Klage auf merkantilen Minderwert: Teilweise stattgegeben (300 EUR)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Ersatz des merkantilen Minderwerts nach §7 Abs.1 StVG i.V.m. §§115 VVG, 1 PflVG. Das Gericht bestätigt anhand des Gutachtens einen Gesamtminderwert von 600 EUR, wovon bereits 300 EUR gezahlt sind; weitere 300 EUR werden zugesprochen. Außergerichtliche Anwaltskosten werden nicht ersetzt, da der Schaden durch vorige Zahlung abgegolten ist. Zinsen ab 23.08.2019 werden zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 300 EUR zugesprochen, sonstige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts kann sich aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG und 1 PflVG ergeben, wenn der Minderwert durch Beweisnachweis festgestellt ist.
Die Höhe des merkantilen Minderwerts ist durch sachverständige Feststellung zu ermitteln; das Gericht kann sich auf nachvollziehbare und widerspruchsfreie Gutachtensausführungen stützen.
Schon geleistete Zahlungen sind auf den Ersatzanspruch anzurechnen; in Höhe der geleisteten Zahlung tritt Erfüllung ein.
Ansprüche auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten entfallen, soweit der ersatzfähige Schaden durch bereits geleistete Zahlungen vollständig abgegolten ist.
Zinsansprüche aus Verzögerungsschaden richten sich nach §§ 286, 288 BGB und entstehen ab dem Verzugseintritt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 EUR (in Worten: dreihundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 57% und die Beklagte zu 43% zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen war sie abzuweisen.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes in Höhe von weiteren 300,00 EUR gegen die Beklagte gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG, 1 PflVG zu.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der merkantile Minderwert am klägerischen PKW insgesamt mit 600,00 EUR zu bewerten ist. Das Gericht schließt sich insofern den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen A an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht.
Der Sachverständige A hat insbesondere ausgeführt, dass weder die von der Klägerseite angeführte Ruhrkopf/Sahm, noch die von der Beklagtenseite bevorzugte FMF Methode vorzugswürdig seien. Diese würden lediglich Hilfsmittel zur Überprüfung des merkantilen Minderwertes darstellen. Der Sachverständige hat den rechnerisch ermittelten Betrag bei ausgewiesenen Vertragshändlern und seriösen Gebrauchtwagenhändlern in der Region hinterfragt und ist zu dem Schluss gekommen, dass der zuvor unfallfreie und sich in Erstbesitz befindliche Wagen eine unterdurchschnittliche Laufleistung aufweise. Nach dieser zusätzlichen Einbeziehung der gegebenen Tatsachen ist der Sachverständige nachvollziehbar auf einen ermittelten Wert von 600,00 EUR gekommen.
Durch bereits getätigte Zahlung in Höhe von 300,00 EUR ist Erfüllung in dieser Höhe eingetreten.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten besteht nicht gem. § 280 Abs. 1 BGB. Durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 650,34 EUR ist der Schaden insgesamt abgegolten.
Durch die festgestellte merkantile Wertminderung von 600,00 EUR ergibt sich ein Streitwert von insgesamt 6.715,94 EUR. Nach der Gebührentabelle der Anlage 2 des RVG 117 ergeben sich danach vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 650,33 EUR (1,3 Geschäftsgebühr von 526,50 EUR, Aufwandspauschale von 20,00 EUR und MwSt.).
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 700,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.