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Amtsgericht Rheine·4 C 39/13·28.05.2013

Klage auf Beteiligung an Kosten der Gemeinschaftsantenne abgewiesen

ZivilrechtMietrechtNebenkostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von den Beklagten anteilige Zahlung der Kosten einer Gemeinschaftsantenne. Das Gericht verneint einen Anspruch, weil der Mietvertrag die Umlage nicht ausdrücklich vorsieht und eine entsprechende Praxis nicht nachgewiesen wurde. § 10 WohnBindG ist nicht anwendbar. Die Beklagten legten Abrechnungen vor, die eine Beteiligung in der Vergangenheit widerlegen.

Ausgang: Klage auf Zahlung anteiliger Gemeinschaftsantennenkosten abgewiesen; keine vertragliche oder gesetzliche Grundlage, Klägerin hat Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten setzt voraus, dass die Umlage der betreffenden Kosten im Mietvertrag oder durch anderweitige rechtsverbindliche Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist.

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Eine Vertragsklausel, die dem Vermieter bei Schaffung neuer Gemeinschaftseinrichtungen die Änderung der Umlage gestattet, begründet ohne konkreten Nachweis der tatsächlichen Vereinbarung oder Praxis keine Zahlungspflicht der Mieter.

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Die Vorschrift des § 10 WohnBindG findet keine Anwendung, wenn die Erklärung zur Umstellung der Betriebskosten nach Wegfall der Preisbindung erfolgte; in diesem Fall bleibt die während der Preisbindung praktizierte Abrechnungsstruktur bis zu einer ausdrücklichen Vereinbarung verbindlich.

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Wer behauptet, Mieter seien in der Vergangenheit an bestimmten Betriebskosten beteiligt worden, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast; das Vorlegen gegenteiliger Betriebskostenabrechnungen kann die Behauptung als beweisfällig erscheinen lassen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 10 Abs. 1 WohnBindG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bezahlung der anteiligen Kosten der Gemeinschaftsantenne gegen die Beklagten.

4

Diese Kosten sind im Mietvertrag der Parteien nicht ausdrücklich ausgewiesen und damit aufgrund des Vertrages von den Beklagten nicht geschuldet. Zwar findet sich in der Anlage zum Mietvertrag in Ziff. 1 und 2 die grundsätzliche Berechtigung des Vermieters bei der Schaffung neuer Gemeinschaftseinrichtungen die Umlage der Nebenkosten zu verändern oder zu erhöhen, ob und in welcher Höhe dies in der Vergangenheit der Fall war, hat die Klägerin aber nicht vorgetragen.

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Soweit die Klägerin meint, sie könne die Beklagten aufgrund der Erklärung gem. § 10 Abs. 1 WohnBindG in Anspruch nehmen, geht diese Auffassung fehl. Die Vorschrift des § 10 WohnBindG ist nicht anwendbar, denn unstreitig erfolgte diese Erklärung zur Umstellung der Betriebskosten nach Wegfall der Preisbindung. In einem solchen Fall bleibt aber die während der Preisbindung praktizierte Abrechnungsstruktur auch nach Wegfall der Förderung verbindlich, bis die Parteien aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung eine Veränderung vorgenommen haben (vgl. Schmidt-Futterer-Langenberg, § 556, Rz. 29). Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagten seien auch in der Vergangenheit an den Kosten der Gemeinschaftsantenne beteiligt worden, ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben. Die Beklagten haben vielmehr durch Vorlage der Betriebskostenabrechnungen der Jahre 2004 bis 2007 substantiiert dargelegt, dass dies nicht der Fall war. 

6

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 708 Nr. 11 ZPO.

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