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Amtsgericht Rheine·4 C 66/20·18.04.2021

Verkehrsunfall beim Spurwechsel: Alleinhaftung des Spurwechslers (§ 7 Abs. 5 StVO)

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung verlangte der Fahrzeughalter restlichen Schadensersatz sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten von Fahrerin und Haftpflichtversicherer. Streitig war, ob das Beklagtenfahrzeug nach rechts auf die Mittelspur wechselte oder das klägerische Fahrzeug die Spur wechselte. Das Gericht folgte nach Zeugenvernehmung und unfallanalytischem Gutachten dem klägerischen Hergang und nahm einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO an. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs trat zurück; die Beklagten wurden zur Zahlung des Restbetrags und zur Freistellung verurteilt.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz und Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Spurwechsler trägt nach § 7 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht, jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen; bei Verstoß haftet er für die Unfallfolgen regelmäßig allein.

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Bei einer Kollision im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein unfallursächliches Verschulden des Spurwechslers; entkräftet wird er nur durch den Nachweis eines (Mit-)Verschuldens des Unfallgegners.

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Die Unabwendbarkeit i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG ist vom in Anspruch genommenen Halter/Fahrer darzulegen und zu beweisen; verbleibende Zweifel am gegnerischen Fehlverhalten schließen den Unabwendbarkeitsnachweis aus.

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Ergibt die Abwägung nach §§ 17, 18 StVG einen überwiegenden Verursachungsbeitrag des Spurwechslers, kann die Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs vollständig zurücktreten.

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Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind als erforderlicher Herstellungsaufwand nach § 249 Satz 2 BGB ersatzfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren und nicht bereits ausgeglichen sind.

Relevante Normen
§ 18 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG§ 1 PflVG§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 7 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 17 Abs. 3 StVG

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 1.504,03 EUR (in Worten: eintausendfünfhundertvier Euro und drei Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.05.2020 zu zahlen sowie den Kläger von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 152,75 EUR freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.09.2019 gegen 18:05 Uhr auf dem D-Ring in A ereignete.

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Der Kläger ist Eigentümer des Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ST-## ###. Mit diesem Pkw fuhr die Zeugin und Tochter des Klägers T1 mit dem Zeugen und Schwiegersohn des Klägers T2 als Beifahrer aus B kommend in Fahrtrichtung der Kreuzung D-Ring / S-Straße. An der Kreuzung in Richtung Z-Str. kam es zu einer Kollision mit dem VW Golf des Eigentümers N mit dem amtlichen Kennzeichen ST-# ####, welches die Beklagte zu 1) fuhr und das bei bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der konkrete Unfallablauf steht in Streit. Der Schaden am Pkw des Klägers beläuft sich auf 2.679,28 EUR. Diesen sowie die Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR macht der Kläger nun geltend. Mit Schreiben vom 09.12.2019 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) erfolglos auf, in die Schadensregulierung einzutreten.

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Der Kläger behauptet, die Zeugin T1 habe die mittlere der drei Spuren auf dem D-Ring befahren. Die Beklagte zu 1) habe die Linksabbiegerspur in Richtung W-Straße befahren. Als die Zeugin in Höhe des Beklagtenfahrzeugs gewesen sei, sei die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Fahrzeug plötzlich nach rechts auf die Mittelspur gezogen. Nach dem Verkehrsunfall habe die Beklagte zu 1) auch sofort ihre Schuld eingeräumt und gesagt, sie hätte geblinkt und die Zeugin hätte sie hereinlassen müssen.

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Ursprünglich hat der Kläger mit der am 14.05.2020 zugestellten Klage beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.704,28 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen sowie ihn von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 334,75 EUR freizustellen.

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Nachdem die Beklagte zu 2) am 20.05.2020 Beträge in Höhe von 1.200,25 EUR auf die Hauptforderung und in Höhe von 182,00 EUR auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an den Kläger leistete, hat der Kläger die Anträge neu gefasst.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2.704,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 20.05.2020 gezahlten 1.200,25 EUR,

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die Beklagten zu verurteilen, ihn von vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR freizustellen abzüglich gezahlter 182,00 EUR.

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Die Beklagten beantragen,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich bereits zu Beginn der dreispurigen Fahrbahn auf der mittleren Fahrspur eingeordnet. Die Beklagte zu 1), die zunächst vor der roten Lichtzeichenanlage gewartet habe, sei bei grünem Signal losgefahren. Nicht die Beklagte zu 1) habe den Fahrspurwechsel durchgeführt, der zu der Kollision führte, sondern die Zeugin T1 sei völlig unerwartet auf die mittlere Fahrspur gezogen und mit der linken Fahrzeugseite gegen die rechte Fahrzeugseite der Beklagten zu 1) gestoßen. Der Verkehrsunfall sei für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2020 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F vom 04.01.2021. Im Übrigen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.504,03 EUR aus §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 I Nr. 1 VVG, 1 PflVG.

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Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG haftet die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen ST-# ####für die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 StVG bei dessen Betrieb entstehenden Schäden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Haftungsausschlusses wegen höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG liegen nicht vor.

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Die Haftung der Beklagten ist auch nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen, weil der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar war. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen an, an dessen Sachkunde kein Anlass zu Zweifeln besteht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. F hat in seinem Gutachten ausführlich herausgearbeitet, dass sich das Schadenbild und die Kontaktphase der Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Beklagtenvortrages nicht logisch erklären lasse. Die Beklagte zu 1) hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die Zeugin T1 durch einen unachtsamen Fahrspurwechsel den Verkehrsunfall allein verursacht hat. Im Gegenteil. Das erkennende Gericht sieht es nach dem eingeholten Sachverständigengutachten vielmehr als erwiesen an, dass das von dem Kläger vorgetragene Unfallgeschehen zutrifft, § 286 Abs. 1 ZPO. Das Gericht ist von einem Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO überzeugt. Die Beklagte zu 1) wechselte die Spur, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dass der Sachverständige Dipl.-Ing. F eingestanden hat, den exakten Kollisionsort nicht bestimmen zu können, ändert hieran nichts. Der Sachverständige hat plausibel und nachvollziehbar festgestellt, dass das klägerische Fahrzeug zum Anstoßzeitpunkt schneller war als das Beklagtenfahrzeug. Dies ergebe sich durch die Beschädigung am Türspalt des Klägerfahrzeuges, da bei Streifbewegungen von vorne nach hinten, das Beklagtenfahrzeug die angestoßene Tür des Klägerfahrzeuges bei der Kollision in die Dichtung drücke. Die jetzt offen liegende Kante der hinteren Tür des Klägerfahrzeuges werde deshalb im weiteren Verlauf der Kollision angestoßen und das stoßende Bauteil des Beklagtenfahrzeugs werde bei der Berührung der Kante vom Klägerfahrzeug abgewiesen. Durch die Kontur des Beklagtenfahrzeuges verbleibe ein unberührter Streifen an der angestoßenen klägerischen Tür. Auch die Position des klägerischen Rückspiegels, der nach hinten umgeschlagen war, spreche für einen Entstehungsverlauf am Klägerfahrzeug in Richtung Heck. Darüber hinaus sei ein wesentliches Merkmal für die höhere Geschwindigkeit des Klägerfahrzeuges der nach vorne umgeklappte Rückspiegel des Beklagtenfahrzeugs. Unter Berücksichtigung dieses Ergebnisses und unter Zugrundlegung des Beklagtenvortrages hätte die Zeugin T1 über einen recht langen Zeitraum nach links lenken müssen, um die Schäden an ihrem Fahrzeug erzeugen zu können. Hierbei wäre aber eine deutliche Intensitätszunahme der Schäden am Klägerfahrzeug zu erwarten gewesen, mit dem Resultat einer starken Intrusion der Karosserie in Richtung Fahrzeugheck. Ferner hätte sich in diesem Fall am klägerischen Fahrzeug ein Beschädigungsbild bis in den Bereich des hinteren Stoßfängers abgebildet. Vorliegend endet das Beschädigungsbild aber bereits im Bereich der hinteren linken Tür. In Übereinstimmung mit dem Gutachten haben auch beide Zeugen widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt, dass die Beklagte zu 1) auf die Linksabbiegerspur gezogen sei. Dort hätte sich verkehrsbedingt eine Schlange vor der roten Linksabbiegerlichtzeichenanlage gebildet. Die mittlere Geradeausspur der Zeugen sei frei gewesen und Fahrzeuge hätten sich auch nicht mehr vor ihnen befunden, nachdem der zunächst vor ihnen fahrende weitere Pkw auf die Rechtsabbiegerspur gezogen sei. Das Sachverständigengutachten lässt sich mit diesen Zeugenaussagen ohne weiteres in Einklang bringen. Anhand der Zeugenaussagen ist es völlig plausibel, dass das klägerische Fahrzeug schneller fuhr, da es freie Fahrt hatte, wohingegen sich vor dem Beklagtenfahrzeug auf der Linksabbiegerspur eine vor der roten Lichtzeichenanlage wartende Schlange gebildet hatte. Beide Zeugen haben auch noch gewusst, dass sie auf dem Weg nach Hause waren, so dass die Benutzung der Geradeausspur auch vor diesem Hintergrund plausibel ist. Die Beklagte u 1) hingegen konnte nicht sagen, wohin sie fahren wollte.

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Nach Abwägung der Verursachungsbeiträge beider Parteien gemäß den §§ 18 Abs. 3, 17 StVG ergibt sich eine volle Haftung der Beklagten. Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges tritt hinter dem überwiegenden Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 1) zurück. Nach Würdigung des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens sieht es das erkennende Gericht – wie bereits dargelegt - als gegeben an, dass die Beklagte zu 1) einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO begangen hat. Beim Spurwechsel gilt eine besondere Sorgfaltspflicht. Wer diese außer Acht lässt, haftet bei einem Unfall regelmäßig allein. Denn bei einem Auffahrunfall mit Spurwechsel spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Spurwechsler den Unfall schuldhaft verursacht hat. Diesen Anscheinsbeweis kann der Spurwechsler nur entkräften, indem er die Schuld oder Mitschuld des Unfallgegners beweist. Das Sachverständigengutachten hat allerdings ergeben, dass die Klägerin durchgehend die Spur gehalten hat und ihr damit ein Fehlverhalten nicht entgegengehalten werden kann. Auch hat sie die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten, da sie – mangels weiterer Substantiierung durch die Beklagten bezüglich der Beschreibung „sehr schnell“ - etwa 30 km/h gefahren ist. Dass die exakte Kollisionsstelle nicht ermittelt werden kann, ist insoweit unschädlich, da die Sorgfaltspflichten des § 7 Abs. 5 StVO für einen Spurwechsel auf jeder Spur gelten.

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Die Beklagten haben dem Kläger daher folgenden Schaden zu ersetzen:

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       Reparaturkosten netto                                             2.679,28 EUR

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       Unkostenpauschale                                                      25,00 EUR

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Gesamt                                                                        2.704,28 EUR

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Abzgl. gezahlter                                          - 1.200,25 EUR

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Offen                                                          1.504,03 EUR

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Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB ab dem 15.05.2020.

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Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagten auf Freistellung der vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 152,75 EUR gegenüber Rechtsanwälte aus A aus den §§ 18 Abs. 1 StVG, 249 S. 2 BGB. Nach einem Gegenstandswert von bis zu 3.000,00 EUR sind Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 EUR entstanden, auf welche die Beklagten lediglich 182,00 EUR gezahlt haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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Der Streitwert wird bis zum 06.07.2020 auf bis zu 3.000,00 EUR und ab dem 07.07.2020 auf bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

37

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.