen. Der Angeklagte ist verheiratet. Die Ehefrau des Angeklagten - (…) - erzielt monatliche Nettoeinahmen in Höhe von ca. 2000 EUR. Aus der Ehe sind vier Kinder im Alter von 00, 00, 00 und 00-jahren hervorgegangen. Die zwei älteren Kinder sind bereits ausgezogen, die zwei jüngeren Kinder leben noch im elterlichen Haushalt. Der Angeklagte erwirtschaftet ca. 3000 EUR netto / Monat. Aufgrund des vorliegenden Verfahrens wurde dem Angeklagten das Siegel der „Initiative Tierwohl“ entzogen.
Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten vom 09.02.2026 weist keine Eintragungen auf.
II.
Aufgrund der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Beweisaufnahme steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:
Am 00.00.0000 erfolgte in den Stallungen des Angeklagten in X durch den Kreis Steinfurt eine veterinärmedizinische Kontrolle. Im Rahmen der Vor-Ort Kontrolle wurde festgestellt, dass ein krankes Schwein und ein krankes Ferkel von dem Angeklagten nicht ausreichend versorgt wurden und diesen dadurch länger anhaltende Leiden und wiederholende erhebliche Schmerzen zugefügt wurden. Dies nahm der Angeklagte in beiden Fällen zumindest billigend in Kauf.
Im Einzelnen:
1.
In dem Satellitenstall, welcher nur einige hundert Meter von der eigentlichen Hofstelle liegt, wurde ein Mastschwein aufgefunden, das hinten links ein verdicktes Kniegelenk hatte. Der Schwanz war angefressen und massiv entzündet. Das Tier konnte kaum aufstehen und sich auf den Beinen halten. Es konnte festgestellt werden, dass die Entzündung bereits chronisch-aktiv war und somit mindestens zwei bis drei Wochen bestand. Der Oberschenkel war sichtlich verdickt. Die Entzündung ist als hochgradig schmerzhaft zu betrachten, die die Bewegungsfähigkeit des Tieres seit längerem einschränkte. Zusätzlich konnte eine akute Arthritis des linken Ellenbogengelenks festgestellt werden, welche als hochgradig schmerzhaft einzustufen ist. Diese Schmerzen zeigten sich bei dem Tier zum Beispiel dadurch, dass es nachdem es aufgetrieben wurde eine Schonhaltung mit aufgekrümmten Rücken und einer vollständigen Entlastung der linken Hintergliedmaße einnahm. Ebenso wurde eine Entzündung an der abgestorbenen Schwanzspitze festgestellt. Insgesamt war das Schwein nicht mehr in der Lage seine Grundbedürfnisse Fressen und Trinken zu befriedigen. Der Angeklagte sorgte weder für eine angemessene tierärztliche Behandlung noch für eine Nottötung des Tieres.
2.
In dem Stall am B-Straße 00 wurde ein krankes Ferkel aufgefunden, das eine deutliche Umfangsvermehrung hinten links aufwies, woraus eine hochgradige Lahmheit bzw. ein Laufen auf drei Beinen resultierte. Es wurde festgestellt, dass das Ferkel eine Sprunggelenksentzündung des linken Sprunggelenks, eine hochgradige Darmentzündung sowie eine mittelgradige Lungenentzündung aufwies. Die Sprunggelenksentzündung war bereits chronisch aktiv, sodass diese seit mindestens drei Wochen bestand. Darüber hinaus fanden sich chronische Schleimbeutelentzündungen am rechten Sprunggelenk sowie am linken Handwurzelgelenk, welche hochgradig schmerzhaft sind. Insgesamt litt das Ferkel daher für mindestens drei Wochen an erheblichen Schmerzen und konnte sein artgerechtes Bewegungs- und Erkundungsverhalten nicht ausüben. Der Angeklagte sorgte weder dafür, dass das Tier in einer geeigneten Krankenbucht platziert wurde noch sorgte er für eine angemessene tierärztliche Behandlung.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung sowie auf den ergänzend verlesenen Urkunden, wie sie sich aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
Der Angeklagte hat sich hinsichtlich des Mastschweins dahingehend eingelassen, dass er das Mastschein am 00.00.0000 aus seiner Bucht entnommen und in eine Krankenbucht mit anderen Tieren verbracht habe, da es nicht habe aufstehen können und die Artgenossen in der ursprünglichen Bucht aggressiv gewesen seien. Das „Schwanzbeißen“ sei zur Tatzeit kein akutes Problem in dem Stall gewesen. Die Entnahme des Mastschweins habe stattgefunden, um den Verlauf der Erkrankung abzuwarten. Das Mastschwein habe einen Tag festgelegen, aber dann sei es ihm besser gegangen. Er habe dem Mastschwein mehrmals zum Trog geholfen. Hinsichtlich des Ferkels hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass sich das Ferkel ca. acht Tage in der Krankenbucht befunden habe und behandelt worden sei. Die Umfangsvermehrung sei sichtbar gewesen. Das Ferkel habe jedoch gefressen und getrunken. Er habe die Hoffnung gehabt, dass das Ferkel genese. Er habe keinen Tierarzt gerufen, da im Verlauf der Woche ein Besuch der bestandsbetreuenden Tierärztin, Z, geplant gewesen sei. Hinsichtlich beider Tiere hat der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen, dass er diese mit Penicillin und Schmerzmitteln behandelt habe. Die Medikamente habe er noch gehabt, die Abgabe der Medikamente aber nicht dokumentiert. Nach den Aussagen der Amtstierärzte des Kreises Steinfurt, des Zeugen K und der Zeugin N, räumte der Angeklagte ein, dass eine Behandlung beider Tiere mit Medikamenten nicht stattgefunden habe.
Der Angeklagte ist überführt durch die Aussagen der Amtstierärzte des Kreises Steinfurt, K und N. Beide konnten den festgestellten Sachverhalt sicher erinnern und haben stringent, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen ausgesagt.
Der Zeuge K sagte aus, dass der Bestand des Angeklagten nach einer Anzeige durch eine Tierschutzorganisation aufgesucht und kontrolliert worden sei. Er habe die Kontrolle zusammen mit seiner Kollegin, der Zeugin N, durchgeführt. Es habe sich in den Ställen des Angeklagten ein „Bild des Grauens“ geboten. Man habe zwei hochgradig lahme Tiere festgestellt. Das Mastschwein habe nicht laufen können und sei immer wieder eingeknickt. Es sei ein hochgradig entzündetes Kniegelenk und eine Schwanzspitzennekrose bis in die Wirbelsäule festgestellt worden. Der Angeklagte habe vor Ort angegeben, dass er das Tier behandelt habe, habe aber keine Dokumentation vorweisen können. Das Tier habe sich in einem schlechten Zustand und im Todeskampf befunden. Es sei nicht in der Lage gewesen den Trog zu erreichen. Eine Besserung des Zustandes des Tieres sei nicht in Sicht und eine Behandlung nicht mehr zielführend gewesen. Der Angeklagte hätte das Tier bereits früher nottöten müssen oder einen Tierarzt rufen müssen, der die Nottötung für ihn vornimmt. Das sei für den Angeklagten erkennbar gewesen. Im Sauenstall sei ein hochgradig lahmes Ferkel aufgefunden worden, es sei Eiter aus der Wunde am Bein des Ferkels ausgetreten. Das Bein sei deutlich umfangsvermehrt gewesen. Das Ferkel hätte schon früher notgetötet werden müssen, ein zuwarten sei für das Tier nicht zumutbar gewesen. Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge K, dass es bereits in der Vergangenheit im Bereich Hygiene und Krankenmanagement Probleme auf dem Hof und deshalb Kontakt mit dem Veterinäramt gegeben habe. Der Angeklagte habe gewusst, dass diese Themen auf seinem Hof problematisch seien.
Die Aussage des Zeugen K wurde gestützt durch die Aussage der Zeugin N. Diese hat ausgesagt, dass sie den Hof des Angeklagten am 00.00.0000 aufgrund der Anzeige einer Tierschutzorganisation aufgesucht hätten. Die hygienischen Zustände auf dem Hof des Angeklagten seien nicht gut gewesen. Im Sauenstall hätten sich in der Krankenbucht ca. 15 Tiere mit unterschiedlichen Erkrankungen befunden. Anders als vorgeschrieben sei die Krankenbucht nicht mit einer weichen Unterlage ausgestattet gewesen, es habe sich lediglich eine kleine Gummimatte für alle Tiere in der Bucht befunden. Ein Mastschwein sei besonders aufgefallen. Es habe ein dickes Bein und einen stark entzündeten Schwanz gehabt. Man habe versucht das Mastschwein aufzutreiben, es sei aber wieder in sich zusammengesackt. Das Tier sei offensichtlich schwer krank gewesen und hätte bereits früher notgetötet werden müssen, zumindest habe ein Tierarzt hinzugezogen werden müssen. Der Angeklagte habe angegeben, dass er das Tier behandelt habe, habe aber nicht sagen können mit welchem Medikament und in welcher Dosierung. Eine Behandlung sei in diesem Stadium auch nicht mehr zielführend gewesen. Im Ferkelstall sei ein weiters Tier aufgefallen, welches auf drei Beinen gestanden habe. Das vierte Bein sei verdickt gewesen. Die Wunde sei aufgebrochen gewesen. Das Tier habe sich nicht in einer typischen Krankenbucht gefunden. Auch dieses Tier hätte erkennbar notgetötet werden müssen. Auf Nachfrage erklärte die Zeugin, dass sie sich nicht erinnern könne, den Angeklagten nach einer stattgefundenen medikamentösen Behandlung des Ferkels gefragt zu haben.
IV.
Der Angeklagte hat sich damit wegen Verstoßes gegen das § 17 Nr. 2 b) TierschutzG durch Unterlassen in 2 Fällen strafbar gemacht.
Anders als die Anklageschrift liegt hier nicht eine, sondern liegen zwei Taten - nämlich eine Tat hinsichtlich des Mastschweins und eine Tat hinsichtlich des Ferkels - vor. Für Tatmehrheit spricht, dass es sich um zwei Tiere in zwei räumlich getrennten - 700 m auseinander liegenden Ställen - handelt. Darüber hinaus sind die Tiere nach der Einlassung des Angeklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten erkrankt und separiert worden.
V.
Der Angeklagte war entsprechend zu bestrafen. § 17 TierschutzG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.
Für den Angeklagten sprach, dass sich dieser im Rahmen der Hauptverhandlung umfänglich eingelassen hat. Darüber hinaus ist der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; sein Bundeszentralregisterauszug weist keine Eintragungen auf. Weiter hat der Angeklagte sich reuig und einsichtig gezeigt und inzwischen das Sigel „Initiative Tierwohl“ verloren.
Zulasten des Angeklagten ist indes zu berücksichtigen, dass er aufgrund vorheriger Kontakte zum Veterinäramt des Kreises Steinfurt bereits für die Themen Krankenmanagement und Hygiene sensibilisiert war und wusste, dass diese Themen in seinem Stall problematisch sind. Darüber hinaus waren beide Tiere nicht angemessen untergebracht und litten mehrere Tage unter Schmerzen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen:
70 Tagessätze für das Mastschwein (Tat unter Ziffer II.1.) und
50 Tagessätze für das Ferkel (Tat unter Ziffer II.2.).
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt das Gericht eine aus den Einzelstrafen zu bildende
Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 90,00 EUR
für tat- und schuldangemessen.
Die Tagessatzhöhe folgt aus § 40 Abs. 2 StGB.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.