Feststellungsantrag zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Aufhebung seiner Abschiebungshaft und die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Das Amtsgericht Rheine wies den Feststellungsantrag zurück, weil kein berechtigtes Interesse nach § 62 Abs. 2 FamFG besteht. Weder liegt ein schwerwiegender Grundrechtseingriff noch eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Die Haftanordnung war nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebungshaft als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 2 FamFG setzt ein berechtigtes Interesse voraus; dieses liegt regelmäßig nur bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen oder bei konkreter Gefahr der Wiederholung vor.
Fehlt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Maßnahme (z. B. nach erfolgter Abschiebung), ist der entsprechende Feststellungsantrag zurückzuweisen.
Die Anordnung von Abschiebungshaft ist rechtmäßig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; das Gericht darf die beanstandete Haftanordnung nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für Rechtswidrigkeit aufheben.
Tenor
Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch Beschluss vom 6.10.2020 wurde die Abschiebungshaft bezüglich des Betroffenen bis zum 20.11.2020 angeordnet.
Mit Antrag vom 18.10.2020 beantragte der Betroffene die Aufhebung der Haft und im Falle der Haftentlassung die Feststellung, der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung.
Am 19.11.2020 wurde der Betroffene abgeschoben.
Dem weiteren Antrag des Betroffenen, festzustellen dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat, konnte nicht entsprochen werden. Denn es besteht kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung. Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder eine Wiederholung konkret zu erwarten ist, § 62 Abs.2 FamFG. Beides ist nicht der Fall.
Vielmehr war die Anordnung der Abschiebungshaft rechtmäßig.
Zur weiteren Begründung wird vollumfänglich auf die Beschlüsse vom 6.10.2020 und 6.11.2020 Bezug genommen.