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Amtsgericht Rheine·4 C 448/96·25.09.1996

Klage auf Mieterhöhung wegen Austausch von Isolierglasfenstern teilweise stattgegeben

ZivilrechtMietrechtWohnraum-InstandsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte eine Mieterhöhung nach §§ 535 BGB, 3 MHG wegen Einbaus von Isolierglasfenstern geltend. Das Gericht stellte fest, dass die alten Fenster nicht marode, aber renovierungsbedürftig waren, und schätzte die notwendigen Renovierungskosten auf 100 DM je Fenster. Daher wurden diese Kosten von den umlegbaren Modernisierungskosten abgezogen; die Mieterhöhung wurde insoweit teilweise zugesprochen (43,47 DM).

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Mieterhöhung in Höhe von 43,47 DM zuerkannt, der übrige Teil der Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Von dem für eine Mieterhöhung nach § 3 MHG maßgeblichen Aufwendungsbetrag sind Kosten abzuziehen, die einer ohnehin fälligen Renovierung entsprechen.

2

Das Gericht kann die Höhe solcher abzugsfähigen Renovierungskosten nach § 287 ZPO schätzen, wenn konkrete Nachweise fehlen.

3

Eine Mieterhöhung nach § 3 MHG ist nur insoweit gerechtfertigt, wie die umlegbaren Modernisierungskosten die umgehenden Renovierungskosten übersteigen.

4

Bei teilweiser Berechtigung des Erhöhungsanspruchs ist der restliche Klageantrag abzuweisen; Zwischensummen sind nach den gesetzlichen Umlegungsquoten zu berechnen.

Relevante Normen
§ 535 BGB§ 3 MHG§ 287 ZPO§ 286 ZPO§ 288 Abs. II ZPO§ 92 Abs. I ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43,47 DM nebst 10 % Zinsen aus 14,49 DM seit dem 04.04.96, aus weiteren 14,49 DM seit dem 04.05.96 und aus weiteren 14,49 DM seit dem 05.06.96 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten zu 59 %, der Klägerin zu 41 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist gem. §§ 535 BGB, 3 MHG in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet, im übrigen war sie abzuweisen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Fenster der Wohnung der Beklagten, die durch Isolierglasfenster ersetzt worden sind, zwar noch nicht marode waren, sich jedoch in einem Zustand befanden, der eine Renovierung erforderlich gemacht hätte. So haben die Zeugen übereinstimmend, insbesondere auch der sachkundige Zeuge N, bekundet, die Fenster hätten vom Holz her noch keine Defekte aufgewiesen, sie hätten jedoch gestrichen werden müssen. Auch habe stellenweise der Kitt gefehlt. Die diesbezüglichen kosten hat der sachverständige Zeuge N auf 100,00 DM pro Fenster geschätzt. Auch die übrigen Zeugen haben nicht bekundet, daß das Holz marode gewesen sei, wenngleich der Zeuge G, der Sohn der Beklagten ausgesagt hat, die Rahmen seien teilweise verzogen gewesen. Insoweit wäre es evtl. nötig gewesen, die Fenster teilweise nachzuhobeln. Das Gericht hält Kosten in Höhe von insgesamt 100,00 DM für die ansonsten fällige Renovierung für angemessen, § 287 ZPO. Somit ist von dem der Mieterhöhung gem. § 3 MHG zugrunde zu legenden Betrag in Höhe von 10.863,47 DM angesichts der elf neu eingebauten Fenster ein Betrag in Höhe von 1.100,00 DM abzuziehen. Somit ergibt sich folgende Rechnung:

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9.763,47 DM dividiert durch 100 mal 11 dividiert durch 100 mal 11 dividiert durch 12 gleich 89,49 DM.

4

Insoweit ist die Mieterhöhung der Klägerin gerechtfertigt, im übrigen war die Klage abzuweisen, zumal in der Rechtsprechung anerkannt ist, daß von dem auf die Miete umzulegenden Betrag die Kosten einer ohnehin fälligen Renovierung in Abzug zu bringen sind (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Auflage, III Anm. 787).

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 286, 288 Abs. II, 92 Abs. I, 708 Ziff. 11, 713 ZPO.